Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Pensionsverpflichtung aufgrund des Todes des Berechtigten als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuer 1995
Leitsatz (redaktionell)
Verpflichtet sich der seine KG-Beteiligung veräußernde Kommanditist, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begründete Pensionsverpflichtung der KG zu übernehmen, verbleibt die Pensionsverpflichtung auch nach dem Beteiligungsverkauf als ungewisse Verbindlichkeit im Betriebsvermögen, so dass der Wegfall der Pensionsverpflichtung aufgrund des Todes des Pensionsberechtigten gemäß § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte aus der ehemaligen mitunternehmerischen Beteiligung an der KG zu erfassen ist.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 6a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Wegfall einer Pensionsverpflichtung nach § 24 Nr. 2 EStG zu Einkünften aus der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit führt.
I. Die Kläger (Kl) sind verheiratet, sie wurden im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl hatte seine Beteiligung als Kommanditist an der … GmbH u. Co KG zum 1.1.1991 veräußert. Sein Vater hatte als Geschäftsführer der KG Anspruch auf eine Altersversorgung, die zwar in der Bilanz der KG als Pensionsverpflichtung mit 190000 DM ausgewiesen war, die aber der Käufer der KG nicht übernehmen wollte. Dementsprechend wurde im notariellen Verkauf- und Abtretungsvertrag vom 15.11.1990 unter Abschnitt I § 5 bei der Berechnung des Kaufpreises geregelt, dass die Rückstellungen für den Veräußerer zu 4 (…, den Vater des Kl) wegen Verzichtes zu eliminieren sind. Zugleich hatte nach Abschnitt IV § 4 des Vertrags der Vater des Kl auf seinen Pensionsanspruch gegen die KG verzichtet. Mit Verpflichtungserklärung vom 27.12.1990 hatte der Kl die Pensionsverpflichtung übernommen und ihren kapitalisierten Rentenbarwert außerhalb der Abwicklungsbilanz mit steuerlicher Wirkung vom Veräußerungsgewinn gekürzt. Hierzu wird in der Verpflichtungserklärung ausgeführt: „Da die Verpflichtungen aus diesen genannten Verträgen bestehen und der Abschluss des Verkaufsvertrags gesichert sein muss, verpflichte ich mich hiermit, die Verpflichtungen aus dem bestehenden Geschäftsführervertrag und aus der Pensionszusage in vollem Umfang zu übernehmen.” In einer weiteren am 25.1.1991 mit seinem Vater getroffenen Vereinbarung kamen sie überein, die Rentenzahlung bis zur Beendigung eines Beratervertrags auszusetzen, den der Kl mit ihm im Rahmen seines neu gegründeten Unternehmens abgeschlossen hatte. Im Streitjahr ist der Vater verstorben; Rentenzahlungen waren bis dahin nicht erfolgt.
Bei der Veranlagung für das Streitjahr hatte das Finanzamt (FA) im Wesentlichen die Angaben aus der Steuererklärung übernommen und mit ESt-Bescheid 1995 vom 5.6.1997 die ESt auf 8.238 DM festgesetzt.
Bei einer im Jahr 2000 bei den Kl durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass anlässlich des Todes des Vaters die Verpflichtung aus der Übernahme der Pensionsverpflichtung zum 1.1.1991 entfallen war. Er sah in der deswegen aufzulösenden Pensionsrückstellung, deren Höhe er zum 1.1.1995 mit 163.264 DM (Jahresrente 29.980 DM × Vervielfältiger 5,464) berechnete, nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das FA folgte dieser Auffassung und setzte im nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten ESt-Bescheid 1995 vom 8.2.2001 beim Kl zusätzliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 163264 DM an und die ESt auf 69.554 DM fest.
Der Einspruch, mit dem die Kl die Aufhebung des Änderungsbescheids verlangten, weil der durch den Tod des Vaters veranlasste Wegfall der Pensionsverpflichtung rückwirkend bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führt das FA in der EE vom 5.12.2003 aus:
Die Rückstellung für die Pensionsverpflichtung sei nach dem Verkauf der KG-Beteiligung Betriebsvermögen beim Kl geblieben. Der Tod des Pensionsberechtigten könne steuerlich nur noch Auswirkungen auf das Betriebsvermögen zum Todeszeitpunkt haben. Ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO liege deshalb nicht vor. In Höhe des Wegfalls der Verpflichtung ergäben sich nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG.
Mit der fristgerecht eingelegten Klage bringen die Kl wiederum vor, dass der Tod des Vaters ein Ereignis sei, das die Höhe des aus dem Beteiligungsverkauf erzielten steuerlich begünstigten Aufgabegewinns rückwirkend verändere. Die im Jahr 1991 zutreffend gebildete Pensionsrückstellung für die ungewisse Verbindlichkeit müsse daher nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Änderung des Aufgabegewinns führen.
Ergänzend trägt der Klägervertreter vor:
Die Übernahme der bestehenden Pensionsverpflichtung bei Veräußerung der Beteiligung stelle beim Kl nur eine private Verpflichtung (Verso...