Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung. Mineralölsteuer betreffend Zahlungsausfall – ... (bisher 3 K 2430/98)
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen einer rechtzeitigen Mahnung unter Fristsetzung.
Normenkette
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.
Die Klägerin belieferte die Firma W... am 17. November 1995 mit Dieselkraftstoff – DK –. Der Treibstoff wurde nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin auf der Rückseite des Lieferscheins und der Rechnung unter Eigentumsvorbehalt mit den Zahlungsbedingungen „Zahlung sofort rein netto” an die W... veräußert.
Über das Vermögen der W... wurde am 6. März 1996 die Sequestration angeordnet und am 15. März 1996 das Konkursverfahren eröffnet.
Wegen der nicht beglichenen Rechnung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Dezember 1996 die Vergütung der in dem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.058,13 DM enthaltenen Mineralölsteuer.
Die Klägerin hat die W... mit der 1. und 2. Mahnung vom 31. Dezember 1995 und 29. Februar 1996 zur Zahlung in den nächsten Tagen aufgefordert. In der 3. Mahnung vom 28. März 1996 hat die Klägerin eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gesetzt und mit der Übergabe an ihren Rechtsanwalt gedroht.
Das HZA lehnte mit Bescheid vom 12. Januar 1998 den Antrag auf Mineralölsteuervergütung ab, weil die Klägerin nicht rechtzeitig und unter Fristsetzung gemahnt habe.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE – vom 6. Mai 1998 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:
Ein Eigentumsvorbehalt sei vereinbart worden. Die maßgebenden Außenstände seien kontinuierlich überwacht worden. Die Klägerin habe auch ordnungsgemäß gemahnt. Die vorgelegten Zahlungserinnerungen ließen den unbedingten und eindeutigen Willen der Klägerin erkennen, daß auf eine Zahlung der offenen Beträge bestanden werde. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin selbst immer wieder telefonisch konsequent offene Zahlung mündlich kurzfristig angemahnt. Derartige Zahlungserinnerungen seien in keinem Fall als Stundung unter Fristsetzung zu qualifizieren. Schließlich habe die Klägerin rechtzeitig eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung eingeleitet. Sie habe damit mehr als den branchenbezogenen Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Kaufmanns erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Januar 1998 und der EE das HZA zu verpflichten, 2.737,28 DM Mineralölsteuer nebst Zinsen ab 16.4.1997 zu vergüten.
Das HZA beantragt
Klagabweisung
und verweist im wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE vom 6. Mai 1998.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2000 hingewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht mit Bescheid vom 12. Januar 1998 und EE vom 6. Mai 1998 die Vergütung für die in der Rechnung der Klägerin vom 17. November 1995 enthaltene Mineralölsteuer abgelehnt.
Maßgebliche Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin im Streitfall ist § 31 Abs. 3 Nr. 4 Mineralölsteuergesetz – MinöStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) i.V.m. § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes – MinöStV – vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602). Hiernach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 MinöStG versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltende Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 MinöStV vorliegen.
Im Streitfall sind zwar die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 MinöStV erfüllt, nicht aber die des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV.
Wie der BFH in nunmehr ständigen Rechtsprechung mit eingehender und überzeugender Begründung entschieden hat (z. B. VII R 21/97 vom 1. Dezember 1998, BFH/NV 1999 S. 565), ist die Vergütungsregelung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß der Steuerbetrag in Höhe von 10.000 DM, der bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überschritten sein muß, als echter Selbstbehalt anzusehen ist, der in jedem Fall vom Verkäufer des zum normalen Steuersatz versteuerten Mineralöls bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu tragen ist. Vergütungsfähig ist von vornherein lediglich die Mineralölsteuer, die den Steuerbetrag von 10.000 DM übersteigt. Insoweit hat die Klage auch von vornherein hinsichtlich dieses Selbstbehaltsbetrags keinen Erfolg.
Die Vergütungsregelung gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sieht vor, daß dem Verkäufer für nachweislich versteuertes Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer vergütet wird, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn u. a. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbeh...