Entscheidungsstichwort (Thema)

„Zollrechnung”. Reparatur im Ausland. Zoll. Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine für die Verzollung aufgemachte niedrigere Zweitrechnung (sog. Zollrechnung) kann nicht Grundlage der Zollbemessung sein.

2. Zur Verzollung von im Ausland reparierten Schmuckstücken.

 

Normenkette

ZK Art. 29 Abs. 1, Art. 185 Abs. 1, Art. 202 Abs. 1, 3; Zollkodex-Durchführung Art. 234 Abs. 2; UStG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen VII B 70/04)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Steuerbescheids vom 1. März 1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 werden die Einfuhrabgaben auf 3.222,28 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – EUSt – schuldet, die auf Grund fehlender Zollanmeldung entstanden sind.

Anlässlich der Einreise des Klägers aus Thailand am 8. Februar 1998 befand sich in seinem Gepäck Schmuck und hierfür u.a. eine Rechnung, die auf 169.100 THB, und eine weitere Rechnung, die auf 319.175 THB lautete. Auf Grund einer Hausdurchsuchung beim Kläger wurden Rechnungen, Verzollungsbelege sowie Geschäftskorrespondenz gefunden.

Für den am 8. Februar 1998 sowie in den Jahren 1995 bis 1997, für die Rechnungen und teilweise Verzollungsbelege vorlagen, eingeführten Schmuck nahm das HZA den Kläger mit Steuerbescheid vom 1. März 1999 wegen 7.727,23 DM Einfuhrabgaben in Anspruch, und zwar für 1995 wegen 380,17 DM Zoll und 2.338,02 DM EUSt, für 1996 wegen 467,42 DM Zoll und 2.991,49 DM EUSt sowie für 1997 und 1998 wegen 167,66 DM Zoll und 1.282,56 DM EUSt.

Der Steuerbescheid vom 1. März 1999 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2001 in Höhe von 1.126,56 DM von der Vollziehung ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2001 bestätigt.

In der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 wurden die Einfuhrabgaben von 7.627,32 DM auf 6.720,44 DM herabgesetzt und der Differenzbetrag von 906,88 DM erlassen.

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Einfuhren hätten nicht stattgefunden. Entsprechende Nachweise existierten nicht und seien auch nicht bei Hausdurchsuchungen festgestellt worden. Soweit der Kläger Waren eingeführt habe, habe er diese stets ordnungsgemäß unter Vorlage der Handelsrechnungen angemeldet und die Einfuhrabgaben hierfür entrichtet. Bei den vorgefundenen Rechnungen handele es sich erkennbar um Zweitrechnungen, die dem Kläger für die Weitergabe an seine Auftraggeber erteilt worden seien. Sie würden nicht den Einfuhrwert repräsentieren, sondern den vom Kläger an seine Auftraggeber berechneten Wert unter Berücksichtigung seiner Dienstleistung. Diese Dienstleistungen habe der Kläger im Zollgebiet erbracht. Auf Grund seiner Kontakte in Thailand habe er für diverse Kunden Antragen gemacht und in branchenüblicher Weise sog. proforma invoices erhalten. Diese habe er den jeweiligen Kunden weitergegeben; sie dienten zu deren Information über die Preise bestimmter Schmuckstücke. Es handele sich daher nicht um Rechnungen für konkret eingeführte Schmuckstücke. Darüber hinaus habe der Kläger für Kunden Preise eingeholt, die diese Waren dann vor Ort bei dem jeweiligen Händler direkt bezogen hätten. Das HZA habe seinen Bescheid lediglich auf die Proformarechnungen gestützt, ohne weitere Ermittlungen z.B. bei den Kunden anzustellen. Das Strafverfahren sei daher nach § 153a StPO eingestellt worden. Die dort durchgeführte Beweisaufnahme habe den erhobenen Vorwurf nicht erhärten können. Das HZA habe Veranlagungen auf Reisen durchgeführt, die überhaupt nicht unternommen worden seien, und andererseits beschlagnahmte Verzollungsnachweise nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

den Steuerbescheid vom 1. März 1999 in Gestaltung der EE vom 16. Februar 2001 aufzuheben.

Das Hauptzollamt beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der EE. Zugunsten des Klägers seien die jeweils niedrigeren Rechnungen für die Abgabenerhebung herangezogen worden und es sei davon ausgegangen worden, dass passive Veredelungsverkehr bei der Ausfuhr bewilligt worden seien. Die bei dem Kläger vorgefundenen Rechnungen seien ebenso aufgemacht gewesen, wie die bei der Einreise am 8. Februar 1998. Sowohl seine Einlassung vom 10. Februar 1998 als auch die Zeugenaussagen … hätten ergeben, dass der Kläger in den Streitjahren Schmuck aus Thailand eingeführt bzw. dort repariert habe lassen. Die vorhandenen Verzollungsbelege seien berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts un...

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