Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von „Guaranteed Payments” in einer Anwaltssozietät (Limited Liability Partnership) mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA.
Leitsatz (redaktionell)
Art. 14 DBA-USA 1989 a.F. ist im Rahmen des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006 weggefallen. Seither fallen Einkünfte aus der Ausübung freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeiten nach Art. 7 Abs. 7 DBA-USA 1989 n.F. unter die Regelung zu „gewerblichen Gewinnen” nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 n.F.
Art. 7 DBA-USA 1989 n.F. teilt die Gewinne nach dem Betriebstättenprinzip zwischen den Vertragsstaaten auf.
Art. 23 Abs. 4 Buchst. b 3. Alt. DBA-USA 1989 n.F. knüpft an das innerstaatliche Steuerrecht der USA an und führt zu dem „switch-over”, wenn die Ursache der Nichtbesteuerung der betreffenden Einkünfte im nationalen Steuerrecht der USA liegt.
Solche Steuerbefreiungen im Quellenstaat setzen die Nicht-Besteuerung von Einkünften voraus und nicht nur die Nicht-Besteuerung von Einkunftsbestandteilen. D. h. wurden „Guaranteed Payments” in den USA besteuert, kommt es darauf, ob die Besteuerung im Einzelfall oder generell hinter einer effektiven Besteuerung zurückbleibt, im Rahmen des Art. 23 Abs. 4 DBA-USA 1989 n.F. nicht an.
Normenkette
DBA-USA 1989 n.F. Art. 7 Abs. 1, 7, Art. 23 Abs. 3 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. b Alt. 1, Abs. 4 Buchst. b Alt. 2, Abs. 4 Buchst. b Alt. 3; DBA-USA 1989 a.F. Art. 14; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1, § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Änderungsbescheid vom 2. Februar 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die (abkommensrechtliche) Steuerbefreiung von als „guaranteed payments” (GP) bezeichneten Vergütungen, die die Kläger und die Beigeladenen, die sämtlich Rechtsanwälte sind, im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz und Geschäftsleitung in Kalifornien (USA), bezogen haben.
I.
Die vier Kläger ([…] ≪KK1≫, […] ≪KK2≫, […] ≪KK3≫ und […] ≪KK4≫) waren ebenso wie die beiden Beigeladenen ([…] ≪BB1≫ und […] ≪BB2≫) im Streitjahr 2008 als Equity-Partner (Partner) an der ehemaligen […] (KK_LLP), einer international tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft mit Stammsitz in Los Angeles, beteiligt. Zum [… 2018] wurde die KK_LLP, die nach dem Recht des US-Staates Kalifornien gegründet war (vgl. […] ≪GV 2004≫, Tz. 16.03), auf die neu, nach dem Recht des US-Staates Delaware gegründete […] (KK_LLP2) verschmolzen; dadurch wurde die KK_LLP vollbeendet.
Die KK_LLP hatte ihren Ursprung und Tätigkeitsschwerpunkt in den USA, wo sie 2008 auch einen Großteil des Gewinns generierte; sie unterhielt neben weiteren ausländischen Standorten auch eine Betriebsstätte in Deutschland. Im Jahr 2008 waren in der deutschen Betriebsstätte neben den vier Klägern noch die beiden Beigeladenen als weitere deutsche Partner tätig und an der KK_LLP beteiligt. Außerdem war […] (XX1) als Gesamtrechtsnachfolgerin des 2005 verstorbenen ehemaligen Partners […] (XY1) an der KK_LLP beteiligt. Alle deutschen Partner wurden ganz überwiegend von dem in Deutschland gelegenen Büro aus beruflich tätig; jeder von ihnen war jeweils für eine geringe Anzahl von Arbeitstagen auch in den USA tätig.
Nach der internen Gewinnverteilungsregel hatten sämtliche Partner der KK_LLP einen individuellen, vertraglich bestimmten Anspruch auf den weltweiten Gewinn. Für Zwecke der Besteuerung teilte die KK_LLP ihren weltweit erwirtschafteten Gewinn unter Anwendung des Betriebsstättenprinzips zunächst auf die einzelnen Länder auf. Anschließend wurde jedem Partner aus jedem Land, in dem die KK_LLP eine Betriebsstätte unterhielt, ein Gewinnanteil zugewiesen. Die Höhe des länderbezogenen Gewinnanteils eines jeden Partners folgte der individuellen Quote, mit der der Partner am Gesamtgewinn der KK_LLP beteiligt war. Da in den USA der weit überwiegende Teil des Gewinns erzielt wurde, war im gesamten Gewinnanteil eines jeden Partners überwiegend ein Gewinnanteil aus den USA enthalten. Alle Partner der KK_LLP hatten die Möglichkeit, einen Teil ihres Gewinnanteils in Form von GP zu erhalten. An der Höhe des Gewinnanteils änderte sich dadurch, dass ein Teil des Gewinns als GP ausbezahlt wird, nichts. Die vier Kläger und die beiden Beigeladenen haben diese Zahlungsmöglichkeit in Anspruch genommen. XX1 hat als Rechtsnachfolgerin des ...