Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt der Steuerpflichtige ein Grundstück weder in unbedingter Veräußerungsabsicht, noch steigert er den Wert des Grundstücks aktiv, so liegt im Regelfall kein gewerblicher Grundstückshandel vor.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel hatten.

Mit notarieller Urkunde vom 20. Juni 1995 erwarben die Kläger ein Grundstück in XY je zur Hälfte. Mit veräußert wurden verschiedene Unterlagen. Der Gesamtkaufpreis errechnete sich wie folgt:

Grundstück

680.000,00

genehmigtes Baugesuch für ein 5-Familienhaus

53.255,50

Baumbestandsplan

1.984,00

geologisches Gutachten

11.739,00

Statik

28.000,00

Abgeschlossenheitsbescheinigung

200,00

Baugenehmigung

2.082,00

Teilungserklärung

2.139,00

Vollzug der Teilungserklärung im Grundbuch

580,00

Gesamtkaufpreis

779.979,50

alle Beträge in DM

Die Teilungserklärung wurde unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages aufgehoben, so dass die Kläger ein ungeteiltes Grundstück erwarben.

Die Kläger waren Eheleute, die seit dem 12. April 1996 getrennt lebten. Die Ehe wurde später geschieden. Mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 1996 übernahm der Kläger auch den bisherigen hälftigen Anteil der Klägerin an dem Grundstück, das mit weiterer notarieller Urkunde vom 25. Juli 1997, unbebaut, vom Kläger verkauft wurde. In einem Schreiben vom 9. Mai 1997 an das Stadtbauamt XY reichte der Kläger als Bauvoranfrage verschiedene Unterlagen ein, die Planung bezog sich auf ein Doppelhaus.

Sowohl im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1995 als auch mit der Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger auf der Anlage „FW” in Zusammenhang mit diesem Grundstück Aufwendungen vor Bezug in Höhe von 58.255,34 DM geltend, die im Einkommensstreuerbescheid für 1995 vom 20. November 1996 auch berücksichtigt wurden.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 trugen die Kläger vor, es liege ein gewerblicher Grundstückshandel vor und beantragten den Einkommensteuerbescheid entsprechend zu ändern. Mit Änderungsbescheid vom 21. März 1997 wurde statt der bisher angesetzten Vorkosten nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel i. H. v. 58.256 DM berücksichtigt. Der für 1996 erklärte Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel wurde, wie erklärt, i. H. v. 24.971 DM im Einkommensteuerbescheid für 1996 berücksichtigt. Beide Bescheide ergingen jeweils gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, da die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne.

Mit Änderungsbescheiden vom 2. März 1999 änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Einkommensteuerveranlagungen für 1995 und 1996 dahingehend, dass jeweils die Berücksichtigung eines Verlustes aus einem gewerblichen Grundstückshandel nicht mehr erfolgte. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage vom 25. Oktober 2004 (Az. 6 K 4720/04) wurde mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 zurückgenommen.

Für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 reichten die Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 2000 jeweils eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung ein und beantragten die Feststellung gewerblicher Verluste wie folgt:

1995

Anteil Kläger

-29.128

Anteil Klägerin

-29.128

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-58.256

1996

Anteil Kläger

-12.486

Anteil Klägerin

-12.485

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-24.971

alle Beträge in DM

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 lehnte das FA die Feststellung der beantragten gewerblichen Verluste für beide Streitjahre ab.

Der dagegen eingelegten Einsprüche wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2004 als unbegründet zurückgewiesen:

  • ○ Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO sei die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel vorliegen im Rahmen des Feststellungsverfahren zu treffen. Auch liege kein Fall von geringer Bedeutung vor.
  • ○ Die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels seien nicht gegeben:

    • In Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück lägen bezüglich dessen Bebauung, bzw. Nutzung widersprüchliche Angaben vor.
    • Die ältere Sachverhaltsdarstellung und der tatsächliche Geschehensablauf enthielten keine Indizien für eine (bedingte) Verkaufsabsicht. Alle Anzeichen würden auf eine beabsichtigte Eigennutzung hindeuten.
    • Der Miterwerb eines genehmigten Baugesuches für ein 5-Familienhaus spreche nicht zwingend für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zumal die bestehende Teilungserklärung aufgehoben worden sei.
    • Die Kläger hätten ein unbebautes Grundstück erworben, es handle sich dabei um ein Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten „Drei-Objekt-Grenze”. Bei einem Mehrfamilienhaus lägen erst dann me...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge