rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus der Vermietung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen begründen, wenn der Vermieter keine sonstigen Leistungen erbringt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung können im Verfahren gegen den geänderten Steuerbescheid nicht vorgebracht werden, sofern die vorläufige Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar ist.
2. Wird ein die Luftfahrzeugrolle eingetragener Motorsegler (und damit eine Sache des sachenrechtlich unbeweglichen Vermögens) vermietet, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und keine sonstigen Einkünfte vor.
3. Ob ein Flugzeug ein Luftfahrzeug ist, das in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden muss, ist u.a. auch daraus ersichtlich, wenn für das Flugzeug ein eindeutiges amtliches Kennzeichen im Format „D-xxxx” vergeben war und aus dessen ersten der vier Buchstaben Kxxx abgeleitet werden kann, dass es sich um einen Motorsegler – K – handelt.
Normenkette
AO § 165 Abs. 1-2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob das FA zur Änderung des Einkommensteuerbescheids nach Betriebsprüfung befugt war.
I.
Die verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger betrieb neben seinem Handel mit Computern als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bis Ende 1994 gemeinsam mit B […] eine Vercharterung von Flugzeugen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ab dem 1. Januar 1995 führte der Kläger den Betrieb als Einzelunternehmen fort und verkaufte am 2. Mai 1995 das bisherige Motorflugzeug [… Marke Q]. Zuvor erwarb er am 10. Februar 1995 für Anschaffungskosten von 220.013,53 DM einen Hochleistungsmotorsegler [… Marke T] und finanzierte den Kauf teilweise mit einem Darlehen. Diesen Motorsegler T (Kennzeichen D-xxxx […]) vercharterte er letztmals am 7. Juli 1995 und nutzte ihn danach ausschließlich privat. Vor dem 7. Juli 1997 wurde der Motorsegler T […] nur im Freundeskreis für einen Preis von 180,00 DM pro Stunde (brutto) vermietet; insgesamt wurde das Flugzeug 69 Stunden vermietet. An einem Angebot auf dem freien Markt war der Kläger nicht interessiert; er bot den Motorsegler T auch nicht an seinem Standort, dem Sportflughafen K-Dorf […], an. Der Motorsegler T […] wurde bis auf einen einzigen Flug vom Kläger selbst als Piloten gesteuert. Ab dem 2. September 1996 schaltete er Verkaufsannoncen für den Motorsegler T und veräußerte ihn am 28. November 1997 für einen Kaufpreis von 180.000 DM umsatzsteuerfrei nach Neuseeland. Zum 31. Dezember 1997 meldete er das Gewerbe Flugzeugcharter ab und erklärte die Aufgabe des Betriebs. Neben der Vermietung des Flugzeuges wurden vom Kläger keine weiteren Leistungen erbracht. Am 4. März 1997 erwarb der Kläger ein weiteres Motorflugzeug für 207.000 DM, das er ausschließlich privat nutzte.
In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995, 1996 und 1997 erklärte der Kläger für die Flugzeugcharter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ermittelte nach Einnahme-Überschuss-Rechnung für 1995 einen Gewinn von 2.989 DM, für 1996 einen Verlust von 29.404 DM und für 1997 einen Verlust von 41.561 DM. Der Beklagte – das Finanzamt (FA) – folgte insoweit den Angaben in der Einkommensteuererklärung. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996 vom 21. April 1997 erging jedoch gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das FA begründete die Vorläufigkeit damit, dass derzeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Außerdem war dieser Bescheid vorläufig im Hinblick auf verschiedene anhängige Verfassungsbeschwerden (u.a. wegen des Arbeitnehmerpauschbetrages) und Revisionen.
Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1996 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Steuerfestsetzung erfolgte wiederum teilweise vorläufig gemäß § 165 AO im Hinblick auf verschiedene anhängige Verfassungsbeschwerden und Revisionen. In den Erläuterungen des Bescheides war darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich des Arbeitnehmerpauschbetrages endgültig ist. In den Erläuterungen war nicht darauf hingewiesen, dass die Steuerfestsetzung auch wegen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig sei. Mit Bescheid vom 22. Juli 1998 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1996 nach einem Änderungsantrag des Klägers gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erneut; der Bescheid erging wiederum teilweise vorläufig gemäß § 165 AO. In den Erläuterungen zur Festsetzung teilte das FA mit, dass der Bescheid weiterhin vorläufig aus den im Bescheid vom 21. April 1997 mitgeteilten Gründen sei; außerdem erfolgte die Steuerfestsetzung im Hinblick auf verschiedene anhängige Verfassungsbeschwerden und Revisionen vorläufig. Mit Bescheid vom 26. Augu...