rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrumsatzsteuer. Abschöpfung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Beschaffenheit und Einreihung von sog. Maisschlempepellets aus Ungarn.

Die Klägerin, vertreten durch die Spedition K. R., meldete beim HZA … Zollamt Hafen – (ZA) am 5. Juli 1991 (Zollbeleg F. Az.: 3 K 2621/94), 22. Juli 1991 (Zollbeleg F 430 = Az.: 3 K 2618/94) und 7. August 1991 (Zollbeleg F 719 = Az.: 3 K 2619/94) jeweils „ungarische Maisschlempepellets von der Maisstärkegewinnung ähnlicher Rückstand” unter Waren-Nr. 2303 1090 0000 drei Schiffsladungen zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Den Sendungen lag der Rahmenvertrag der Klägerin mit der ungarischen Lieferantin zugrunde, der die Lieferung von Maisschlempepellets mit folgender Spezifikation vorsah, die der „abschöpfungsfreien Zolltarifnummer 2303 1090 entspricht: Trockensubstanz: min. 88 %; Rohproteingehalt: min. 12 % und Stärkegehalt i.d.Ts.: max. 39 %”.

Das ZA entsprach den Anträgen und ließ unter Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Gesamthöhe von 22.276,40 DM die Waren abschöpfungsfrei. Die Zollbescheide zu Zollbelegen F. und F. ergingen vorläufig in Hinblick auf die jeweils im Beisein der Speditionsangestellten … S. entnommenen Proben, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) zur Untersuchung übersandt wurden. Der Zollbescheid zu F 719 erging endgültig mit dem Befundvermerk „ohne Beschau”. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, daß das Zollamt aus dieser Sendung, die es irrtümlich einem anderen Einführer zugeordnet hatte, ebenfalls eine Probe entnommen hatte.

Die Gutachten der ZPLA ergaben einen Stärkegehalt von über 30 % und eine Mischung aus Maisschrot, Rückständen aus der Maisstärkegewinnung und Maiskeimextraktionsschrot mit einem Anteil von entfettetem Keimlingsgewebe sowie teilweise aus der Alkoholgewinnung. Im einzelnen betrug der Stärkegehalt bezogen auf die Trockenmasse 40,9 % (zu F 132), 38,1 % (zu F 430) und 40,7 % (zu F 719). Hefe aus der Alkoholgewinnung wurde in den Proben zu F 430 und F 719 festgestellt. Daraufhin erließ das HZA Steueränderungsbescheide vom 20. August 1991 (zu F.) und vom 25. September 1991 (zu F.), mit denen es insgesamt 436.152,90 DM Abschöpfung und 30.530,70 DM EUSt von der Klägerin nachforderte.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. Juli 1994 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Gegenstand des Liefervertrags und der Einfuhren waren Maisschlempepellets, die aus einem geschlossenen, komplexen, seit Jahren unveränderten Herstellungsverfahren, in dem aus gereinigtem Mais/Maiskörnern durch mehrere Verarbeitungsvorgänge Maisstärke, Isoglukose und Alkohol gewonnen werde, stammten. Maiskeime und Maiskleber seien im Verarbeitungsprozeß ausgesondert und in keiner Form anschließend hinzugefügt worden. Die Erzeugnisse seien vor, während und nach ihrer Herstellung laufend auf ihre Werte und Merkmale hin untersucht worden. Danach könne es sich nur um Waren der KN-Code-Nrn. … oder 2303 3000 handeln. Dies werde auch durch die der Firma M. erteilte verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) belegt. Die von der ZPLA festgestellten Merkmale träfen nicht zu. Diese beruhten einmal auf einer nicht ordnungsgemäßen Probenahme und zum anderen auf einer ungeeigneten Untersuchungsmethode. Es sei daher keine hinreichend akzeptable Bestimmung der quantitativen Anteile der in der Ware vorgefundenen Bestandteile erfolgt. Weder über die Probeentnahme noch über die Untersuchung lägen Protokolle vor. Die Menge der gezogenen Proben seien nicht aussagefähig. Gleichartige Erzeugnisse seien jahrelang unter Unterpos. 2303 1090 KN eingeordnet worden. Es sei jedoch unglaubhaft, daß aus teuren Komponenten mit Energie- und sonstigem Kostenaufwand ein Gemisch hergestellt werde, um mit Verlusten verkauft zu werden. Im übrigen stünde das Vorhandensein von Maiskeimlingen der Anmeldung unter Unterpos. 2303 1090 KN nicht entgegen. Entsprechende Regelungen habe die EU im Zusammenhang mit den Corngludenfeeds-Importen aus der USA erlassen.

Die Klägerin beantragt

die Aufhebung der Steueränderungsbescheide vom 20. August 1991 und 25. September 1991 sowie der EE.

Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung

und bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen in der EE vom 20. Juli 1994.

Durch Beschluß vom 27. April 1999 wurden die Streitsachen 3 K 2618/94, 3 K 2619/94 und 3 K 2621/94 unter dem Aktenzeichen 3 K 2618/94 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Durch Beschlüsse vom 27. April und 11. Mai 1999 wurde die Vernehmung von … Z., G. R. und F. als Zeugen angeordnet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1999 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Er...

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