rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ob die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei sind, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Personenkreis der Freigrenze für Geschenke
Leitsatz (redaktionell)
1. Übt der Steuerpflichtige eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, ordnet die im Streitjahr 2002 geltende Fassung des § 8 Abs. 2 SGB IV die sozialversicherungsrechtliche Zusammenrechnung an, die auch für § 3 Nr. 39 EStG mit der Folge gilt, dass die Steuerbefreiung entfällt, da es an einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV fehlt.
2. Bei der Freigrenze (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, müssen für einen Empfänger auch Geschenke berücksichtigt werden, die mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung an Personen gegeben werden, die dem Geschäftsfreund persönlich nahestehen.
Normenkette
EStG 2002 § 3 Nr. 39, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; SGB IV 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; SGB VI § 168 Abs. 1 Nr. 1b, § 172 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Mitglied des Aufsichtsrats der […] X-AG und als Aufsichtsratsvorsitzender der […] Y-AG sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte in einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei.
Der Kläger beschäftigte im Streitjahr aufgrund des Anstellungsvertrages vom 1. April 1999 die Klägerin als Aushilfskraft zur Unterstützung in allen Angelegenheiten seiner Aufsichtsratstätigkeiten. Nach § 3 des Anstellungsvertrages betrug die monatliche Vergütung 630 DM; anfallende Sozialabgaben sollten zur Hälfte der Kläger als Arbeitgeber und zur Hälfte die Klägerin als Arbeitnehmerin tragen; im Übrigen sollten die Abgaben vom Bruttogehalt abgezogen und an die entsprechenden Kassen abgeführt werden, soweit sie nicht Kraft Gesetzes vom Arbeitgeber zu tragen seien (wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die eingereichte Kopie verwiesen; […]). Für die Klägerin lag dem Kläger keine Bescheinigung der Finanzbehörden zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor. In der Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2002 vom 20. April 2003 ([…]) gab der Kläger als Arbeitgeber für das Streitjahr an, dass die Klägerin bei ihm als geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) tätig sei. Die Klägerin erhielt jeweils von dem monatlich vereinbarten Entgelt von 322,11 EUR (entspricht 630 DM) einen Betrag von 265,74 EUR ohne Lohnsteuerabzug durch Banküberweisung ausgezahlt (ESt-A Bl. 9). Der Kläger führte ab Februar 2002 sozialversicherungsrechtliche Beiträge in Höhe von 114,35 EUR (und im Januar 112,74 EUR) an die […] A-Krankenkasse ab (ESt-A Bl. 10); ausweislich des Beitragsnachweises für 2002 vom 13. Januar 2002 errechnete er für Krankenversicherung 47,35 EUR, für Rentenversicherung 61,52 EUR und für soziale Pflegeversicherung 5,48 EUR (FG-A Bl. 30). Von dem monatlichen Arbeitsentgelt der Klägerin von 322,11 EUR im Jahr 2001 behielt der Kläger nach seinen eigenen Aufzeichnungen Beträge von 23,67 EUR (Anteil 7,35%), von 30,76 EUR (Anteil 9,55%) und 2,74 EUR (Anteil 0,85%) ein ([…]). Die am 9. April 2003 durchgeführte Betriebsprüfung der […] LVA nach § 28p Abs. 1 SGB IV für den Prüfungszeitraum 1999 bis 2002 führte für das Jahr 2000 zu einer Erstattung in Höhe von 7,73 EUR ([…]).
Für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 21.619,55 EUR. Die an die Klägerin ausbezahlten Nettogehälter (3.188,88 EUR) und die Sozialabgaben (1.370,59 EUR) (Summe: 4.559,47 EUR; ESt-A Bl. 7) machte der Kläger neben anderen Aufwendungen als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend (ESt-A Bl. 20). Die Einnahmen aus der Aushilfstätigkeit erklärte die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn aus der Tätigkeit in der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei in Höhe von 11.246,98 EUR nicht als Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, da die Kläger die Auffassung vertraten, dass es steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung sei.
Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte der Auffassung, dass das Entgelt aus dem Aushilfsarbeitsverhältnis nicht als Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung steuerfrei i.S. des § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) sei nicht und erhöhte im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13. Juli 2004 die Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin um 3.865 EUR (von 11.246 EUR auf 15.111 EUR). Außerdem vertrat das FA – neben anderen nicht mehr str...