Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitteilung über örtliche Zuständigkeit. örtlicher Zuständigkeit in Sachen Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Die telefonisch erfolgte Mitteilung des FA über eine Wechsel der örtlichen Zuständigkeit und die damit verbundene nicht gegebene örtliche Zuständigkeit dieses FA ist nicht anfechtbar.
Normenkette
AO 1977 §§ 26, 347 Abs. 1, § 118
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob sich der Kläger gegen eine Mitteilung über die fehlende örtliche Zuständigkeit wenden kann.
Der Kläger (Kl) betreibt einen Kfz-Handel sowie eine Vermittlung von Fahrzeugen aller Art und erzielt hieraus umsatzsteuerpflichtige Einkünfte. Das Gewerbe wurde zum 21.5.1987 mit Betriebssitz in M. (im Folgenden: S.-Str.), angemeldet.
Am 19.2.2001 reichte der Kl eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2001 beim Beklagten (Finanzamt – FA –) ein, aus der sich ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 142.721,20 DM ergibt. Mit Prüfungsanordnung vom 13.3.2001 ordnete das FA eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für diesen Voranmeldungszeitraum (Januar 2001) an. Am 27.3.2001 besichtigte der Umsatzsteuerprüfer des FA die Räumlichkeiten in der S.-Str.
Am 28.3.2001 teilte der Prüfer dem steuerlichen Vertreter telefonisch mit, dass für die Umsatzsteuerveranlagung das Finanzamt R. und nicht das FA zuständig sei. Die Erkenntnisse der Steuerfahndungsstelle R. (Durchsuchung der Räume der Fa. I. mbH in der …-Str. … in … deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Kl ist, sowie die Durchsuchung der Räumlichkeiten in der S.-Str. im Februar 2001) und die nochmalige Besichtigung der Wohnung in M. durch die Umsatzsteuer-Prüfungsstelle hätten ergeben, dass es sich um die Wohnung der Mutter des Kl handele und der Kl sein Unternehmen nicht von M. sondern von F. aus betreibe. Die Umsatzsteuerprüfung wurde daraufhin abgebrochen und die Aktenvorgänge am 6.4.2001 an das Finanzamt R. weitergeleitet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 4.4.2001 Bezug genommen. Die Umsatzsteuerakten wurden am 8.5.2001 an das Finanzamt R. abgegeben.
Mit Schreiben (Fax) vom 4.4.2001 legte der steuerliche Vertreter Einspruch gegen die telefonische Mitteilung vom 28.3.2001 ein.
Hierauf vertrat das FA die Ansicht (Schreiben vom 17.10.2001), dass die Regelung der Zuständigkeit zwischen zwei Finanzämtern kein Verwaltungsakt und der Einspruch deshalb unzulässig sei. Mit Schreiben vom 14.11.2001 teilte der steuerliche Vertreter demgegenüber mit, dass er den Einspruch aufrecht erhalte. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, dass die Handlung des FA nicht rechtmäßig gewesen sei.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.11.2001 verwarf das FA den Einspruch als unzulässig.
Mit der Klage wird vorgetragen, dass der Mitteilung des Prüfers vom 28.3.2001 und der anschließenden Aktenübersendung keine überprüfbaren Tatsachen zugrundegelegt worden seien, sondern nur unsubstantiierte Wertungen. Die Veränderung der seit 1987 bestehenden Zuständigkeit sei willkürlich erfolgt. Es stehe nicht im Belieben des FA, eine Zuständigkeit festzulegen bzw. zu verändern.
Mit Beschluss des Senats vom 29.10.2002 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kl beantragt,
den Verwaltungsakt vom 28.3.2001 in Gestalt der EE ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2002 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Mitteilung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers während des Telefonats vom 28.3.2001 bezüglich der örtlichen Unzuständigkeit zu Recht als nicht anfechtbaren Verwaltungsakt beurteilt und den dagegen eingelegten Einspruch deshalb zu Recht als unzulässig verworfen.
Der Einzelrichter folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass mit der Kenntnis des Übergangs der örtlichen Zuständigkeit durch eine der beteiligten Behörden der Zuständigkeitswechsel von Gesetzes wegen eintritt (§ 26 Satz 1 AO). Die Mitteilung an den betroffenen Steuerpflichtigen über die nach Ansicht der Behörde gegebenen Zuständigkeitswechsel hat keinen Regelungscharakter. Deshalb ist ein eventueller Verstoß gegen § 26 AO für sich allein nicht anfechtbar (vgl. Tipke/Kruse § 26 AO Rz 15, m.w.N.). Einwendungen gegen die fehlende örtliche Zuständigkeit können lediglich im Rahmen eines Einspruchsverfahrens vorgebracht werden, das gegen einen Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) gerichtet ist, den eine der beteiligten Behörden in der Folge erlässt.
Dementsprechend wird auch eine gem. § 26 Satz 2 AO erteilte Zustimmung lediglich als innerbehördlicher Akt beurteilt und eine ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgte Zuständigkeitsvereinbarung i. S. des § 27 AO als organisatorische Maßnahme gesehen, die nicht unmittelbar angefochte...