rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei illegaler Abstempelung der Ausfuhrdokumente durch bestochenen Zollbeamten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Ausfuhrnachweis durch Beleg ist tatbestandliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung. Der Nachweis durch Beleg kann nicht auf andere Weise, etwa durch Zeugenbeweis geführt werden; in Ausnahmefällen können aber auch -eindeutige und leicht nachprüfbare- Ersatzbelege ausreichen.
2. Eine Ausfuhrlieferung ist mangels ausreichenden Ausfuhrnachweises steuerpflichtig, wenn zwar amtliche, tatsächlich von einem Zollbeamten mit echten Zollstempeln versehene amtliche Formulare vorgelegt werden, wenn aber feststeht, dass der Zollbeamte bestochen wurde und eine Überwachung der Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Normenkette
UStDV § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; UStG 1991 § 6 Abs. 1 Nr. 2; UStG 1993 § 6 Abs. 1 Nr. 2
Gründe
I.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, ist der Import und Export insbesondere von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Industriemaschinen. In den Streitjahren 1992 bis 1994 erklärte die Klägerin überwiegend steuerfreie Ausfuhrumsätze.
Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung (vgl. Bericht über die Umsatzsteuerprüfung bei der Klägerin vom 30. November 1995) wurde unter Bezugnahme auf Gutachten des Zollkriminalamts Köln festgestellt, daß die Ausfuhrbelege der Klägerin in den Streitjahren teilweise entweder mit gefälschten Zollstempelabdrucken „Hauptzollamt ...;” oder „Botschaft der Bundesrepublik Deutschland-Budapest” oder mit Zollstempelabdrucken des Hauptzollamts ...;, die ausschließlich im Bereich der Gütereinfuhr eingesetzt waren, versehen sind (vgl. Teilgutachten Zollkriminalamts Köln vom 28. Juli, 23. August, 14. November, 30. Dezember 1994, ...;). Aufgrund dieser Ergebnisse verminderte der Prüfer die als steuerfrei erklärten Ausfuhrumsätze und erhöhte unter Herausrechnung der Mehrwertsteuer die steuerpflichtigen Umsätze für die Streitjahre entsprechend. Von den als steuerfrei erklärten Umsätzen entfallen nach den Ermittlungen des Prüfers Umsätze in Höhe von 116.115,83 DM in 1992, 118.186,78 DM in 1993 und 260.867,51 DM in 1994 auf Umsätze, deren Ausfuhr unter Verwendung von EG-Stempeln des Hauptzollamts Bad Reichenhall mit den Unterscheidungszahlen 53 bis 58, 66 und 83, die ausschließlich für die Gütereinfuhr eingesetzt wurden, bescheinigt wurde (vgl. Anlagen 1, 3, 4, 9, und 10 des Berichts über die Umsatzsteuerprüfung vom ...;).
Entsprechend diesen Feststellungen setzte der Beklagte (das Finanzamt) mit Steueränderungsbescheiden vom 24. April 1995 (1992) und vom 8. Januar 1996 (1993) die jeweils negative Umsatzsteuer für 1992 auf 320.615 DM und für 1993 auf 321.670 DM fest und stimmte mit Mitteilung vom 3. Januar 1996 der in der Umsatzsteuererklärung 1994 von der Klägerin selbst berechneten negativen Umsatzsteuer von 324.811,50 DM zu.
Mit der nach erfolglosen Einspruch (vgl. Einspruchsentscheidungen vom 10. und 17. April 1996) erhobenen Klage macht die Klägerin lediglich die Steuerfreiheit der unter Verwendung echter Dienststempel belegter Ausfuhrumsätze in Höhe von 116.115,38 DM für 1992, 118.186,77 DM für 1993 und 260.867,54 DM in 1994 geltend. Dazu führt sie aus, daß bei den streitgegenständlichen Umsätzen die Ware von ihren Kunden abgeholt und in ein Drittland befördert worden sei. Für sämtliche Umsätze besitze sie Rechnungsbelege und Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen, in denen u. a. auch die Ausfuhr durch die Grenzzollstelle ...; mit echten Zollstempeln bestätigt worden sei. Das Finanzamt versage die Umsatzsteuerfreiheit, weil es sich zwar um echte Gütereinfuhrstempel gehandelt habe, diese jedoch von einem Zollbeamten zu Unrecht auf den fraglichen Ausfuhrbelegen angebracht worden seien. Sie, die Klägerin, sei jedoch der Auffassung, daß sie den Ausfuhr- und Abnehmernachweis belegmäßig und ordnungsgemäß durch die von der Grenzzollstelle ...; ausgestellten Ausfuhrbestätigungen erbracht habe. Entscheidend sei, daß derjenige, der die Stempel angebracht habe, tatsächlich Bediensteter des Zollamts ...; gewesen sei und unter Verwendung der Originalstempel die Richtigkeit des Ausfuhrganges bestätigt habe. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob es sich um Ausfuhr- oder Einfuhrstempel gehandelt habe, zumal diese objektiv nicht unterschieden werden könnten. Das Finanzamt habe nicht dargelegt, wie sich Ausfuhr- und Einfuhrstempel unterschieden und ob die echten Gütereinfuhrstempel nur von einem Zollbeamten verwendet worden seien. Da ein Zollbeamter nicht verpflichtet sei, die Ware, die ausgeführt werde, in Augenschein zu nehmen, müßten die vorliegenden amtlich beglaubigten Ausfuhrnachweise genügen. Der von ihr gesetzlich geforderte Nachweis durch eine öffentliche Urkunde der zuständigen Behörde liege vor, da der richtige Aussteller, nämlich das Zollamt ...; die Urkunden erstellt habe. Die inhaltliche Richtigkeit der...