rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung der Personenkraftwagen (Pkw's) mit den unterschiedlichen Einstufungen zur Schadstoffarmut und der Nichtunterscheidung dabei zwischen Fahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren in Bezug auf den Steuersatz, sowie die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für Dieselfahrzeuge (Pkw) ab 1.1.1994 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21.12.1993 (BStBl I 1994 S. 50).
I.
Der Kläger (Kl) ist Halter des auf ihn ab 8.4.1993 mit dem amtlichen Kennzeichen … zugelassenen Fahrzeugs.
Es handelt sich dabei um einen Pkw-Diesel des Fabrikats „VW-Passat”. Das Fahrzeug hat einen Hubraum von 1896 ccm und wurde ab dem Tag der Erstzulassung (30.4.1992) als „besonders schadstoffarm” eingestuft.
Entsprechend dieser Einstufung und dem Tag der Erstzulassung (30.4.1992) war dieses Fahrzeug bis einschließlich 29.4.1993 (davon entfällt auf den Kl ein Zeitraum vom 8.4.1993 bis 29.4.1994) gemäß § 3e Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) 1979 steuerfrei.
Mit KraftSt-Bescheid vom 4.5.1993 setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) für den Entrichtungszeitraum vom 30.4.1993 bis 29.4.1994 unter Zugrundelegung des Hubraums (§ 8 Nr. 1 KraftStG 1979) und Beachtung der Schadstoffarmut die KraftSt in Höhe von 562 DM gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG 1979 i.d. Fassung nach dem Steueränderungsgesetz 1991 (StÄndG 1991 BStBl I 1991 S. 665 mit je angefangenen 100 ccm Hubraum = 29/60 DM = 1.900 ccm × 29,60 DM: 100 = 562 DM) fest.
Mit Änderungsbescheid vom 15.3.1994 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG 1979 berücksichtigte das FA die Anhebung des KraftSt-Satzes für Diesel-Pkw ab 1.1.1994 gemäß Artikel 24 des StMBG um je 7,50 DM je angefangene 100 ccm Hubraum.
Die Jahressteuer beträgt demnach 704 DM (1.900 ccm × 29,60 + 7,50 DM: 100).
Die gegen die KraftSt-Bescheide erhobenen Einsprüche blieben erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 5. Mai 1994).
Mit der Klage trägt der Kl nunmehr (s. Schreiben vom 9. November 1995, Bl. 36/FG-Akte) vor, daß die unterschiedslose Besteuerung von Diesel-Pkw's ohne Differenzierung, ob sie nicht schadstoffarm, schadstoffarm oder besonders schadstoffarm sind, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, zumal bei Pkw's mit Fremdzündungsmotoren und Lkw's mit Dieselmotoren bereits eine solche steuerliche Differenzierung stattfinde.
Der Kl beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der KraftSt-Bescheide vom 4. Mai 1993 und vom 15. März 1994 sowie der EE vom 5. Mai 1994 die KraftSt für seinen besonders Schadstoff armen Diesel-Pkw um den Betrag herabzusetzen, der der Differenz der Steuer zwischen nicht schadstoffarmen und schadstoffarmen Diesel-Pkw's entspricht.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Am 24. April 1996 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig. Das Begehren des Kl war hinsichtlich seines Klageantrags so auszulegen, daß der Kl für seinen besonders schadstoffarmen Diesel-Pkw eine Steuerermäßigung fordert im Umfang des Unterschieds zwischen der Besteuerung eines schadstoffarmen Diesel-Pkw zu einem nicht Schadstoff armen Diesel-Pkw.
Die Klage ist unbegründet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Weder das Bundesverfassungsgericht (–BVerfG– s. Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats vom 12. Juni 1993 Az.: 2 BvR 453/93, UVR 1995, 250) noch der Bundesfinanzhof (s. Urteil vom 20. Oktober 1992 VII R 33/92, BStBl II 1993, 62 und Beschluß vom 23. Februar 1995 VII 187/94, BFH/NV 95, 734) haben verfassungsrechtliche Zweifel an der 1. bzw. 2. KraftSt-Erhöhung für Diesel-Pkw's gehabt. Der Senat ist ebenfalls dieser Auffassung (s. a. Urteil vom 3. März 1993 4 K 48/92, UVR 1993, 249). Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (s. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 665), der lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Ob ein weiterer (günstigerer) Steuersatz für besonders schadstoffarme Diesel-Pkw einzuführen ist, steht im Ermessen des Gesetzgebers. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den durch Fremdzündungsmotoren angetriebenen Pkw's oder den Lkw's fehlt zudem, da auch bei diesen Gruppen nicht drei verschiedene Steuersätze für nicht Schadstoff arme, Schadstoff arme und besonders Schadstoff arme Fahrzeuge vorliegen (s. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG für Pkw und § 9 Abs. 1 Nr. 4a und b KraftStG in der Gesetzesfassung ab 1. April 1994 für schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht für zwei Schadstoffklassen S1 und S2, wobei diese bis zu 13.600 kg gleich sind).
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Fundstellen