Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung von LCD-Monitoren

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Monitor, der gesondert gestellt wird, muss, um in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden zu können, von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art sein. LCD-Farb-Monitore, die Anschlussmöglichkeiten sowohl für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine als auch für DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player aufweisen und in deren Bedienungsanleitung auch die Möglichkeiten der Nutzung von DVD-Player und HDTV-Laser-Disk-Player beschrieben wird, sind in die Unterposition 8528 219090 KN einzureihen.

 

Normenkette

KN Unterposition 8528 219090; KN Unterposition 8471 6090

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung eines LCD-Monitors.

Die Klägerin beantragte am 12. September 2002 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über einen von ihr in ihrem Antrag als „LCD3000 PC” bezeichneten LCD-Monitor und begehrte die Einreihung als „Ein- und Ausgabeeinheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen” in die Unterpos. 8471 6090 der Kombinierten Nomenklatur – KN –.

Bei dem „NEC LCD 3000” handelt es sich um einen LCD-Farb-Monitor bestehend aus einer 30 Zoll Flüssigkeitsanzeige (LCD) mit einer Auflösung von 1280 × 768 Bildpunkten, Hintergrundbeleuchtung, Signalelektronik und Stromversorgung in einem Gehäuse mit Bedienungselementen. Am Monitor sind RGBHV-Eingangsanschlüsse für Sub-D 15pin, DVI-D und BNC vorhanden. Es sind ein analoger RGB-und Digitalausgang zur mehrfarbigen Darstellung von Daten aus automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sowie ein Componenten-Video-Ausgang zur Darstellung von Bildern aus Videosignalen (DVD-Player, HDTV-Laser disk player) angebracht. Ein Anschlussboard mit Composite-Video-und S-Videoeingangsanschlüssen ist nicht vorhanden. Das Gerät wird mit einem Netzanschluss- und einem PC-Anschlusskabel sowie einer Fernbedienung ausgeliefert.

Mit vZTA Nr. DE M/233/03-1 vom 24. Januar 2003 wurde die Ware als „LCD-Farb-Videomonitor” in die Unterpos. 8528 219 KN eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Mai 2003 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Die Ware werde als Ausgabeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eingesetzt. In ihrer Klageschrift bringt die Klägerin erstmals vor, dass das Gerät nicht in der Lage sei, ein kodiertes Video-Composite-Signal zu verarbeiten. Es sei daher kein Gerät mit „eigener Funktion” im Sinne von Anm. 5 E zu Kap. 84. Auf Grund der technischen Eigenart könnten nur DVD-Player, die die Signale „Componenten-Videosignal” oder Analog-RGB-Videosignal mit „Progressive Scan” Modus liefern könnten, den Monitor ansteuern. Das Gerät sei nicht für den Einsatz in der Unterhaltungselektronik gedacht, sondern im Einsatz als Passagier-Informations-System, als Werbeträger und für Kundeninformation im Einzelhandel und als Informationsanzeige bei Messen und Ausstellungen. Die Verwendung in der Unterhaltungselektronik sei ein von der Klägerin unerwünschter Nebeneffekt. Die horizontale Bildfrequenz variiere von 15 kHz bis zu mehr als 155 kHz und die variable horizontale Bildfrequenz von 15,6 bis 75 kHz. Im übrigen verleihe der Ware nach Allgemeiner Vorschrift (AV) 3 b die Zweckbestimmung als eine EDV-gesteuerte Ausgabeeinheit ihren wesentlichen Charakter.

Die Klägerin beantragt,

die vZTA Nrn. DE M/233/03-1 vom 24. Januar 2003 und die EE aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine vZTA zu erlassen, in der der „LCD3000 PC” Monitor in die Unterpos. 8471 6090 der KN einzureihen ist.

Die OFD beantragt

Klageabweisung

und bezieht sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Die Ausführungen der Klägerin zu unkodierten Videosignalen sei technisch zweifelhaft, zolltariflich aber unbedeutend.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat zu Recht das str. Gerät in ihrer vZTA Nrn. DE M/233/03-1 vom 24. Januar 2003 in die Unterpos. 8528 219090 KN eingereiht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH (z.B. EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95, EuGHE 1996 I-3047 Rdnr. 13, Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, E 1814; BFH-Urteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352, Schwarz-Wockenfoth, a.a.O., E 4791) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Z...

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