rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Verzicht” auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines Zweifamilienhauses keine Anschaffung;. Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung der Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2. Einkommensteuer 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf ein später von ihm erworbenes Zweifamilienhaus führen nicht zu Anschaffungskosten i. S. v. § 10 e Abs. 1 EStG, auch wenn er im Kaufvertrag auf den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 951 BGB „verzichtet”. Ein solcher „Verzicht” ist gegenstandslos, da der Aufwendungsersatzanspruch aufgrund des Eigentumserwerbs gar nicht entstehen kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 1989, 149, BStBl II 1998, 100).

2. Voraussetzung einer Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 ist stets, dass die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das eigene Haus des Steuerpflichtigen angefallen sind.

 

Normenkette

EStG § 10 e Abs. 1; BGB § 951 i.V.m. § 812; EStG § 10e Abs. 2

 

Gründe

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Sie bewohnten gemeinsam mit den Eltern der Klägerin ein in R. (R) belegenes Zweifamilienhaus (Baujahr 1967). Mit not. Vertrag vom 26. November 1993 (Bl. 10-25 ESt-Akte) überließen die Eltern den Klägern das Anwesen im Wege der Schenkung. Jedoch waren gem. Tz. IV des Vertrages folgende Gegenleistungen zu erbringen: Wohnrecht der Eltern im 1. Obergeschoß samt Terrasse zum Obergeschoß; Wart und Pflege; 50.000 DM an den Bruder der Klägerin; Verzicht auf Ersatzansprüche nach § 951 i.V.m. § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Einbau einer Heizungsanlage, Erneuerung der Fenster im Obergeschoß sowie Fertigstellung einer Stützmauer.

Der Verzichtvereinbarung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum Überlassungsvertrag vom 26. November 1993 hatten die Kläger verschiedene Aufwendungen für das Hausgrundstück erbracht, die auf Seite 7–11 des Vertrags im einzelnen angegeben sind und deren Wert pauschal mit „ca. 100.000 DM” geschätzt wurde. Durch die von den Klägern erbrachten Leistungen wurden Grundstück und Gebäude umfassend renoviert, das Bad umgebaut und vergrößert, ein Wintergarten angebaut.

In ihrer ESt-Erklärung 1993 machten die Kläger sowohl die Zahlung an den Bruder als auch den „Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch” als Anschaffungskosten geltend, die bei der Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen seien. Der Abzugsbetrag wurde mit 9.217 DM ermittelt.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte demgegenüber nur die Zahlung an den Bruder i.H.v. 50.000 DM samt Kosten von 100 DM und ging von einem teilentgeltlichen Erwerb aus. Das FA ermittelte eine Bemessungsgrundlage von 29.492 DM und einen Abzugsbetrag von 1.770 DM. Auf die Anlage zum ESt-Bescheid 1993 (Bl. 34 ESt-Akte) wird verwiesen.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 9. Februar 1995, Bl. 41-44 ESt-Akte).

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor: Die Aufgabe des zivilrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs sei entgegen der Rechtsansicht des FA als Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung und somit als Anschaffungskosten zu werten. Doch selbst wenn man der Auffassung des FA zustimme, lägen Anschaffungskosten vor, da gem. § 10 e Abs. 2 EStG auch Ausbauten und Erweiterungen begünstigt seien. Als Ausbau gelte, wenn die Wohnungen zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten unter wesentlichem Bauaufwand umgebaut würden. Wesentlicher Bauaufwand habe hier vorgelegen, da die Aufwendungen der Kläger mehr als ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen hätten. Auch der Wintergarten sei als Erweiterung begünstigt. Die Kläger beziffern den Abzugsbetrag mit 7.495 DM. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 20. Februar und 30. Mai 1995.

Die Kläger beantragen nunmehr,

unter Aufhebung der EE vom 9. Februar 1995 den ESt-Bescheid 1993 vom 20. April 1956 dahingehend zu ändern, daß weitere ca. 25.000 in den Forderungsbetrag nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG einbezogen werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt in den Schriftsätzen vom 26. April und 3. Juni 1995 der Argumentation der Kläger entgegen.

Auf den Inhalt der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Senats vom 20. Juni 2000 wird verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FA den „Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch” nach § 951 BGB nicht als Anschaffungskosten nach § 10 e Abs. 1 EStG oder Herstellungskosten nach § 10 e Abs. 2 EStG behandelt.

Es kann offen bleiben, ob bei den Aufwendungen (insgesamt 100.000 DM) für die Generalüberholung wesentlicher Bauaufwand und bei der Erweiterung des Bades sowie der Anfügung des Wintergartens ein Anbau vorgelegen hat.

Weder die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG noch die einer solchen nach Absatz 2 sin...

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