Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer 1996. Kirchensteuer-Vorauszahlung 1997, 1998

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die am 13. Januar 1967 in Zemun geborene Klägerin wurde lt. Taufzeugnis vom 09. März 1999 am 19. März 1967 dort selbst römisch-katholisch (rk) getauft (Bl. 11 KiSt-Akte).

Seit 1991 wird sie zur zur rk Kirchensteuer (KiSt) veranlagt (Bl. 7 f KiSt-Akte). Dies entspricht den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten und den melderechtlichen Daten (Bl. 2. 6 KiSt-Akte).

Mit Bescheid vom 17. September 1998 setzte der Beklagte (das katholische Kirchensteueramt –KiStA–) die KiSt 1996 auf 562/60 DM und KiSt-Vorauszahlungen 1997 und 1998 i.H.v. 1.180 DM fest.

Der Einspruch, mit dem der Steuerberater vortrug, die Klägerin sei orthodoxen Glaubens, blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 21. Januar 1999, Bl. 5 KiSt-Akte).

Während des Klageverfahrens legte die Klägerin eine vom 05. März 1999 datierende Austrittserklärung sowie eine Bescheinigung der orthodoxen Kirchengemeinde in N. vom 23. März 1999 vor (Bl. 20 FG-Akte), wonach sie in der orthodoxen Kirche getauft worden sei. Im übrigen wird auf die Schriftsätze vom 22. Februar und 25. März 1999 verwiesen.

Sie beantragt,

den KiSt-Bescheid vom 17. März 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1999 aufzuheben.

Das KiStA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 30. März 1999 (Bl. 23–26 FG-Akte) der Argumentation der Klägerin entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das KiStA die Klägerin zur KiSt 1996 veranlagt und Vorauszahlungen für 1997 und 1998 festgesetzt, da sie rk getauft und bis zum 05. März 1999 nicht aus der rk Kirche ausgetreten ist. Der Austritt wirkt nicht auf die Streitjahre zurück.

Nach Auffassung des Einzelrichters kommt dem vom örtlich zuständigen Pfarramt ausgestellten Taufzeugnis, welches auf dem Taufbuch der ortskirchlichen Gemeinde basiert, ein weit höherer Beweiswert zu als der „Bescheinigung” der orthodoxen Kirchengemeinde. Aus dieser geht nicht einmal das Datum hervor, unter dem die Klägerin serbisch-orthodox getauft worden sein soll.

Es mag sein, daß die Klägerin nach ihrer rk Taufe, in … Deutschland auch serbisch-orthodox getauft wurde. Diese zweite Taufe läßt die ursprüngliche Taufe und die aus ihr hervorgehende Konfessionszugehörigkeit aber unberührt, solange ein Austritt aus der rk Kirche nicht erfolgt ist (zum Vorrang der Ersttaufe s. Urteil des FG München vom 02. Juli 1993 – 13 K 4998/92, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1994, 167).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 FGO (s. Beschluß vom 12. August 1999).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113442

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