rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung stornobehafteter Provisionen
Leitsatz (redaktionell)
Bei den Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Stornoreserve handelt es sich nicht um eine Regelung, dass der Provisionsanspruch nur ratierlich entstehen soll, mit der Folge, dass er deswegen auch nur ratierlich aktiviert werden muss. Der Wortlaut der im Streitfall getroffenen Bestimmungen spricht eindeutig gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung, da weder die Zahlung von Vorschüssen noch von Anzahlungen vereinbart wurde. Vielmehr wurde in Höhe der Stornoreserve lediglich die Fälligkeit der darauf entfallenden Provisionsansprüche hinausgeschoben.
Normenkette
HGB § 92 Abs. 4, § 87a Abs. 1, § 266 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung stornobehafteter Provisionen.
Der Kläger war in den Streitjahren 2007 bis 2009 als Hausverwalter und Versicherungsvertreter tätig und erzielte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und war insbesondere für die Firma ABC Finanzdienstleistungen AG (nachfolgend ABC) als „Consultant” tätig (vgl. „Consultant Vertrag” vom 16. Dezember 2003, der ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist). In § 6 Nr. 2 des Vertrages war geregelt, dass hinsichtlich der Provisionen und Honorare die jeweils gültige Provisionsordnung gelte. Für die Streitjahren liegen die Provisionsordnungen mit Stand 1. April 2003, Mai 2008 (Dauerunterlagen Finanzamt) sowie April 2008 (Anlage 2 zur Klageschrift, Beiheftung) vor. Die Höhe der Provisionen ergibt sich aus den jeweils gültigen Provisionsrichtlinien, die nach unterschiedlichen Versicherungssparten aufgegliedert sind. Laut § 1 jeder der vorliegenden Provisionsordnungen hat der Consultant Anspruch auf Provisionen und Honorare, sobald die ABC Anspruch auf Provisionen gegenüber der jeweiligen Vertragsgesellschaft hat. Gemäß § 3 der Provisionsordnung sind die vom Consultant verdienten Provisionen jeweils zum 15. des auf die Provisionszahlung durch die Vertragsgesellschaften folgenden Monats abzurechnen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Nach § 7 Nr. 1 der Provisionsordnung (Stand April und Mai 2008) bzw. § 5 der Provisionsordnung mit Stand vom 1. April 2003 werden 20 % aller Provisionseinkünfte als Stornoreserve für das gesamte getätigte Geschäft einbehalten, bis ein Betrag von 12.500 EUR erreicht ist. Die Stornoreserve wird auf ein Unterkonto zum Provisionskonto von ABC einbezahlt, über das die ABC allein verfügungsberechtigt ist. Guthaben werden mit 3 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst, die Gutschrift der angefallenen Zinsen erfolgt jeweils zum 31. Dezember. Gemäß § 6 der Provisionsordnung mit Stand vom 1. April 2003 bzw. § 8 der Provisionsordnung vom Mai 2008 verzichtete die ABC nach fünf Jahren Firmenzugehörigkeit auf die angesparte allgemeine Stornoreserve, wenn in gleicher Höhe Ansprüche aus Sachfolgeprovisionen und den vierteljährlichen Dynamikabrechnungen zuzüglich den Dynamiken der Alte Leipziger und der Condor eines Kalenderjahres vorhanden sind. Für Verträge nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) sieht § 7 Nr. 2 der Provisionsordnung vor, dass bei einem eventuellen Ausscheiden des Consultant alle ausgezahlten Abschlussprovisionen und laufende Provisionen für sämtliche Tarife nach dem AVmG ermittelt werden und beim Ausscheiden eine zusätzliche Stornoreserve in Höhe von 30 % gebildet werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Einzelnen wird auf die Provisionsordnungen und die Provisionsrichtlinien verwiesen.
In den jeweils zum 31. Dezember der Streitjahre aufgestellten Bilanzen stellte der Kläger einen Bilanzposten „Forderungen aus Stornoreserve” in Höhe von 12.500 EUR auf der Aktivseite ein. Für die Streitjahre 2008 und 2009 bildete er auf der Passivseite eine „Rückstellung für Gewährleistungen” in Höhe von 23.912 EUR (2008) bzw. 11.160 EUR (2009) mit dem Hinweis auf die fünfjährige Stornohaftung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2007 bis 2009 (vgl. Bericht vom 27. Februar 2012) nahm der Prüfer unter anderem eine Neuberechnung der Rückstellungen für Gewährleistungen für die Jahre 2008 und 2009 vor. Dabei wurden die Umsätze sowie die erfolgten Vertragsauflösungen der jeweils letzten fünf Jahre in die Berechnung mit einbezogen (vgl. unter Ziffer 1.6. des Berichts vom 27. Februar 2012). Der Prüfer setzte die Rückstellungen im Jahr 2008 um 10.087 EUR und im Jahr 2009 um 660 EUR herab und änderte den Gewinn entsprechend. Gegen die Neuberechnung der Rückstellungen wurden keine Einwendungen erhoben. Das Finanzamt wertete die Prüfungsfeststellungen mit geänderten Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2007 bis 2009 jeweils vom 16. April 2012 aus.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren reichte der Kläger geänderte Bilanzen ein und trug vor, dass nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Dezember 2011 (9 K...