Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel
Leitsatz (redaktionell)
Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück weder in unbedingter Veräußerungsabsicht, noch steigert er den Wert des Grundstücks aktiv, so liegt im Regelfall kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel hatten.
Mit notarieller Urkunde vom 20. Juni 1995 erwarben die Kläger ein Grundstück in XY je zur Hälfte. Mit veräußert wurden verschiedene Unterlagen. Der Gesamtkaufpreis errechnete sich wie folgt:
Grundstück |
680.000,00 |
genehmigtes Baugesuch für ein 5-Familienhaus |
53.255,50 |
Baumbestandsplan |
1.984,00 |
geologisches Gutachten |
11.739,00 |
Statik |
28.000,00 |
Abgeschlossenheitsbescheinigung |
200,00 |
Baugenehmigung |
2.082,00 |
Teilungserklärung |
2.139,00 |
Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch |
580,00 |
Gesamtkaufpreis |
779.979,50 |
alle Beträge in DM |
Die Teilungserklärung wurde unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages aufgehoben, so dass die Kläger ein ungeteiltes Grundstück erwarben.
Die Kläger waren Eheleute, die seit dem 12. April 1996 getrennt lebten. Die Ehe wurde später geschieden. Mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 1996 übernahm der Kläger auch den bisherigen hälftigen Anteil der Klägerin an dem Grundstück, das mit weiterer notarieller Urkunde vom 25. Juli 1997, unbebaut, vom Kläger verkauft wurde. In einem Schreiben vom 9. Mai 1997 an das Stadtbauamt XY reichte der Kläger als Bauvoranfrage verschiedene Unterlagen ein, die Planung bezog sich auf ein Doppelhaus.
Sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1995 als auch mit der Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger auf der Anlage „FW” in Zusammenhang mit diesem Grundstück Aufwendungen vor Bezug in Höhe von 58.255,34 DM geltend, die im Einkommensstreuerbescheid für 1995 vom 20. November 1996 auch berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 trugen die Kläger vor, es liege ein gewerblicher Grundstückshandel vor und beantragten den Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern. Mit Änderungsbescheid vom 21. März 1997 wurde statt der bisher angesetzten Vorkosten nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel i. H. v. 58.256 DM berücksichtigt. Der für 1996 erklärte Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel wurde, wie erklärt, i. H. v. 24.971 DM im Einkommensteuerbescheid für 1996 berücksichtigt. Beide Bescheide ergingen jeweils gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, da die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
Mit Änderungsbescheiden vom 2. März 1999 änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einkommensteuerveranlagungen für 1995 und 1996 dahingehend, dass jeweils die Berücksichtigung eines Verlustes aus einem gewerblichen Grundstückshandel nicht mehr erfolgte. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage vom 25. Oktober 2004 (Az. 6 K 4720/04) wurde mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 zurückgenommen.
Für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 reichten die Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2000 jeweils eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung ein und beantragten die Feststellung gewerblicher Verluste wie folgt:
1995 |
Anteil Kläger |
-29.128 |
Anteil Klägerin |
-29.128 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
-58.256 |
1996 |
Anteil Kläger |
-12.486 |
Anteil Klägerin |
-12.485 |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
-24.971 |
alle Beträge in DM |
Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 lehnte das FA die Feststellung der beantragten gewerblichen Verluste für beide Streitjahre ab.
Der dagegen eingelegten Einsprüche wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2004 als unbegründet zurückgewiesen: