Entscheidungsstichwort (Thema)
Einordnung von Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. keine unzulässige Doppelbesteuerung durch Schenkung- und Einkommensteuer bei Besteuerung von Zinsen und Dividenden des Trusts sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG. Verhältnis von § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 11 AStG zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein nach US-amerikanischem Recht zur Bindung von Vermögen errichteter Trust stellt eine Vermögensmasse ausländischen Rechts i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG dar, wenn das Vermögen nach dem Errichtungsvertrag für einen bestimmten Zweck (Versorgung der Begünstigten) und bis zum Ableben der Begünstigten gebunden ist, weder der Errichter noch die Begünstigte Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen können und der Errichter sich keine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten hat.
2. Der Trust ist Zuwendender i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG; hieran ändert sich auch nichts durch die Fiktion des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.
3. Zwischenberechtigter i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist, wer weder Anfangs- noch Endberechtigter des Trusts ist. Zwischenberechtigte sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten.
4. Auch wenn es grundsätzlich tatbestandlich ausgeschlossen ist, mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung zu verwirklichen (§ 7 ErbStG) als auch wirtschaftlich am Markt teilzunehmen, schließen sich Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus. Es liegt weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung vor, wenn vom Trust ausgeschüttete Zinsen und Dividenden bei der Zwischenberechtigten sowohl nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungsteuer als auch als Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 AStG der Einkommensteuer unterliegen (Abgrenzung zum BFH, Beschluss v. 21.7.2014, II B 40/14, BFH/NV 2014 S. 1554); insoweit wird der Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG weder durch § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG noch durch § 15 Abs. 11 AStG ausgeschlossen.
5. Bei der ertragsteuerlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG, die gerade keine Ausschüttung und somit auch keinen tatsächlichen Zufluss an den Begünstigten voraussetzt und dem tatsächlichen Zufluss, der Voraussetzung für den Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG ist (und nach § 15 Abs. 11 AStG ertragsteuerlich nicht steuerbar ist), liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte vor.
6. § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG, wonach die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht für die Erbschaftsteuer gilt, bezieht sich ausschließlich auf Ertragsteuern, sodass schon deshalb Rückschlüsse auf das Erbschaftsteuergesetz, insbesondere zur Vorrangigkeit der Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG gegenüber dem Schenkungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG nicht möglich sind. Der Tatbestand des § 15 Abs. 11 AStG geht nicht als lex specialis dem Schenkungsteuertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. Halbsatz ErbStG vor.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2, § 15 Abs. 2 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2; AStG § 15 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 11; GG Art. 3, 14 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts.
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit dem am … verstorbenen – ausschließlich in den USA wohnhaften – … (im Folgenden: XY) verheiratet. Seit 2011 hat die Klägerin wieder einen Wohnsitz im Inland.
XY errichtete zum Zwecke der Nachfolgeplanung diverse Trusts nach US-amerikanischem Recht, u.a. den hier streitgegenständlichen „… Trust …” (im Folgenden: „Trust”). Begünstigter des Trusts ist die Klägerin. Der mit Vertrag vom … errichtete Trust ist unwiderruflich. Daneben ist der Trust intransparent und eine selbständige Vermögensmasse. So sind die Verwalter des Trusts in ihren Anlageentscheidungen frei und können uneingeschränkt über das Trustvermögen verfügen. Weder XY, der Errichter des Trusts, noch die Klägerin als Begünstigte konnten bzw. können Einfluss auf Anlageentscheidungen des Trusts nehmen. Beginnend mit dem Tod von XY sollen die Nettoeinnahmen des Trusts gemäß den Verfügungen der Verwalter des Trusts an die Klägerin in vierteljährlichen Raten ausbezahlt werden. Beendet wird der Trust mit dem Tod der Klägerin. Das Vermögen des Trusts soll nach dem Ableben der Klägerin an deren Tochter bzw. deren Abkömmlingen ausgeschüttet werden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz der Klägerin vom 14. September 2018 eingereichten Errichtungsvertrag des...