Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Pkw-Kombi durch Umbaumaßnahmen zu einem Lkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurde (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger (Kl) ist seit 25. August 1988 Halter des Fahrzeugs VW Passat mit der Kraftfahrzeugnummer …. Das Fahrzeug wurde am 04. Mai 1984 erstmals zum Verkehr zugelassen. In den Fahrzeugpapieren waren ab Zulassung u. a. folgende technische Daten eingetragen:

Fahrzeug- und Aufbauart: Pkw-Kombi geschlossen Antriebsart Dieselmotor – bedingt schadstoffarm A Hubraum 1570 ccm; Leergewicht 1045 kg; zulässiges Gesamtgewicht 1560 kg; zulässige Höchstgeschwindigkeit 140 km/h; 5 Sitzplätze.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA) behandelte das Fahrzeug als Pkw und setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum fest (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG), wobei die Jahressteuer zuletzt gem. Bescheid vom 19. Juli 1991 auf (29,60 DM/100 ccm Hubraum) 473,– DM festgesetzt wurde. Danach wurden an dem Pkw verschiedene technische Änderungen vorgenommen:

  1. Die Rücksitzbank wurde ausgebaut, die Aufnahmepunkte für die Bank und für die Sicherheitsgurte unbrauchbar gemacht.
  2. Eine durchgehende Ladefläche mit fest verbundenem Magazinkasten wurde montiert.
  3. Eine Abgrenzung zur Fahrerseite erfolgte durch eine Magazinkiste.

Aus dem Fahrzeugbrief ergibt sich u. a. folgendes:

vor der Umrüstung

nach der Umrüstung

Leergewicht:

1045 kg

1100 kg

Nutzlast:

515 kg

460 kg

Zulässiges Gesamtgewicht

1560 kg

1560 kg

Zahl der Sitzplätze:

5

2

zulässige Höchstgeschwindigkeit:

140 km/h

140 km/h

Das Kraftfahrzeug wurde von der Zulassungstelle (ZulSt) ab 30. November 1993 verkehrsrechtlich als Lkw (geschlossener Kasten) eingestuft. Im Datenträgeraustausch wurde dies dem FA mitgeteilt. Die von der ZulSt übermittelten Daten mit der Fahrzeugart Lkw sah das FA als Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG an. Es folgte jedoch der verkehrsrechtlichen Zuordnung der Fahrzeugart Lkw nicht und lehnte den Antrag am 03. Februar 1994 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (siehe Einspruchsentscheidung –EE– vom 22. Juni 1994).

Mit der Klage trägt der Kl vor, daß er als Messebauer und Bühnentechniker ständig Werkzeug und Kleinmaterial für seine Arbeit benötige. Für andere Fahrten habe er ein Motorrad, Wohnmobil oder den Pkw seiner Lebensgefährtin. Lkw gebe es durchaus auch mit den Maßen und Gewicht seines Pkw-Kombi; wie bei diesen fehle bei seinem auch die Rückbank. Der Umstand, daß sich die Nutzlast seines Fahrzeugs um 55 kg durch den Umbau verringert habe, sei unerheblich. Zudem sei das Fahrzeug vom TÜV als Lkw anerkannt worden. Für den Transport seines Werkzeugs und Kleinmaterials sei der Einsatz eines Klein-Lkw wirtschaftlicher als der eines größeren Lkw.

Der Kl beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-Bescheids vom 03. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchentscheidung (EE) vom 22. Juni 1994 die Steuer nach dem Gewicht des Fahrzeugs und nicht nach dem Hubraum zu bemessen.

Das FA beantragt

Klageabweisung.

An die verkehrsrechtliche Beurteilung durch die ZulSt sei es nicht gebunden, das Fahrzeug sei nach wie vor ein Pkw-Kombi nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild, da es sowohl zur Beförderung von Personen als auch zu Gütern dienen könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Antrags auf Neufestsetzung der Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG war rechtmäßig.

Das Finanzamt hat zu Recht die Umbauten am Fahrzeug als nicht wesentlich für eine Umqualifizierung des Kraftfahrzeugs von einem Pkw in einen Lkw angesehen.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (–BFH–, Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1993, 250) sind für die Begriffsbestimmung eines Pkw im geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG maßgebend, weil im Gegensatz zum früheren § 10 Abs. 2 KraftStG 1972 eine eigenständige Bestimmung dieses Begriffs ebenso wie die des Begriffs Lkw fehlt. Aus § 15 d Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) läßt sich entnehmen (im Umkehrschluß, da dort nur der Kraftomnibus definiert ist, siehe Strodthoff, KraftStG, § 8 Rz. 1), daß Pkw nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen sind (siehe auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz). Wenn ein Kraftfahrzeug nach Bauart und Eignung geeignet und bestimmt ist, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, so ist es auch als Pkw einzustufen, sofern sein zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 2,8 Tonnen beträgt und es außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen aufweist. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO. Es handelt sich dabei um sog. Kombinationskraftwagen...

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