Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zusammenrechnung von Vorerwerben nach altem Recht im Rahmen des § 14 ErbStG n.F.
Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenrechnung eines Erwerbs nach neuem ErbStG mit Vorerwerben nach altem Recht führt zu keiner Erstattung früher festgesetzter Schenkungsteuer.
Normenkette
ErbStG § 14
Gründe
I.
1. Der Kläger (Kl) zeigte durch Abgabe einer Schenkungsteuer (SchenkSt)-Erklärung vom 09.12.1997 an, von seinem Vater Herrn … (Schenker) folgende Barzuwendungen erhalten zu haben:
a) |
im Dezember |
1994: |
100.000 DM |
b) |
im Dezember |
1995: |
200.000 DM |
c) |
im Februar |
1996: |
130.000 DM |
Summe: |
|
|
430.000 DM |
2. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Schenkungen wie folgt:
mit Schenkungsteuerbescheid vom 17.12.1997 (StNr. 871/74334) a) und b):
Wert der Erwerbe insgesamt |
300.000 DM |
abzüglich Freibetrag (§ 16 ErbStG 1974) |
90.000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb |
210.000 DM |
Steuerklasse (§ 15 ErbStG): I/Steuersatz |
|
(§ 19 ErbStG) = 6 v.H.; |
|
SchenkSt 6 v.H. von 210.000 DM |
= 12.600 DM |
Mit Schenkungsteuerbescheid vom gleichen Tage (StNr. 871/74341) besteuerte es: den Erwerb zu c) wie folgt:
Wert |
130.000 DM |
zuzüglich Vorerwerbe (§ 14 ErbStG) |
300.000 DM |
Summe |
430.000 DM |
abzüglich Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
400.000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb |
30.000 DM |
Steuerklasse (§ 15 ErbStG): I/Steuersatz |
|
(§ 19 ErbStG) = 7 v.H.: |
|
SchenkSt 7 v.H. von 30.000 DM |
= 2.100 DM |
abzüglich Anrechnungsbetrag (§ 14 ErbStG) |
2.100 DM |
12.600 DM, höchstens |
|
festgesetzte Schenkungsteuer |
0 DM |
Gegen diese Bescheide erhob der Kl Einspruch unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wonach die SchenkSt für sämtliche Schenkungen nach den Bestimmungen des „neuen” Schenkungsteuerrechts auf insgesamt 2.100 DM festzusetzen sind.
Die Einsprüche blieben erfolglos (s. zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 7.5.1998), wobei das FA den Einspruch wegen der Schenkungsteuer für die Erwerbe a) und b) als unbegründet zurückgewiesen und den Einspruch wegen der Schenkung zu c) als unzulässig verwarf.
Mit der Klage trägt der Kl vor, dass sich aus § 14 ErbStG n.F. kein Erstattungsrecht ergebe.
Das Finanzamt beantragt,
Klageabweisung.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Umstand, dass das FA zu Unrecht den Einspruch gegen den „Nullsteuerbescheid” wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen hat, steht der Zulässigkeit der Klage nichts entgegen (s. Gräber, FGO, 4. Aufl. § 44 Rz. 14 ff).
Entgegen der Klägerauffassung folgt aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG n.F., wonach von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die für die früheren Erwerbe zu erheben gewesen wäre, sowie aus Satz 3, wonach anstelle der Steuer nach Satz 2 die tatsächlich gezahlte Steuer abzuziehen ist, wenn diese höher ist, noch keine Erstattungspflicht. Zwar hätte der Gesetzgeber von vornherein dies durch eine andere Wortwahl klarstellen können (s. Michl, ErbStG § 14 Rz. 24), aber aus dem Sinn und Zweck des § 14 ErbStG ergibt sich, dass die Zusammenrechnung der Erwerbe nicht dazu führen soll, dass die verschiedenen Erwerbe wie ein Erwerb zu behandeln sind und damit ihre Selbständigkeit verlieren (s. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7.10.1998 II R 64/96, BStBl II 1999, 25 zu § 14 ErbStG 1974). Die früher entrichtete Steuer stellt somit keine Vorauszahlung auf einen einheitlichen Erwerb dar. § 14 betrifft lediglich die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH a.a.O.). Wäre es das Ziel des § 14 ErbStG a.F. bzw. n.F., die Steuerlast für mehrere Erwerbe herabzudrücken, hätte der Gesetzgeber nicht negative Erwerbe von der Berücksichtigung ausdrücklich ausgeschlossen (s. § 14 Abs. 1 Satz 2 a.F. bzw. § 14 Abs. 1 Satz 4 n.F.; s.a. Meinke, ErbStG, 12. Aufl. § 14 Rz. 4). Der Senat schließt sich insoweit der im Erlass vom 16. April 1997 Tz. 1.5. (a.a.O.) und in der in den ErbSt-Richtlinien R 70 Abs. 4 Sätze 4 und 5 geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung an. Folgte man der Klägerauffassung, würde dies zu einem neuen „Steuersparmodell” führen, dadurch, dass man durch neue niedrige Schenkungen die für frühere Erwerbe (vor dem 01.01.1969) festgestellte Steuer zurückerstattet bekommt. Da aber für frühere Erwerbe weiterhin das bisherige Recht anzuwenden ist, kann eine Erstattung der bisher zu Recht angefallenen Steuer unmöglich dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Mit Urteil vom 11. Juni 1999, Az. 9 K 194/98 (EFG 2000, 1141) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart ebenfalls einen Erstattungsanspruch nach § 14 ErbStG n.F. verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat entscheidet gemäß § 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2, 4 FGO durch kostengünstigeren Gerichtsbescheid.
Fundstellen