rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH v. 7.7.2011, V R 53/10, DStR 2011, 2044).
2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine organisatorische Eingliederung nicht erfüllt, da der Verein im Hinblick auf die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht über eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht über die von der BFH-Rechtsprechung geforderte besondere Einwirkungsmöglichkeit verfügt. Der Verein konnte seinen Willen gegenüber der Klägerin bereits deshalb nicht durchsetzen, weil diese nur aus wichtigem Grund von ihrer Vorstandstätigkeit abberufen werden konnte und ansonsten über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten beschließen konnte. Unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in die laufende Geschäftstätigkeit der Klägerin standen dem Verein jedoch nicht zu.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und dem XYZ-Verein e.V. (Verein) eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und damit die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht umsatzsteuerbar sind.
Die Klägerin ist die mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 2007 gegründete XYZ Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bad Tölz. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Übernahme der Vorstandstätigkeit im Verein, der eine Kinderkrippe, einen Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule betreibt. Die Gründungsgesellschafter der Klägerin waren W und G, die zunächst jeweils 50 % der Stammeinlage von insgesamt 25.000 EUR übernommen hatten.
Mit notarieller Urkunde vom 4. März 2008 wurden die Geschäftsanteile von W und G aufgeteilt. Gleichzeitig erfolgte eine Abtretung von Geschäftsanteilen an den Verein sowie an B und A, so dass der Verein nunmehr über Anteile von 88 % sowie G, B und A über Anteile von jeweils 4 % an der Klägerin verfügten. W ist aus der Geschäftsführung ausgeschieden.
Bereits in der Mitgliederversammlung des Vereins am 23. Oktober 2007 war die Klägerin mit Wirkung zum 30. Januar 2008 zum Vorstand gewählt worden. Die bisherigen drei leitenden Angestellten des Vereins, G, B und A, wurden zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen der Klägerin, die seitdem die Vorstandstätigkeit des Vereins ausübt. Laut § 9 Nr. 4 der Satzung des Vereins vom 26. November 2009 beschließt der Vorstand über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, laut § 10 Nr. 5 der Satzung wird die Vertretungsbefugnis des Vorstands hinsichtlich des Abschlusses von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld zum Gegenstand haben, insofern eingeschränkt, dass insoweit die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Nach § 10 Nr. 8 der Satzung kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung abberufen werden. Unter § 2 einer Vereinbarung vom 15. März 2008 zwischen dem Verein und der Klägerin wurde festgehalten, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte der Klägerin eine vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Vereins nötig sei. Hierzu zählen unter anderem Abweichungen von mehr als 20.000 EUR vom Budget des laufenden Geschäftsjahres, jegliche Abmachungen über eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, der Erwerb oder Veräußerung von Gegenständen über 10.000 EUR sowie die Aufnahme von Krediten, wenn diese eine Laufzeit von einem Jahr und einen Darlehensbetrag von 10.000 EUR übersteigen. Für die Geschäftsführung der Klägerin war ein Entgelt von jährlich 133.851 EUR, für die Zeit von Januar bis August 2008 von 89.216 EUR vereinbart. In der vom Vorstand und des Verwaltungsrates des Vereins erlassenen Geschäftsordnung für die Klägerin vom 13. Februar 2009 wurde unter § 2 Nr. 2 geregelt, dass die Geschäftsführung den Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Verwaltungsrates in den Fällen des § 10 Nr. 5 der Satzung des Vereins Folge zu leisten habe.
Die Klägerin behandelte die Umsätze aus der Geschäftsführung als nicht steuerbar im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2007 und 2009 vertrat das Finanzamt hingegen die Auffassung, dass es sich insoweit um steuerbare und steuerpflichtige Umsätze handle. Eine Organschaft scheitere an der organisatorischen Eingliederung der Klägerin in den Verein, da diese die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich führe.
Mit Bescheiden vom 18. Mai 2011 wurde die Umsatzsteuer für 2008 auf 21.368,16 EUR und für 2009 und 2010 auf jeweils 21.371,20 EUR festgesetzt. Dabei legte das Finanza...