Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 25-jährigen Priesterjubiläums eines verbeamteten Priesters
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Priester als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates Bayern bei einer Erzdiözese als Gefängnisseelsorger in einer Justizvollzugsanstalt und daneben im Einzugsbereich von zwei Pfarrgemeinden sowie als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig, lädt er anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Gastgeber ca. 100 Hundert Berufskollegen, berufliche Wegbegleiter und Freunde, teils mit Ehegatten, zu einem Festgottesdienst unter Mitwirkung von bekannten Conzelebranten auf einem Berg mit anschließender eintägiger Feier und Übernachtungsmöglichkeit in einem Berghaus ein und trägt er als Einladender sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten, auch für die Übernachtungsgäste, so ist insbesondere aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs der Feier mit steuerpflichtigen Einnahmen des verbeamteten Priesters von einer überwiegend privaten kirchlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung der Feier auszugehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für einen Festgottesdienst und eine sich anschließende Feier anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates bei der Erzdiözese … als Priester und Gefängnisseelsorger in der Justizvollzugsanstalt (JVA) … und daneben im Einzugsbereich der beiden Pfarrgemeinden … und … als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig.
Anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums führte der Kläger in einem Berghaus in …- zusammen mit Conzelebranten – einen Festgottesdienst durch, der aus einer Eucharistiefeier und einem Semesterabschlussgottesdienst für eine katholische Studentenverbindung bestand, und richtete anschließend eine Feier im Garten des Berghauses aus. Der Kläger trat selbst als Gastgeber auf und bestimmte auch den Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste. Von den 107 erschienenen Gästen waren 9 Berufskollegen, 11 „berufliche Wegbegleiter” (darunter 5 Ehefrauen als Begleitung), 42 pastoral betreute Personen (darunter 13 Personen als Begleitung), 28 Mitarbeiter der JVA … (darunter 6 Personen/Ehefrauen als Begleitung) und 7 Mitglieder der Familie bzw. Verwandtschaft. Der Kläger hatte das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht angemietet, die 7 Familienmitglieder übernachteten dort auch, zum Teil zwei Nächte.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger für die Anmietung des Berghauses, die Ausrichtung der Feierlichkeiten, die Bewirtung (70%) und Übernachtung der Gäste, für Geschenke und diverse Kosten für ehrenamtliche Helfer zunächst Aufwendungen in Höhe von insgesamt … EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte (Finanzamt – FA –) setzte schließlich mit Steueränderungsbescheid vom 6. April 2009 die Einkommensteuer unter Außerachtlassung der genannten Aufwendungen fest, weil diese nicht zur Sicherung der Einnahmen notwendig seien und eine teilweise private Veranlassung nicht auszuschließen sei (festgesetzte Einkommensteuer: … EUR).
Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem der Kläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Jubiläumsveranstaltung – wegen der nunmehr zu 100% angesetzten Bewirtungskosten – auf … EUR bezifferte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2009 als unbegründet zurück, weil nach einer umfassenden Tatsachenwürdigung die Kosten auch durch die gesellschaftliche Stellung des Klägers veranlasst seien und die gegenteilige Argumentation des Klägers sich stets nur auf Teilbereiche der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stütze.
Seine Klage begründet der Kläger damit, dass der BFH bei Aufwendungen für Feierlichkeiten hinsichtlich der Zuordnung zur privaten oder beruflichen Sphäre in erster Linie auf den Anlass der Feier abstelle. Bei Dienstjubiläen stünde der berufliche Anlass im Vordergrund, da es sich um einen Akt im aktiven Dienst und einen Teil der Berufstätigkeit handle. Noch berufsbezogener als das Dienstjubiläum sei das Priesterjubiläum, mit dem die 25-jährige Ausübung des Priesteramts gefeiert werde. Denn erst mit der Priesterweihe habe der Kläger die nach Kirchenrecht einem Priester vorbehaltenen Tätigkeiten (z.B. Beichte, Eucharistiefeier, Trauung, Taufe Sterbesakramente usw.) ausüben dürfen. Zudem sei die Abhaltung eines Gottesdiensts, der hier im Mittelpunkt der Feier gestanden habe, Mittelpunkt des katholischen Glaubens und damit auch elementarer Bestandteil der beruf...