Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei unregelmäßigen Zahlungen von „Gehalt”. Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998. Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen. Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, 31.12.1997. und 31.12.1998. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 und 1997. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998
Leitsatz (redaktionell)
Leistet eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Zahlungen, die mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt weder in betragsmäßiger noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung zu bringen sind, so liegt keine Vergütung für Dienste vor, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Frage, ob Gehaltszahlungen steuerlich anzuerkennen sind oder ob es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist Herr K. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Imbissständen. Bei einer Außenprüfung, die bei der Klin durchgeführt wurde und die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) umfasste, beanstandete der Prüfer die an den Geschäftsführer geleisteten Gehaltszahlungen. Im Jahre 1996 leistete die Klin sieben Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, außerdem wurde ein Betrag von 4.000 DM auf dem Verrechnungskonto verbucht. Einschließlich der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer ergab sich für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag von 34.601 DM, für das Jahr 1997 von 34.489 DM (sechs Zahlungen, eine Verbuchung von 7.000 DM) und für das Jahr 1998 von 25.400 DM (sechs Zahlungen, eine Verbuchung von 4.500 DM). Ab dem 1.10.1998 wurde monatlich ein Betrag von 2.500 DM per Dauerauftrag überwiesen. Der Prüfer behandelte die Gehaltszahlungen bis einschließlich September 1998 als verdeckte Gewinnausschüttungen von 34.601 DM (1996), 34.489 DM (1997) und 25.400 DM (1998). Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) schloss sich dem an und erließ entsprechend geänderte Steuer- und Feststellungsbescheide. Hiergegen wandte sich die Klin mit Einspruch, zu dessen Begründung sie u.a. vortrug, die Unregelmäßigkeit der Gehaltszahlungen führe nicht zwangsläufig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens reichte die Klin einen mit der Überschrift „Zweitschrift” versehenen Geschäftsführervertrag ein, in dem ein monatliches Nettogehalt von 2.500 DM sowie eine Gewinntantieme vorgesehen sind. Das FA zog diesen Vertrag nicht zugunsten der Klin heran, weil er nachträglich erstellt worden sei. Es hielt daran fest, dass die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien und wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 23.1.2002).
Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Entscheidung des FA beruhe hauptsächlich darauf, dass der ursprüngliche Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1981 nicht mehr auffindbar sei. Das FA lasse außer Acht, dass die Gehaltszahlungen die einzige Einkunftsquelle des Geschäftsführers gewesen seien.
Die Klin beantragt sinngemäß,
die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer 1996, 1997 und 1998,
Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1997 und 1998,
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998,
Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 und 1997,
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998,
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum
31.12.1996, 31.12.1997 und 31.12.1998,
alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.1.2002, so abzuändern, wie sich die Steuern bzw. Besteuerungsgrundlagen bei Wegfall der vom FA angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen (Gehaltszahlungen) ergeben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht die Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11.12.1991 I R 49/90, BStBl II 1992, 434). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapital...