Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzugszinsen aus der Rückforderung unberechtigter Bürgschaftsinanspruchnahme als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Refinanzierungskosten der Bürgschaft keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Verzugszinsen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme zugesprochen werden, stellen im Veranlagungszeitraum des Zuflusses Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
2. Schuldzinsen zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme mindern aufgrund ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs allein mit der Bürgschaft nicht als Werbungskosten die in Gestalt der Verzugszinsen erzielten Einkünfte und sind unbeachtlich in Bezug auf die Frage, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich der Verzugszinsen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
Normenkette
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist im Jahr 1992 für die (ASW) gegenüber DFernsehen GmbH & Co. Betriebs KG (DF) zwei Bürgschaften über 535.000 DM und 1.284.000 DM eingegangen. Auf die Verträge vom 20. und 31. Januar 1992 sowie die Bürgschaftsurkunden vom 29. Januar 1992 (A-Bank) und 4. Februar 1992 (D-Bank) wird ergänzend Bezug genommen. Die anfallenden Bürgschaftsprovisionen von monatlich 10 % der Bürgschaftsbeträge wurden in 1992 als wiederkehrende Leistungen besteuert. 1993 wurde der Kläger aus den Bürgschaften in Höhe von 1.819.000 DM in Anspruch genommen. Zur Refinanzierung der Summe nahm der Kläger zwei Darlehen auf. Die Aufwendungen hierfür (Zinsen und Gebühren) betrugen 1993 bis 1998 insgesamt 526.072,08 DM (= 268.976,38 EUR).
Nach dem Urteil des Landgerichts (LG) vom 10. April 2002 (Az.: 21 O 12956/93), auf das ergänzend Bezug genommen wird, erhielt der Kläger aufgrund seiner in 1993 erhobenen Klage von DF aus der Bürgschaftssumme 715.411,37 EUR nebst Zinsen von 4 % seit 16. Juli 1993 (256.355,74 EUR) zurück. Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 26. August 2004 wurden die Zinseinnahmen nach Abzug von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 25.903 EUR als sonstige Einkünfte entsprechend der vom Kläger eingereichten Steuererklärung berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde mit 1.032.496 EUR festgesetzt. Nachdem der Kläger begehrt hatte, aus der Finanzierung der Bürgschaftssumme stammende Gebühren und Schuldzinsen 1993 bis 1998 in Höhe von 449.334,73 DM = 229.741,20 EUR noch zu berücksichtigen, erließ der Beklagte (das Finanzamt) am 5. Oktober 2004 einen entsprechenden Änderungsbescheid, der wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Mit weiterem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Änderungsbescheid vom 27. Dezember 2004 machte das Finanzamt den zuvor gewährten Werbungskostenabzug hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten wieder rückgängig.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, dass es sich bei den Verzugszinsen laut Urteil vom 10. April 2002 dem Grunde nach um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verzinsung einer Forderung) handele, es jedoch an der Einkunftserzielungsabsicht fehle. Der Kläger habe weder in Einkunftserzielungsabsicht gehandelt noch habe sich ein Totalüberschuss ergeben. Ziehe man vom Zinsertrag laut Urteil (256.355,74 EUR) die Finanzierungskosten der Bürgschaftssumme (268.976,38 EUR) sowie die Rechtsanwaltskosten (26.614,54 EUR) ab, ergebe sich vielmehr ein Totalverlust von 39.235,18 EUR.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. August 2005 setzte das Finanzamt die Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an, lehnte jedoch die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten mangels Nachweis sowie die Berücksichtigung der Refinanzierungskosten mangels Zusammenhangs mit den Verzugszinsen und mangels Abfluss im Streitjahr als Werbungskosten ab. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der dagegen gerichteten Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass wegen der fehlenden Einkunftserzielungsabsicht weder Erträge (Verzugszinsen) noch Aufwendungen (Schuldzinsen und Gebühren) anzusetzen seien.
Zur Begründung tragen sie vor, dass der Kläger durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft eine Forderung gegenüber ASW oder DF erhalten habe. Im Verfahren vor dem LG habe sich herausgestellt, dass diese tatsächlich DF gegenüber bestanden habe. Die Verzinsung einer Forderung sei grundsätzlich unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Dabei gelte der Grundsatz der Einkunftserzielungsabsicht. Demzufolge müsse das Streben nach Vermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns bzw. das Streben nach einem positiven Gesamtergebnis während der voraussichtlichen Dauer der Nutzung vorhanden sein. Auch wenn das Prinzip der Einkunftserzielungsabsicht insoweit einges...