Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen scheitert bereits dann, wenn die erbrachte Leistung nicht hinreichend eindeutig aus den Rechnungen ersichtlich ist. Der Leistungsbeschreibung „geleistete Arbeiten in 2003” kann nicht eindeutig entnommen werden, um welche Art von Leistungen es sich gehandelt hat und in welchem Umfang sie erbracht wurden.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht den Abzug von Vorsteuern versagt hat.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb eines Reinigungsservice.
In der am 9. Dezember 2004 beim Finanzamt (FA) abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer von 8.942,53 EUR. Dabei machte sie unter anderem Vorsteuern von 4.212,64 EUR aus Eingangsrechnungen der Firma P Reinigungsservice in B geltend.
Im Rahmen einer Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle des FA München am 13. Mai 2005 sagte P aus, dass er noch nie B gewohnt habe. Er hätte zwar ein Reinigungsgewerbe angemeldet, in der Zeit seit 2001 habe er jedoch keinerlei Reinigungsarbeiten gegenüber Dritten ausgeführt und auch keine Verträge über Reinigungsleistungen abgeschlossen. Er habe nie jemandem die Erlaubnis erteilt, in seinem Namen Rechnungen zu schreiben, Verträge abzuschließen oder Arbeitnehmer zu beschäftigen. Außerdem habe er nie Blanko-Rechnungen oder Quittungen unterschrieben. Die auf den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen angegebene Telefonnummer kenne er nicht, im Übrigen habe er seit 2001 keinen Festnetzanschluss gehabt. Auch die Firma der Klägerin sei ihm nicht bekannt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung bei der Hausverwaltung hatte P in den Jahren 2001 bis 2004 keinen Mietvertrag für eine Wohnung in der B abgeschlossen. Bei der Unterschrift auf einer der von der Klägerin eingereichten Rechnung ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob diese von P stamme.
Das FA gelangte daraufhin zu der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen handle und ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht komme. Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 setzte es die Umsatzsteuer 2003 auf 13.155,17 EUR fest.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 17. Februar 2009 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von P zu Unrecht versagt habe. Sie habe ab März 2003 begonnen, neben der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen auch einen Reinigungsservice zu betreiben. Dabei sei ihr die Firma P empfohlen worden. P habe ihr seine Gewerbeummeldung vom 25. Februar 2002 vorgelegt. Ab dem 1. November 2001 sei die Anschrift der Betriebsstätte in B umgemeldet worden. Aus dem Gewerberegister ergebe sich, dass P unter der Betriebsanschrift B seit dem 1. November 2001 verschiedene Tätigkeiten angemeldet habe.
Die Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, entsprächen im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen. Die Angabe einer Bankverbindung und der zutreffenden Telefonnummer werde vom Gesetz nicht gefordert. Außerdem seien die von der Firma P erbrachten Reinigungsleistungen auf deren Wunsch in bar oder mit Barscheck bezahlt worden.
Bei den streitgegenständlichen Rechnungen handle es sich nicht um Scheinrechnungen, da die Firma P für die Klägerin tatsächlich Reinigungsleistungen erbracht habe und dafür bezahlt worden sei, dies ergebe sich aus seiner Unterschrift auf der Rückseite der ihm ausgehändigten Schecks.
Von einer Jungunternehmerin könne nicht erwartet werden, dass sie das Umsatzsteuergesetz im Detail beherrsche. Das Fehlverhalten von P könne ihr nicht angelastet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 21. Januar 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2009 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist es darauf hin, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine ausreichende Leistungsbezeichnung enthielten. Außerdem sei die Ortsangabe der gereinigten Objekte unverzichtbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat den Abzug von Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma P zu Recht versagt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) die in Rechnung im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewies...