Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug. Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen. Umsatzsteuer 1994, 1995
Leitsatz (amtlich)
1. Enthalten die Rechnungen von in Deutschland bezogenen hochwertigen Uhren, die nach Singapur exportiert werden sollen, als Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe „diverse Armbanduhren” bzw. „diverse Uhrenarmbänder”, ermöglicht dies keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
2. Die Ausfuhrlieferung von hochpreisigen Markenuhren ist nicht steuerbefreit, wenn die Rechnungen und Ausfuhrbelege keine eindeutige Identifizierung der ausgeführten Gegenstände ermöglichen, weil sie –anhand der Buchführung oder Rechnungen nicht nachvollziehbare– bloße Stückzahlangaben mit allgemeinen Gattungsbezeichnung beinhalten.
Normenkette
UStG 1993 § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2, 1 Nr. 1, § 4 Nr. 1a, § 6 Abs. 4, 1; UStDV § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger betrieb nach seinen Angaben in den Streitjahren 1994 und 1995 bis November 1995 einen Handel mit hochwertigen Uhren verschiedener Hersteller. Die Uhren seien in Deutschland insbesondere von … bezogen und nach Singapur exportiert worden.
In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen gab der Kläger dementsprechend nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze an und erklärte jeweils erhebliche Vorsteuerüberhänge aus dem Einkauf von Uhren und Uhrenbändern.
Nach dem Ergebnis der 1995 bis 1997 beim Kläger durchgeführten Fahndungsprüfung (vgl. Bericht über die Fahndungsprüfung vom 11. Februar 1997) sind die 282 Rechnungen des B. (vgl. S. 22 Fahndungsbericht vom 11. Februar 1997) lediglich Scheinrechnungen, denen keine Lieferungen an den Kläger zugrunde lägen. Bei den auf den Wareneinkaufsrechnungen des B. genannten Lieferfirmen … (L-GmbH) und … (O-GmbH) habe kein Geschäftsbetrieb festgestellt werden können. Auch hätten zu den angeblich dem Kläger gelieferten Uhren und Uhrenbändern weder die Lieferscheine und Rechnungen noch die sonstigen Aufzeichnungen nähere Angaben über Hersteller. Typ, Produkt- oder Gehäusenummer gegeben. Aus diesem Grund könne der Kläger aus den Rechnungen des B. keinen Vorsteuerabzug (in Höhe von 1.222.574,73 DM in 1994 und in Höhe von 4.792.780,72 DM in 1995) geltend machen (vgl. Tz. 3.1.1 des Fahndungsberichts vom 11. Februar 1997). Weiter könnten auch die vom Kläger geltend gemachten Ausfuhren an die Sincere Watch Ltd. in Singapur trotz der vorgelegten Exportpapiere nicht steuerfrei behandelt werden, da keine anzuerkennenden Ausfuhrnachweise erbracht worden seien. Die lt. Ausfuhrbescheinigungen erfolgten Exporte beruhten zum Großteil auf mit Scheinrechnungen belegten Wareneinkäufen und seien daher aus der Buchführung nicht abzuleiten. Die als Ausfuhren erklärten Umsätze seien deshalb, soweit sie nicht die in bar abgewickelten Scheinumsätze beträfen (1994 in Höhe von 12.534.991 DM und 1995 in Höhe von 10.054.718 DM), der Umsatzsteuer zu unterwerfen. (vgl. Tz. 3.1.2 des Fahndungsberichts vom 11. Februar 1997).
Abweichend von den vom Kläger eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und unter Zugrundelegung der genannten Ergebnisse der Fahndungsprüfung setzte der Beklagte (das Finanzamt) schließlich mit Steueränderungsbescheiden vom 19. Februar 1998 die Umsatzsteuer 1994 auf ./. 1.312.741 DM und die Umsatzsteuer 1995 auf ./. 539.731 DM fest.
Während des bereits anhängigen Klageverfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998, die Steueränderungsbescheide vom 19: Februar 1998 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 wird dazu ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des B. zu versagen sei, da aus den vorhandenen Rechnungen sich teilweise nicht einmal annähernd die tatsächliche Anzahl der gelieferten Uhren ermitteln ließe und somit eine Identifizierung der gelieferten Waren nicht möglich sei. Zudem müsse aufgrund der Ermittlungen und Feststellungen davon ausgegangen werden, dass Lieferungen in der angegebenen Größenordnung nicht hätten erfolgen können. Auch sei der buchmäßige Nachweis für die streitigen Ausfuhren nicht erbracht worden. Die für die jeweilige Ausfuhr vorliegenden Gehefte ließen eine Zuordnung von Ausfuhrlieferungen zu Vorlieferungen insbesondere deshalb nicht zu, weil anhand der Aufzeichnungen des Klägers die Nämlichkeit der ausgeführten Uhren nicht festzustellen sei.
Zur Begründung der Klage dagegen wird von Klägerseite im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger die von ihm weiter verkauften Uhren von verschiedenen Händlern erworben habe. Die Namen der Händler und die an ihn gestellten Rechnungen ergäben sich aus ...