Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschlichene verbindliche Auskunft über Bedarfswert § 138 BewG. Verbindliche Auskunft über Bedarfswert eines Grundstücks. Feststellung des Grundstückswertes zum 14.11.2002
Leitsatz (redaktionell)
Eine verbindliche Auskunft über den Bedarfswert von Grundstücken betrifft nur die tatsächlich unter dem vom Antragsteller genannten Az erfassten Grundstücke. Eine unklare Darstellung des Sachverhalts liegt in seiner Risikosphäre.
Normenkette
BewG § 138 ff.; BGB § 242
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des sogenannten „Bedarfswertes” gem. § 138 ff BewG. Entscheidungserheblich ist vorweg, ob der Beklagte (Finanzamt) an eine Zusage über die Grundstücksart gebunden ist.
Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 14.11.2002 wurde der Klägerin das Grundstück der Gemarkung O., FlNr. xx1 überlassen. Die Klägerin ist mit den Überlassenden lt. Schenkungsteuererklärung entfernt verwandt und bewohnt das unmittelbar angrenzende Anwesen xxxx, FlNr. xx1/1, das ihr bereits 1995 überlassen worden war. Der Klägervertreter, Ehemann der Klägerin, hat dort den Sitz seiner Steuerberatungskanzlei. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie der vom Klägervertreter gefertigten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung des Überlassenden im Jahr 1993 (Bl. 54 f FA-Akte) hatte das streitbefangene Grundstück bei der damaligen Entnahme wegen Aufgabe der Landwirtschaft einen Verkehrswert von 890.000 DM (1.048 m² × 850 DM/m²). Dies entspricht im Wesentlichen dem in einem Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises O. vom 15.11.1990 dargestellten Wert. Dieses Gutachten war vom Kanzleivorgänger des Klägervertreters, dem Vater der Klägerin, für die Überlassenden beantragt worden (Bl. 44 f FA-Akte). Das streitbefangene Grundstück ist dort als voll erschlossenes Bauland (Baulücke nach § 34 BauGB) beschrieben.
Bereits mit Schreiben vom 17.09.2002 (Bl. 3 FA-Akte) hatte der Klägervertreter das Finanzamt gebeten mitzuteilen, ob verschiedene Flurnummern in O., darunter die FlNr. xx1 im Einheitswert für die Stückländereien der Überlassenden (Az. xxx) enthalten seien. Die Zahlung der Grundsteuer für ein Grundstück mit dem Az. xxxxx sei unklar, da alle in der Anfrage genannten FlNr. bereits in dem Einheitswert für die Stückländereien enthalten seien und die Eigentümer (die späteren Überlassenden) außer den Stückländereien über keinen weiteren Grundbesitz verfügten.
Das Finanzamt teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 5 FA-Akte) folgendes mit:
„Nach Aufgabe der Landwirtschaft in 1993 wurde per Teilungsverfahren zum 01.05.1995 das Gebäude xx und eine Grundstücksteilfläche aus der FlNr. xx1 von ca. 1.000 m² an Frau xxxx – die Klägerin – übergeben. Die restliche Grundstücksfläche der FlNr. xx1 wurde als unbebautes Grundstück im Eigentum der Grundstücksgemeinschaft B. zum 01.01.1996 auf Az. xxxxx festgestellt (1.064 m² × 60 DM = Einheitswert 63.840 DM). Die in ihrem Schreiben genannte FlNr. xx1 ist nicht in den Flächen der Feststellung bei Az. xxxxxx enthalten Die restlichen aufgelisteten Flächen stimmen mit der Einheitswertfeststellung überein.”
Mit Schreiben vom 01.10.2002 (Bl. 6 f FA-Akte) erbat der Klägervertreter für seine Mandanten, die o.g. Überlassenden, eine verbindliche Auskunft über Grundbesitzwerte für Zwekke der Schenkungsteuer u.a. für folgendes Grundstück der Gemarkung Oberstdorf unter Bezugnahme auf das Az. xxxxx:
„1. Stückländerei/Grünland FlNr. xx1, xxxx.
Grundstücksgröße 1.019 m² Ertragsmesszahl 1.091
Bei einem Ertragswert in DM je EMZ i.H.v. 0,68 ergibt sich ein Ertragswert für das Grundstück i.H.v. DM 741,00 = EUR 379.”
Mit Schreiben vom 10.10.2002 (Bl. 8 FA-Akte) erteilte das Finanzamt für die Überlassenden folgende „Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft) hier: Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungsteuer”:
Ihrer im o.g. Antrag vertretenen Rechtsauffassung wird zugestimmt.
Bei den Grundstücken handelt es sich nach Aktenlage um Flächen, die zutreffend gem. § 33 BewG als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind und der Betriebswert im
Rahmen der Bedarfsbewertung mit 0,68 DM je Ertragsmesszahl anzusetzen ist (§ 142 Abs. 2 Nr. 1a BewG).
Aufgrund einer Anfrage des Finanzamts K. – Schenkungsteuerstelle – stellte das Finanzamt mit Feststellungsbescheid vom 15.05.2003 den Grundbesitzwert für die FlNr. xx1, anhand der tatsächlichen Verhältnisse, nach den Vorschriften für unbebaute Grundstücke mit 333.000 EUR fest.
Mit dem Einspruch (Schreiben vom 21.05.2003) machte die Klägerin geltend, dass der Grundbesitzwert entsprechend der verbindlichen Auskunft mit 379 EUR anzusetzen sei.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2003 (Bl. 64 f FA-Akte) als unbegründet zurück.
Der Klägerin und dem Klägervertreter sei schon aufgrund der bisherigen Wertermittlungen in ein...