rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Prüfungsanordnung des beauftragten Finanzamts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Prüfungsanordnung kann vom beauftragenden FA erlassen werden.
2. Der Erlass der Prüfungsanordnung kann aber auch dem beauftragten FA überlassen werden; in diesem Fall muss in der Prüfungsanordnung ein Hinweis auf den vom zuständigen FA erteilten Auftrag zur Vornahme der Prüfung angegeben werden.
3. Will der Steuerpflichtige die Übertragung der Außenprüfung beanstanden, muss er die Prüfungsanordnung anfechten.
4. Der Auftrag ist die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann.
5. Vom Auftrag hängt die Zuständigkeit des beauftragten FA zum Erlass der Prüfungsanordnung ab.
6. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Normenkette
AO §§ 127, 193-194, 195 Sätze 1-2, § 196; FVG § 17 Abs. 2
Tenor
1. Die Prüfungsanordnung vom 01.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2001 wird aufgehoben, soweit die Außenprüfung für die Körperschaftsteuer 1995, die Gewerbesteuer 1995, die Umsatzsteuer 1995 sowie die Anteilsbewertung auf den 31.12.1995 angeordnet wurde.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erweiterung eines Prüfungszeitraums rechtmäßig ist.
I.
Die Klägerin (Klin) [die X-GmbH] wurde im September 1995 gegründet und wird steuerlich beim Finanzamt (FA) […] B-Stadt geführt. Gesellschafter und Geschäftsführer sind die Eltern des […] X, der auch als Steuerberater für die Klin tätig ist. Im Frühjahr 1996 durchsuchte die Steuerfahndung des FA B-Stadt die Wohnung und die Kanzleiräume des X.
Am 01.12.2000 ordnete das beklagte FA […] C-Dorf unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) eine Betriebsprüfung bei der Klin an und führte in der Begründung des Bescheids aus, dass es gem. § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung der Prüfung beauftragt sei. Die Prüfungsanordnung betraf die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Zeiträume 1995 bis 1998 sowie die Anteilsbewertung zum 31.12.1995 und 31.12.1996, den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 und 01.01.1997 und die Vermögensteuer auf den 01.01.1996. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf das Jahr 1995 begründete das FA damit, dass aufgrund der Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle die Möglichkeit nicht unerheblicher Steuernachforderungen bestehe. Eine Begründung für die Übertragung der Prüfung erfolgte nicht. Als Prüfungsbeginn war der 18.12.2000 angeordnet. Die Prüfung, die bis heute nicht abgeschlossen ist, wurde zum angeordneten Zeitpunkt begonnen. Außerdem hatte das FA C-Dorf eine weitere Betriebsprüfung gegen X für die Jahre 1994 bis 1998 angeordnet.
Gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf das Jahr 1995 erhob die Klin Einspruch, den sie damit begründete, dass die Möglichkeit nicht unerheblicher Steuernachforderungen nicht gegeben sei, da die Jahre 1994 und 1995 bereits umfassend von der Steuerfahndung bei ihr und dem X geprüft worden seien. Für eine zweite Prüfung bestehe keine Notwendigkeit mehr. Im Übrigen würden durch die Betriebsprüfung sowohl dem X als auch dessen Eltern Mitwirkungspflichten auferlegt, obwohl das Steuerstrafverfahren gegen X noch nicht abgeschlossen sei bzw. gegen dessen Eltern nur gem. § 154 Strafprozessordnung eingestellt sei. Außerdem wandte sich die Klin gegen die Anordnung des Prüfungsbeginns auf den 18.12.2000, da die zweiwöchige Mindestdauer zwischen der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und dem Beginn der Betriebsprüfung verletzt sei.
Der Einspruch wurde vom beklagten FA C-Dorf mit Einspruchsentscheidung vom 30.03.2001 zurückgewiesen. Eine Begründung, wieso eine Auftragsprüfung durch das beauftragte FA C-Dorf gem. § 195 Satz 2 AO erfolgen sollte, enthielt auch die Einspruchsentscheidung nicht.
Mit ihrer Klage rügt die Klin die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf das Jahr 1995 mit den bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumenten. Wegen des weiteren Vorbringens der Klin wird auf die Schriftsätze vom 30.04.2001 und vom 30.07.2001 verwiesen.
Das FA C-Dorf begründet seinen Antrag auf Klageabweisung im Wesentlichen durch die Verweisung auf seine Einspruchsentscheidung.
Auf die Anordnung des Berichterstatters vom 20.06.2002, mit der der Beklagte aufgefordert wurde, den Prüfungsauftrag vorzulegen, legte das beklagte FA C-Dorf die Aktenausfertigung eines Antrages (auf dem OFD-Vordruck APr 032) des FA B-Stadt an die Betriebsprüfungsstelle des FA C-Dorf vom 06.11.2000 vor. In dem Antrag teilte das FA B-Stadt der Betriebsprüfungsstelle d...