Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines von einem Medienfonds geschlossenen Filmrechtevertrags nach den Regeln des kalifornischen Rechts. bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung und der festen Lizenzraten im Rahmen eines von einem Filmfonds geschlossenen Filmrechtevertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein dem kalifornischen Recht unterliegender Vertrag über die Verwertung eines Films ist unter Berücksichtigung des Rechtsverständnisses nach kalifornischem Recht auszulegen (unter anderem kalifornisches Vertragsrecht gemäß dem CIV; kalifornisches Zivilprozessrecht gemäß dem California Code of Civil Procedure; sich aus der Rechtsprechung ergebende allgemeine Ausführungen zur Auslegung von Verträgen nach dem kalifornischen Zivilrecht). Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (Anschluss an BFH, Urteil v. 7.12.2017, IV R 37/16).

2. Die Vertragsauslegung ist nach kalifornischem Recht im Wesentlichen in subjektiver Hinsicht vorzunehmen und sodann erst nach objektiven Kriterien. Die Auslegung eines Vertrages ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dessen Wortlaut nicht klar und eindeutig ist. Sind die Bestimmungen eines Vertrages hingegen in Wortlaut und Aussage eindeutig, ist der Vertrag nach seinem Wortlaut zu verstehen (Anschluss an FG Köln, Urteil v. 24.3.2010, 2 K 2514/04, EFG 2010 S. 1297 und die dort aufgeführten weiteren Auslegungskriterien und Auslegungsmaximen, z. B. der „einheitlichen Vertragsauslegung”).

3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Überlassung von Filmrechten nach kalifornischem Recht spezifischen Handelsbräuchen (§ 1856 [c] CCP) oder spezifischen Usancen bzw. einer – gerade im Hinblick auf die Bedeutung des Fallrechts (case law) in der anglo-amerikanischen Rechtsordnung – eigenen Rechtspraxis im Medienrecht Kaliforniens bzw. der kalifornischen Filmbranche unterliegt, aus denen sich ein vom jeweiligen allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis oder Verwendung von Begriffen ergibt. Die deswegen zur Anwendung gelangenden allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung nach kalifornischem Recht entsprechen den Grundsätzen des BGB zur Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften.

4. Eine Abschlusszahlung im Rahmen eines Filmvertriebsvertrags, der lediglich die – mit Optionsrechten verbundene – zeitlich befristete Verwertung bzw. Nutzung der Urheberrechte am Film gestattet, ohne dass aufgrund dieses Vertrages die Filmrechte bereits voll oder wenigstens im wesentlichen Umfang und endgültig auf den Lizenznehmer übergehen sollten, ist mit dem Barwert zu aktivieren und über die Laufzeit der Nutzungsüberlassung ratierlich als Ertrag zu erfassen, wenn die Abschlusszahlung keine Restwertgarantie in Form eines garantierten Mindesterlöses aus der nachvertraglichen Filmverwertung und auch kein verdeckt vereinbartes Darlehen des Lizenznehmers darstellt, sondern in voller Höhe als (weiteres) Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Filmes an den Lizenznehmer während des Lizenzzeitraums zu beurteilen ist, und wenn die Abschlusszahlung zwar erst bei Ablauf der befristeteten Filmrechteüberlassung fällig wird, jedoch bereits am Bilanzstichtag ein hinreichend sicherer Anspruch auf die Abschlusszahlung besteht.

5. Vom Lizenznehmer vor der Ablieferung des Films durch die Lizenzgeberin geleistete feste Lizenzraten sind bei der Lizenzgeberin nicht als Anzahlungen zu beurteilen und zu passivieren, wenn sie für die von der Lizenzgeberin bereits vor der Ablieferung des Films gewährten Rechte (in Gestalt von „Nebenrechten”) gezahlt werden sollten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 240 Abs. 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 266 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; BGB §§ 133, 157, 158 Abs. 1; EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist,

  • • ob eine in einem am … 2004 abgeschlossenen Vertrag über die Verwertung eines Films ab Vertragsschluss unter verschiedenen Bedingungen und mit Fälligkeit im Jahr 2021 vereinbarte Zahlung (sog. Abschlusszahlung) zeitanteilig und ggf. abgezinst bzw.
  • • in welcher Höhe gemäß diesem Vertrag erstmals am … 2005 gezahlte nachschüssige halbjährliche Lizenzraten (sog. feste Lizenzraten)

jeweils in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2007 gewinnerhöhend zu erfassen sind.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde im Jahr 2004 gegründet. Komplementärin ist eine nicht am Vermögen der Klägerin beteiligte GmbH, Kommanditisten sind zwei natürliche Personen. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung von Film- und Medienprojekten. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin nach § 4 Abs. 1, § 5 des Ei...

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