Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Instandhaltungsaufwendungen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand
Leitsatz (amtlich)
Nicht sofort abzugsfähiger anschaffungsnaher Herstellungsaufwand kann durch eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes erreicht werden.
Wann eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Maßstab dafür ist ausschließlich der Zustand des Gebäudes im Erwerbszeitpunkt.
Wesentlich ist, dass über eine zeitgemäße Erneuerung hinaus der Gebrauchswert des Hauses im Ganzen deutlich erhöht wird.
Normenkette
EStG §§ 9, 12; HGB § 255 Abs. 2
Tatbestand
I.
Streitig sind für die Einkommensteuer 1995 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem 1916 erbauten Einfamilienhaus in XY (Objekt).
In der Einkommensteuererklärung für 1995 vom 2. Oktober 1996 wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt in Höhe von … DM geltend gemacht.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für 1995 vom 7. Januar 1997 Einkünfte bezüglich dieses Objekts in Höhe … DM an.
Dagegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 20. Januar 1997, der auch andere – hier nicht mehr streitige – Abweichungen von der Steuererklärungen zum Gegenstand hatte.
Umstritten ist noch, ob es sich bei einzelnen Ausgaben um sofort abzugsfähige Werbungskosten handelt oder um anschaffungsnahen Aufwand, der sich nur über die AfA auswirkt.
Die einzelnen Aufwendungen als solche wurden vom FA anerkannt. Instandsetzungskosten in Höhe von …DM und die Reisekosten in Höhe von … DM stellen nach Auffassung des FA anschaffungsnahen Aufwand dar. Die Aufwendungen seien in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes getätigt worden, das eine gegenüber dem ursprünglichen Zustand wesentliche Verbesserung erfahren habe. Ein sofortiger Abzug sei daher nicht möglich, die AfA-Bemessungsgrundlage sei aber entsprechend zu erhöhen.
Nach Teilabhilfebescheid vom 3. Januar 2000 wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2000 als unbegründet zurück. Die Einkünfte aus dem Objekt wurden nun mit DM angesetzt.
Diese Einkünfte berechnen sich wie folgt: ….
Die AfA wurde dabei wie folgt ermittelt: …
Die Höhe des AfA-Satzes mit 2,5 v.H. ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig.
Im Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 3. Januar 2000 wird die Einkommensteuer wie folgt berechnet: …
Mit Klage vom 25. Februar 2000 begehren die Kläger weiterhin den Ansatz eines höheren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in XY. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
- Schönheitsreparaturen in Höhe von … DM seien als laufender Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig. Sie seien insbesondere nicht mit den übrigen Instandhaltungsarbeiten in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang angefallen.
- Kosten zur Beseitigung von versteckten Mängeln in Höhe von … DM seien entsprechend R 157 Abs. 4 Satz 6 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) ebenfalls sofort abzugsfähig. Im Übrigen handle es sich bei diesen Kosten um Erhaltungsaufwand und nicht um Herstellkosten.
- Die Kosten der Gartengestaltung in Höhe von … DM, darin sind … DM für den Austausch eines Zaunes enthalten, rechneten keinesfalls zu den Herstellkosten des Gebäudes.
- Die restlichen Instandsetzungskosten lägen netto unter der 15 % Prüfgrenze in R 157 Abs. 4 Satz 4 EStR. Auch sei keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes eingetreten, die den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht hätte.
- Die Fahrtkosten und Verpflegungskosten in Höhe von … DM stünden in Zusammenhang mit sofort abzugsfähigen Werbungskosten und seien daher ebenfalls nicht den Herstellkosten zuzurechen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer für 1995 insoweit neu festzusetzen, als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt „XY” Einkünfte in Höhe von … DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, einer Aufspaltung der Instandhaltungsmaßnahmen könne nicht gefolgt werden. Sowohl die Schönheitsreparaturen als auch die Aufwendungen zur Beseitigung versteckter Mängel seien anschaffungsnaher Aufwand, dem auch die Reisekosten zuzurechnen seien. Ob weitere Kosten der Gartengestaltung sofort abzugsfähig wären, bleibe noch zu prüfen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2000, die Akten und die von den beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Die von den Klägern geltend gemachten Instandhaltungsaufwendungen wurden vom FA zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen lediglich bei der Ermittlung der Gebäudeabschreibung berücksichtigt. Sie stellen vielmehr sofort abziehbare Instandhaltungsaufwendungen (§ 9 Einkommensteuergesetz – EStG –) dar.
Das Gericht teilt nicht die vom ...