Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Profilschienenführungen mit linearen Gleitsystem. verbindlicher Zolltarifauskunft i.S. VZTA Nr. DE M/B 459, 460, 461/99/01-01

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine im Maschinen- und Gerätebau zum Einsatz kommende Profilschienenführung bestehend aus einer Profilschiene und einem Gehäuse mit umlaufenden Kugeln, die eine sehr reibungs- und verschleißarme sowie präzise lineare Bewegung von Gerätekomponenten erreichen sollen, sind als Kugel- bzw. Wälzlager in die Pos. 8482 1090 bzw. 8482 9900 KN einzureihen.

2. Der Einreihung der linearen Gleitvorrichtung einer Profilschienenführung als Kugel- oder Wälzlager steht nicht entgegen, dass die Führungen konzentrisch oder linear angeordnet sind und damit die Fortbewegung kreisförmig oder linear verläuft. Entscheidend ist, dass der die Fortbewegung hemmende Druck durch eine Kugelgleitvorrichtung abgefangen wird.

3. Durch lineare Gleitsysteme erhalten die Waren keine andere Funktion, so dass sie aus der Pos. 84.82 auszuweisen und in die Auffangposition 84.85 des Gemeinsamen Zolltarifs zu verweisen wären.

 

Normenkette

KN Pos 8482 UPos 1090; KN Pos 8482 UPos 9900; KN Pos 8485; KN Pos 8383

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Einreihung einer Profilschienenführung und deren Bestandteile, nämlich einer Führungsschiene und eines Laufwagens.

Die Klägerin beantragte am 22. März 1999 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt – ZPLA – der Oberfinanzdirektion – OFD – die Erteilung von u.a. drei verbindlichen Zolltarifauskünften – vZTA – über eine Profilschienenführung und deren Bestandteile, nämlich der Profilschiene und des Laufwagens. Die Waren kommen im Maschinenund Gerätebau zum Einsatz, wo sie mit Hilfe von umlaufenden Kugeln eine sehr reibungs- und verschleißarme sowie präzise lineare Bewegung von Gerätekomponenten erreichen sollen.

Mit den vZTA Nr. DE M/A 459-461/99/01-1 vom 19. April 1999 wurden die Waren als „Wälzlager” und „Teile erkennbar ausschließlich dafür bestimmt” in Codenummer 8482 1090 bzw. 8482 9900 der Kombinierten Nomenklatur – KN – eingereiht.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. November 1999 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht:

Bei der Profilschienenführung handele es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, den technischen Unterscheidungsmerkmalen (z.B. Hiersig, Maschinenbau-Lexikon) sowie den DIN- und ISO-Regeln um eine Linearführung und nicht um ein Wälzlager. Danach erfordere ein Wälzlager eine rotierende Bewegung und zwei konzentrische Laufringe, z.B. Kugellager. Bei der str. Ware finde jedoch keinerlei Drehbewegung statt. Sie bestehe nur aus Teilen eines Wälzlagers, nämlich den Wälzkörpern; der Innen- und Außenring sowie der Käfig fehlten. Die vorhandenen Kugeln dienten lediglich der Minimierung von Reibungsverlusten und seien daher dem Schmierstoff vergleichbar. Ein ähnliches Prinzip kenne man von Teleskopkonstruktionen, die – teilweise mit Kugeln ausgestattet – die Funktionsweise der vorliegenden Profilschienenführung, nämlich das Hinund Herschieben, besitzen würden. Die wesentliche Funktion einer Linearführung bestünde in der linearen Beförderung und in der Befestigung der zu befördernden Werkstücke und könne nicht wegen des Vorhandenseins von Wälzkörpern auf die Funktion eines Wälzlagers reduziert werden. Ebenso würden Freilaufnaben zolltarifrechtlich gerade nicht als Wälzlager angesehen; das Gleiche gelte für Stahlkugeln, die in Computermäusen eingesetzt und in Pos. 84.73 eingereiht würden. Charakterbestimmende Funktion sei im vorliegenden Fall das Heben, Fördern und Halten im Bereich von Werkzeugmaschinen. Unter Pos. 84.82 könnten begriffssystematisch nur Wälzlager als solche und nicht darüber hinausgehende, komplexe, eigenständige Wälzlagersysteme subsumiert werden. Zu einem Wälzlager gehörten eben nicht die beiden Baugruppen Führungsschiene und Laufwagen, die der str. Ware ihre Charakterbestimmtende Funktion verliehen. Der aus formellen Gründen und auf Druck der USA zurückgenommene Antrag der japanischen Delegation im Zolltarifausschuß belege die Richtigkeit der klägerischen Argumentation. Der Zolltarif hinge der Forschung und Entwicklung der letzten zehn Jahre hinterher. Nationale Auslegungskriterien seien im weltweit gültigen Harmonisierten System – HS – des Zolltarifs nicht mehr anwendbar. Es seien Bestrebungen der Fachverbände erkennbar, für derartige Linearsysteme eine eigene DIN- bzw. ISO-Norm aufz ustellen. Schiene und Wagen seien ausschließlich für die Profilschienenführung gefertigt und verwendbar.

Die ursprünglich erhobene Klage gegen die vZTA (DE M/B 462/99/01-01) über Kugelbüchsen nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2000 zurück.

Die Klägerin beantragt

unter Aufhebung der vZTA Nr. DE M/B 459-461/99/01-1 vom 19. April 2000 und der EE die OFD zu verpflichten, die streitgegenständlichen Waren im Wege der vZTA in die Tarifposition 8485,...

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