rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Benennung eines Empfängers im Ausland muß Finanzamt nachweisen, daß dieser die geltend gemachten Zahlungen nicht erhalten hat.
2. Feststellung des Bundesamtes für Finanzen, daß eigene Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft nicht feststellbar, genügt für sich nicht zur Annahme einer Domizilgesellschaft.
3. Vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzuges nach § 160 AO ermessensfehlerhaft, wenn Existenz des Steuerpflichtigen dadurch gefährdet wird.
Tenor
1. In Änderung der bisher ergangenen Einkommensteuerbescheide für 1988 und der Einspruchsentscheidung vom 30.3.1999 wird die Einkommensteuer für 1988 auf 0 DM festgesetzt.
2. In Änderung der bisher ergangenen Gewerbesteuermeßbetragsbescheide für 1988 und der Einspruchsentscheidung vom 30.3.1999 wird der Gewerbesteuermeßbetrag für 1988 auf 0 DM festgesetzt.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Abzug von Betriebsausgaben wegen fehlender Benennung des Empfängers zu versagen ist.
Der Kläger und seine Ehefrau werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr als Handelsvertreter gewerblich tätig. Er war ab 1981 Generalvertreter der Firma B für Deutschland. Geschäfte zwischen dem kenianischen Verteidigungsministerium und B hatte schon früher Herr AS aus Nairobi vermittelt. B lieferte Anfang der 80er Jahre den größten Teil des von G verwendeten Treibladungspulvers. Leiter des Ein- und Verkaufes der G war Herr U, der dadurch den Kläger kennen lernte. Herr U machte sich später selbständig.
Im Sommer 1987 informierte der Kläger Herrn U, daß der Firma B für das Verteidigungsministerium in Kenia eine Anfrage über Munition des Kalibers 7,62mm × 51 NATO vorliege. B könne diese Munition nicht anbieten, da sie diese nicht im Fertigungsprogramm habe. Auf Bitte des Klägers war Herr U dem Kläger bei der Abwicklung des sich anbahnenden Geschäfts behilflich, da dieser bessere englische Sprachkenntnisse hatte und mit den internationalen Gepflogenheiten besser vertraut war. Vermittler zwischen dem kenianischen Verteidigungsministerium und dem Kläger war Herr AS. Der Kläger übermittelte Herrn AS am 2.9.87 Angebotspreise und fügte wunschgemäß blanko Angebote bei, in die Herr AS die endgültigen Preise einsetzten sollte, bevor er die Angebote an das kenianische Verteidigungsministerium weitergab. Der Kläger konnte die Munition für.. US-$ bei einer portugiesischen Firma beschaffen und bot sie Herrn AS letztlich für … US-$ an. Herr AS erzielte beim kenianischen Verteidigungsministerium einen Preis von … US-$.
Diesen Betrag überwies das Verteidigungsministerium Kenias aufgrund Rechnung des Klägers vom 25.5.1988 auf dessen Konto bei der Schweizer Kreditanstalt Basel (SKA). Von diesem Konto ging unter anderem der streitige Betrag von …. US-$ am 13.6.1988 per Scheck an die Firma C, Jersey, Channel Islanas. Dem Kläger verblieben nach Zahlung weiterer inzwischen unstreitiger Provisionen, der Ergebnisbeteiligung des Herrn U und Bankspesen …. US $, von denen noch Flug- und Hotelkosten sowie weitere Spesen abgingen.
Im Zuge einer Außenprüfung, an der auch der Prüfer der OFD für Auslandsbeziehungen beteiligt war, wurden über das Bundesamt für Finanzen (BfF) Informationen über C eingeholt. Das BfF konnte diese Firma auf Jersey nicht ermitteln. Durch Mithilfe des Klägers konnte das BfF C schließlich in Georgetown/Grand Cayman, Cayman Islands unter der Registernummer ……. c/o X Trust (Cayman) International Ltd., ermitteln. Aufgrund des Inhalts der Auskunft des BfF ging der OFD-Prüfer von einer Briefkastenfirma aus und forderte den Kläger auf, den bzw. die tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger der Zahlung über … US-$ zu benennen.
Der Kläger erklärte den Prüfern und dem Beklagten, daß der streitige Betrag Herrn AS (vollständige Adresse in Nairobi) als Provision zugestanden habe. Dieser habe ihn über seinen Bruder in London angewiesen, die Zahlung an C in Jersey, zu leisten. Der Kläger legte dem OFD-Prüfer ein Schreiben vom 11.5.1994 der C vor, das am 19. Mai 1994 von einem Notar in St. Helier, Jersey beglaubigt worden ist, in dem C mitteilt, daß sie auf Cayman Islands registriert ist, ihre normale Geschäftstätigkeit von verschiedenen Adressen in Jersey, Channel Islands, ausübt, wer ihre Verwaltungsposten inne hatte, daß das Kapital auf 3.000 Anteile verteilt ist und daß keiner dieser Anteile jemals von einem Deutschen oder einer Person aus einem europäischen Land gehalten wurde. Außerdem legte der Kläger dem Prüfer der OFD ein Schreiben der C vom 8.8.1994 vor, in dem diese den Erhalt des streitigen Betrags bestätigt und versichert, daß weder der Kläger noch Herr U Anteilseigner sind und weder der ...