rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an einen Golfclub als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 EStG 1987
Leitsatz (redaktionell)
1. Spenden in Höhe von 10.000 DM und 15.000 DM an eine Gemeinde für einen Golfclub können in den Streitjahren 1988 und 1989 auch dann als sog. nicht abzugsfähige Beitrittsspenden anzusehen sein, weil sie vordergründig dem Erwerb der Mitgliedschaft bzw. der Nutzung der Anlagen des Golfclub dienen, wenn die Satzung des Golfclubs keine Verpflichtung zum Spenden enthält und auch bei der Nichtzahlung von Spenden keine eigentlichen Sanktionen im Sinne von Verlust der Spielberechtigung oder ähnlichem drohen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13.8.1997 l R 19/96, BStBI II 1997, 794).
2. Die steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen als Spende im Sinne des § 10 b EStG obliegt verfassungsrechtlich allein den damit befassten Finanzbehörden.
Normenkette
EStDV 1986 § 48 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1987 10b Abs. 1
Tenor
1. Das Verfahren wird aufgenommen und erhält das Aktenzeichen 12 K 1211/03.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die in den Streitjahren 1988 und 1989 zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Spenden in Höhe von 10.000 DM (1988) und 15.000 DM an die Gemeinde W … für den Golfclub W …e.V. geltend. Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) setzte diese Beträge in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1988 vom 5. Juni 1989 und 1989 vom 29. Mai 1990 jeweils im Rahmen der Höchstbeträge als Spenden gemäß § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) an.
Mit Telefax vom 7. Dezember 1993 teilte das Finanzamt F … dem beklagten Finanzamt mit, dass unter anderem auch die Kläger „Pflichtspenden” als verdeckte Aufnahmegebühren gezahlt hätten und der Spendenabzug deshalb zu versagen sei. Dieses Schreiben geht auf einen Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofes zurück. Das Finanzamt erließ daraufhin mit Datum vom 17. Dezember 1993 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide, gegen die die Kläger Einspruch einlegten, der mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen:
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dass entsprechend der von der Gemeinde W … ausgestellten Spendenbescheinigung der Spendenabzug gewährt werde. Auf die Spendenbescheinigung hätten sich die Kläger verlassen können. Die in der Einspruchsentscheidung angegebene Begründung und der Verweis auf das BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 181/85 (BStBl II 1989, 990) seien unrichtig. Diesem Urteil liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Stattdessen sei das BFH-Urteil vom 18. Juli 1980 VI R 167/77 (BStBl II 1981, 52) anzuwenden. In diesem Urteil habe der BFH entschieden, dass eine sogenannte Durchlaufspende als Sonderausgaben nicht rückgängig zu machen sei, wenn die Steuerbegünstigung eines Sportvereins rückwirkend aufgehoben werde. Die Ausführungen des Finanzamts hinsichtlich der Zwangsspende für die Neumitglieder seien nicht entscheidungserheblich, weil diese Interna der Betriebs-KG den Klägern nicht bekannt gewesen seien und auch nicht hätten bekannt gewesen sein müssen. Es sei auch nicht relevant, dass andere Steuerpflichtige ihre Einsprüche zurückgenommen hätten; genau so gut könnten sich die Kläger darauf berufen, dass das Finanzgericht M … einer Klage eines Steuerpflichtigen stattgegeben habe.
Die Kläger beantragen, die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1988 und 1989 vom 17. Dezember 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 15. November 1994 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor:
Die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung seien dahingehend zu ergänzen, dass bei der vom Finanzamt F … durchgeführten Betriebsnahen Veranlagung (BNV) im Jahre 1992 im Rahmen einer Besprechung mit dem Prüfer am 26. November 1992 der Steuerberater mitgeteilt habe, dass neu eintretende Mitglieder in den ersten Jahren nach Gründung des Clubs Anteile an der Betriebs-KG in Höhe von 10.000 DM hätten erwerben müssen. Nach Erreichen der vorgesehenen Höchstzahl von Kommanditisten, etwa ab 1987/1988, seien Spenden erbeten worden; die wenigen, die nicht gespendet hätten, seien im Verein nicht mehr aktiv gewesen oder ausgeschieden. Ab dem Jahre 1990 habe der Golfclub W … die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben.
Mit seiner Entscheidung vom 29. November 1999 12 K 117/95, die zum Abzug der Spenden als Sonderausgaben gekommen sei, habe sich das Finanzgericht (FG) München an die vom BFH aufgestellten Grundsätze gehalten, habe aber zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts unterstellt. Nachweise für die im Streitfall maßgeblichen Tatsachen seien nicht vorgelegt oder angefordert worden, und insbesondere habe das FG die Frage offen gelassen, ob die Mitglieder einem faktischen Zwang unterlegen hätten, etwa dergestalt...