Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Fördergrundbetrags nach dem EigZulG bei Erwerb des halben Miteigentumsanteils an einem Zweifamilienhaus
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Zweifamilienhaus, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, und die andere unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt, erwirbt zwei nach dem Eigenheimzulagegesetz grundsätzlich begünstigte Objekte.
2. Wegen räumlichen Zusammenhangs besteht nur für eines der beiden Objekte Anspruch auf Eigenheimzulage.
3. Der Höchstbetrag ist auch dann entsprechend des hinzuerworbenen Miteigentumsanteils zu kürzen, wenn der ander halbe Miteigentumsanteil im Eigentum des Ehegatten steht.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 2-3, § 6 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob sich der Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage wegen Erwerbs eines halben Miteigentumsanteils halbiert.
Der Kläger ist seit 08.09.1996 mit Frau B. verheiratet. Die Ehefrau des Kläger war zusammen mit ihrem Bruder F. je zur Hälfte Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in S. Das Zweifamilienhaus besteht aus 2 gleich großen Wohnungen im Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnt.
Mit notariellem Vertrag vom 9. April 1997 veräußerte Herr F. seinen Hälfte-Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus an den Kläger. Der Kaufpreis betrug 175.000 DM. Gemäß der notariellen Urkunde räumen der Kläger und seine Ehefrau B. der Mutter von Frau B. unentgeltlich im Wege der Schenkung an der Wohnung im Obergeschoß ein lebenslängliches Wohnungsrecht ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde verwiesen.
Der Kläger beantragte gemeinsam mit seiner Ehefrau beim beklagten Finanzamt (FA) die Eigenheimzulage ab dem Jahr 1997. Als Erwerbsvorgang wurde der Kaufvertrag vom 09.04.1997 angegeben. Die Anschaffungskosten wurden mit 181.869 DM angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 09.10.1997 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 30.10.1997 setzte das FA gegenüber dem Kläger die Eigenheimzulage ab 1997 auf 5.500 DM fest (2,5 % von 181.869 DM, höchstens 2.500 DM zuzüglich Kinderzulage in Höhe von 3.000 DM). Mit Bescheid vom 11.01.1999 setzte das FA im Wege einer Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetz – EigZulG – die Eigenheimzulage ab 1999 auf 4.250 DM fest (2,5 % aus einer Bemessungsgrundlage von 90.935 DM, höchstens 1.250 DM zuzüglich Kinderzulage in Höhe von 3000 DM). Die Änderung wurde damit begründet, dass der Kläger nur einen halben Miteigentumsanteil erworben habe.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11.01.1999 Einspruch. Er vertrat die Auffassung, die Anschaffungskosten in Höhe von 181.869 DM entfielen voll auf die der Schwiegermutter überlassene Wohnung, die nach § 4 Abs. 1 S. 2 EigZulG begünstigt sei, so dass keine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die beiden Wohnungen vorzunehmen sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 10.02.1998, Bundessteuerblatt – BStBl I 1998, 190 Tz. 65-66.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31.08.1999).
Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 11.01.1999, da ihm weiterhin die Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 5.500 DM zustehe. Anders als bei einem Einfamilienhaus stünde einem Miteigentümer eines Zweifamilienhauses die volle Eigenheimzulage zu, wenn er eine Wohnung nutze, die seinem Miteigentumsanteil entspreche. Diese Voraussetzungen habe der Kläger durch die Überlassung der oberen Wohnung an seine Schwiegermutter erfüllt. Das BMF-Schreiben enthalte hierzu eine vom Zivilrecht abweichende Vereinfachungsregelung. Zwar treffe es zu, dass der Kläger sowohl das Obergeschoss, wie auch anteilig das Erdgeschoss nutze. Bei Ehegatten sei jedoch nicht auf die Nutzungsverhältnisse abzustellen. Dass das Nutzungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss vom Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam der Schwiegermutter eingeräumt worden sei, könne nicht als Argument gegen den Kläger verwendet werden, da zivilrechtlich keine andere Lösung zulässig gewesen sei. Im Übrigen sei es, wenn Ehegatten ein Zweifamilienhaus gemeinsam nutzten, schwer festzustellen, wer welchen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken nutze. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Kläger das Obergeschoss mit seiner Schwiegermutter gemeinsam nutze und das Erdgeschoss von der Ehefrau des Klägers allein bewohnt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 08.11.1888 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.01.1999 über Eigenheimzulage ab 1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31.08.1999 aufzuheben und dadurch den Bescheid vom 30.10.1997 wieder in Kraft zu setzen.
Das FA beantragt,
Klageabweisung.
Es führt zur Begründung aus, der Kläger habe zwei selbständige Objekte erworben, zum einen den Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Erdgeschosswohnung, zum anderen den Miteigentumsanteil an der unentgeltlich über...