rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitschrift eines Verlags als Teilbetrieb. Zeitschrift als Teilbetrieb?. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995. Gewerbesteuermessbetrag 1995. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1995
Leitsatz (amtlich)
Eine Teibetriebsveräußerung ist nicht anzunehmen, wenn ein Verlag eine von mehreren Zeitschriften zwar zusammen mit Abonnentendatei, Werbedatei, Anzeigenkundendatei sowie sämtliche Bestände der Zeitschrift veräußert, die Redaktion und das fachbezogene Archiv dieser Zeitschrift aber nicht mitveräußert.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, betreibt einen Buch- und Zeitschriftenverlag. Komplementärin ist die G. GmbH, Kommanditisten sind Herr B. und Frau B..
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.7. – 30.6..
Im Streitjahr 1995 verlegte die Klägerin mehrere Zeitschriften … und Bücher zu den Themen Bauen, Architektur, Wohnen, Garten, Malen, Kreatives Gestalten, Kultur & Geschichte sowie Uhren. Verantwortlich für den Themenbereich Uhren war die Redaktion „Alte Uhren”. Diese bestand aus dem Chefredakteur Herrn P. und den Redakteuren, den Herren O. G. und M..
Die im Zweimonatsabstand erscheinende Uhrenzeitschrift (Auflage: ca. 5.100 Exemplare, Abonnentenbestand: ca. 4.100) wurde mit Vertrag vom 1. August 1994 mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 zu einem Preis von 788.000 DM verkauft. Gem. § 2 Nr. 2 des Vertrages umfasste der Verkauf u. a. auch die Abonnentendatei, die Werbedatei, die Anzeigenkundendatei, sowie sämtliche Zeitungsbestände. Das für die Zeitschrift bestehende Foto- und Litho-Archiv wurde nicht mitveräußert (§ 3 des Vertrages), konnte jedoch von dem Erwerber genutzt werden. Im Gegenzug räumte der Erwerber der Klägerin das Recht auf Nutzung seines entsprechenden Archivs ein.
In der Feststellungserklärung für das Jahr 1995 erklärte die Klägerin den aus dem Verkauf der Zeitschrift entstandenen Gewinn in Höhe von 788.000 DM (Veräußerungspreis 788.000 DM, Buchwert 0 DM) als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn (Veräußerung eines Teilbetriebs).
Dem folgte der Beklagte (das Finanzamt) zunächst. Auf den Feststellungsbescheid 1995 vom 22. April 1997, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wird verwiesen. In die Ermittlung des Gewerbeertrags bezog die Klägerin diesen Gewinn nicht mit ein. Dem folgte das Finanzamt zunächst.
Auf den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1995, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, und den Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1995, jeweils vom 22. April 1997, wird Bezug genommen.
Im Jahr 1999 fand bei der Klägerin für das Streitjahr eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung statt gefunden habe. Er begründete seine Auffassung damit, dass lediglich die Zeitschrift, nicht aber die Fachbücher zum Thema Uhren verkauft worden seien. Folglich sei nicht das ganze Fachgebiet veräußert worden. Zwar sei der Chefredakteur zum neuen Verlag gewechselt. Er sei aber weiterhin als freier Mitarbeiter bei der Klägerin für die Abteilung Uhrenbücher tätig. Die übrigen Redakteure seien weiter bei der Klägerin tätig. Sie hätten als Autoren nach dem Verkauf Bücher zu dem Themenbereich Uhren herausgegeben. Der Kundenkreis der Fachbücher und der Zeitschrift sei weitestgehend identisch. Die Fachbücher seien in der Zeitschrift beworben worden. Das Archiv sei nicht mitveräußert worden. Deshalb sei der aus der Veräußerung der Uhrenzeitschrift entstandene Gewinn dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung des Prüfers an. Auf die Änderungsbescheide (Feststellungsbescheid 1995 vom 27. September 1999, Gewerbesteuermeßbescheid 1995 und Zerlegungsbescheid 1995, jeweils vom 4. Oktober 1999) wird verwiesen. Die Einsprüche blieben erfolglos. Auf die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2000 wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass man unter einem Teilbetrieb einen Teil eines Gesamtbetriebs verstehe, der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet, organisch geschlossen sowie allein lebensfähig sei.
Indizien hierfür seien örtliche Trennung, Verwendung anderer Betriebsmittel, insbesondere eigenes Anlagevermögen, Einsatz verschiedenen Personals, gesonderte Buchführung und/oder Kostenrechnung, eigener Kundenstamm, Vergütung eines Geschäftswerts durch den Erwerber.
In der Verlagsbranche sei als besonderes Indiz für die Lebensfähigkeit zu beachten, dass es dem Erwerber darauf ankomme, immaterielle Werte wie Kundschaft, Abonnenten, Verlagsrechte u.ä. zu erwerben. Dies lasse sich durch Verproben der übergegangenen Wirtschaftsgüter und der Summ...