Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung sog. Computer on Modules
Leitsatz (redaktionell)
Elektrisch funktionierende, in einer Vielzahl von Bereichen und Geräten, z. B. in der Medizintechnik, in Flugsimulatoren, Industrierobotern und auch in Parkscheinautomaten einsetzbare, mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte, nicht über einen Arbeitsspeicher, sondern nur über einen Flashspeicher mit einer Speicherkapazität von 2 MByte verfügende „Computer on Modules” im ETX-Standard (Embedded Technology eXtended) mit einem sog. Feature Connector, vier ETX-Schnittstellenanschlüssen und einem Stecksockel für ein DDR-SDRAM-Speichermodul, die die Aufgabe haben, das System, in das sie eingebettet sind, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen, sind in die Unterposition 8543 7090 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20.9.2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EG Nr. L 286/1 vom 31.10.2007) einzureihen „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul”).
Normenkette
KN Pos. 8471 UPos. 8000; KN Pos. 8543 UPos. 7090
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die zollrechtliche Tarifierung von sog. Computer on Modules.
Mit Antrag vom 17. Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagen,die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Embedded Module … (Module) und begehrte die Einreihung in die Unterposition 8471 8000 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Klägerin führt die Waren aus Drittländern ein.
Bei einem „eingebetteten System” (embedded system) handelt es sich um einen elektronischen Rechner, der in einen technischen Kontext eingebunden ist und die Aufgabe hat, das System, in das er eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Derartige Module werden in einer Vielzahl von Bereichen und Geräten verwendet, z. B. in der Medizintechnik, in Flugsimulatoren, Industrierobotern und auch in Parkscheinautomaten. Die Module sind mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückte gedruckte Schaltungen im ETX-Standard (Embedded Technology eXtended) mit einem sog. Feature Connector, vier ETX-Schnittstellenanschlüssen und einem Stecksockel für ein DDR-SDRAM-Speichermodul. Der Arbeitsspeicher an sich ist auf dem Modul nicht vorhanden. Über zwei parallele ATA-Anschlüsse kann auch eine Festplatte angeschlossen werden. Die Module enthalten außerdem einen Flashspeicher mit einer Speicherkapazität von 2 MByte, auf dem bei Auslieferung die BIOS-Software vorhanden ist, die zur Inbetriebnahme („booten”) erforderlich ist. Eine Applikationssoftware ist nicht enthalten. Ferner sind auf den Modulen keine Anschlüsse für periphere Geräte wie z. B. Drucker, Monitore vorhanden. Die Module, die nach weltweit einheitlichen Standards hergestellt werden, sind eigenständig nicht funktionstüchtig und werden später auf so genannte – hier nicht streitgegenständliche – baseboards aufgesteckt, die über verschiedene Schnittstellen z. B. für Monitor, Tastatur, Maus, Ethernet, USB verfügen.
Mit vZTA vom 26. September 2008 reihte die BFD die Module als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen – universell verwendbares Embedded Computer Modul” in die Unterposition 8543 7090 KN ein.
Dagegen erhob die Klägerin am 17. Oktober 2008 Sprungklage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Bei den Modulen handele es sich um Datenverarbeitungsmaschinen i.S.d. Position 8471 9000 KN, hilfsweise um ein Teil i.S.d. Position 8473 KN. Sie könnten entsprechend den Benutzeranforderungen frei programmiert werden, je nach ihrem konkreten Einsatz eine Vielzahl verschiedener Rechenoperationen durchführen und ein Datenverarbeitungsprogramm selbständig ausführen. Die Module seien ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen konstruiert, da sie nur Anschlüsse für eine Datenverarbeitungsmaschine besäßen. Ein derartiges Modul sei eine gesondert gestellte Einheit eines automatischen Datenverarbeitungssystems. In diesem Zusammenhang dürfe nicht auf das fertige Endgerät (z. B. Flugzeug) abgestellt werden, sondern auf das automatische Datenverarbeitungssystem bestehend aus dem Modul, dem Carrier Board und weiteren Einheiten (z. B. Ein- und Ausgabeeinheiten). Die Module hätten auch keine über die Datenverarbeitung hinausgehende Funktion. Außerdem handele es sich bei den Modulen weitestgehend um sog. motherboards. Denn bei der hier vorliegenden Ware könne mit wenigen Handgriffen eine noch nicht vollständige Zentraleinheit vervollständigt werden, indem das baseboard auf das Modul aufgesteckt ...