Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildung oder Fortbildung bei Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines angestellten Fluggerätemechanikers für die Schulung zum Verkehrsflugzeugführer (ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung dienen dessen Berufsausbildung. Erhält der Steuerpflichtige für die Dauer seiner Ausbildung unbezahlten Urlaub, ohne das die Berufsausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, verbleibt es bei der begrenzten Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder als Fort- und Weiterbildungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind.
Nach einer Lehre als Fluggerätemechaniker bei der Bundeswehr war der Kläger (Kl) seit 1.1.1988 bei der … AG als Mechaniker beschäftigt. Im Jahr 1990 erwarb er den Privatflugzeugführerschein und die allgemein gültige Funksprecherlaubnis (AZF). Vom 15.5.1991 bis 31.3.1992 erhielt er von der … AG unbezahlten Urlaub (Schreiben der … AG vom 14.3.1991). Ab 1.4.1991 begann der Kl mit der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer an der Verkehrsfliegerschule der … in … Gegenstand der Schulung war die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des „Verkehrsflugzeugführerscheines (ATPL) mit Crew Coordination Concept (CCC) und Long Range-Ausbildung” (Schulungsvertrag mit der …-Personalgesellschaft mbH – … – vom 8.3.1991). Der Kl beendete die Schulung am 31.5.1992 mit Erfolg. Am 24.4.1992 schloß er mit der … Fluggesellschaft mbH (… flug), einen Vertrag zur Schulung „Zum I. Offizier für das Flugzeugmuster B 757” zum 1.6.1992 ab. Die Schulungskosten wurden auf 63.000 DM festgesetzt, die bei Abschluß eines Arbeitsvertrags dem Kl gestundet und nach Ablauf einer dreijährigen Tätigkeit als Flugzeugführer der … flug erlassen werden sollten. Es wurde weiterhin vereinbart, daß der Kl eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.397,24 DM brutto erhält (Schulungsvertrag vom 24.4.1992). Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der … AG begann der Kl am 1.6.1992 ein Arbeitsverhältnis bei der … GmbH (…) in …. Der endgültige Arbeitsvertrag vom 13.11.1992 mit der … wurde mit Wirkung zum 2.11.1992 abgeschlossen (Arbeitsvertrag vom 13.11.1992).
In der Einkommensteuererklärung 1992 machte der Kl u. a. Aufwendungen zum Erwerb der Verkehrsflugzeugführerberechtigung in Höhe von 109.594 DM und Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von 25.361 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 22.2.1994 berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Kosten für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten, sondern ließ sie nur als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 1.200 DM zum Abzug als Sonderausgaben zu. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung erkannte es nur für die Zeit der Beschäftigung des Kl in F. in Höhe von 10.209,60 DM als Werbungskosten an. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9.6.1995).
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt der Kl im wesentlichen folgendes vor: Die Tätigkeit des Flugzeugmechanikers teile sich in zwei Gebiete auf: Wartung der Flugzeuge und Flugzeugabfertigung. Er habe hierzu den Ergänzungslehrgang für Flugzeugmechaniker bei der … Stufe I und Stufe II absolviert. Nach Wegfall des Ausbildungsberufes „Flugingenieur” sei ihm dieser Weg verwehrt gewesen, mithin sei nur die Möglichkeit des beruflichen Fortkommens durch eine direkte „Fortbildung” vom Mechaniker zum Piloten in Betracht gekommen. Die Kenntnisse für die Tätigkeiten, die vom Flugzeugmechaniker erbracht werden, seien bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer nochmals aufgefrischt worden. Ein Drittel der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer sei bereits bei der Ausbildung zum Flugzeugmechaniker und Privatpiloten gelehrt worden. Bei der Ausbildung zum Flugzeugmechaniker handle es sich um einen anerkannten Lehrberuf, während die Tätigkeit als Co-Pilot keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinn eines Lehrberufes darstelle. Die gesamten Kosten für den Erwerb der Fluglizenz von ca. 120.000 DM seien überwiegend fremdfinanziert worden. Die Aufwendungen seien Fortbildungskosten und daher als Werbungskosten abziehbar. Es sei festzuhalten, daß es sich im Rahmen der Schulung um ein atypisches Ausbildungsdienstverhältnis gehandelt habe, welches von normalen Ausbildungsdienstverhältnissen lediglich dadurch abweiche, daß keine Bezüge gezahlt worden seien. Die Aufwendungen zum Erhalt der Verkehrsflugzeugführerlizenz seien im Hinblick auf die mündliche Zusage der … AG getätigt ...