rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung nach Zuzug des Lebenspartners am Beschäftigungsort
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Zuzug des Lebenspartners in den doppelten Haushalt am Beschäftigungsort ist ein Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort.
2. Würdigung verschiedener Beweisanzeichen für den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
3. Ein vom Beschäftigungsort abweichender Lebensmittelpunkt erfordert die positive Feststellung, dass dort ein eindeutiges Übergewicht der Lebensinteressen besteht – Gleichwertigkeit genügt nicht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin mit Erfolg Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen kann.
Die Klägerin wird für die Streitjahre 2000 und 2001 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt.
Die Klägerin hat 1997 ihr Studium der Betriebswirtschaft abgeschlossen und anschließend bis zum 19. April 1999 eine Fortbildung zum Kommunikationsfachwirt (MCA) absolviert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie stets in Berlin gewohnt. Ihre Mutter und die Brüder der Klägerin wohnen mit ihren Familien ebenfalls dort. Sie wohnte bis September 1999 in Berlin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsam angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit 107,87 qm, für die sie eine monatliche Kaltmiete von rd. 759 DM zahlten.
Zum 1. Oktober 1999 trat sie eine Arbeitsstelle als […] in München bei einem international tätigen großen […]konzern an. Zum 1. Dezember 1999 mietete sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten eine 67 qm große 2-Zimmer-Wohnung mit Kfz-Stellplatz in München zu einer monatlichen Kaltmiete von 1.070 DM (zzgl. Stellplatz 70 DM) an. Nach Angabe zog der Lebensgefährte der Klägerin zum 1. März 2000 ebenfalls nach München und war in den Streitjahren ebenfalls als „Consultant” bei einem Arbeitgeber mit Zweigniederlassung in München nichtselbständig tätig. Die Mietwohnung in Berlin behielten sie bei.
Nach Angabe hält sich die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Woche ca. 2 Tage in München und 3 Tage außerhalb Münchens auf. Auch der Lebensgefährte habe sich aufgrund von Dienstreisen durchschnittlich mehrere Tage pro Woche außerhalb Münchens aufgehalten. Beide verbrächten jedes zweite Wochenende in Berlin, ebenso Urlaube, soweit nicht Fernreisen unternommen würden. Durch die vielen Dienstreisen ergebe sich im Durchschnitt nur etwa ein gemeinsamer Tag je Woche in der Wohnung in München.
Das FA erkannte den in den Erklärungen beantragten Abzug von Mehraufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts von Oktober 1999 bis einschließlich Februar 2000 an. Die späteren Aufwendungen ließ es nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, weil es aufgrund des Zuzugs des Lebensgefährten ab dem 1. März 2000 von einem Lebensmittelpunkt der Klägerin in München ausging (ESt-Bescheide für 2000 und 2001 sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2000, je vom 10. Dezember 2003, und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung [EE] vom 28. Februar 2005).
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen für den Abzug der Mehraufwendungen seien gegeben, weil der Wohnsitz in Berlin ihren Lebensmittelpunkt darstelle. Lediglich die Begründung der doppelten Haushaltsführung müsse beruflich veranlasst gewesen sein, was unstreitig der Fall gewesen sei. Unter Berücksichtigung der gemeinsamen Urlaube verbrächten sie und ihr Lebensgefährte mehr gemeinsame Zeit in Berlin als in München, zumal die auswärtigen Dienstreisen beider in der Regel nicht zeitlich zusammenfielen. Beide hätten sich auch von 2002 bis 2004 für die Berliner Wohnung neue Möbel, einen Fernseher und einen Computer gekauft (Rechnungskopien wurden im Klageverfahren vorgelegt). Auch die Bankfiliale, von der beide ihre Geldgeschäfte tätigten, befinde sich nach wie vor in Berlin. Wegen der weiteren Ausführungen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 2. April 2005, 26. Juni 2005, 31. Juli 2005 und 9. April 2007 verwiesen. In letzterem Schriftsatz weist der Klägervertreter insbesondere darauf hin, dass die Klägerin mittlerweile wieder ausschließlich in Berlin wohne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des ESt-Bescheids für 2001 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31. Dezember 2000, je vom 10. Dezember 2003, und der hierzu ergangenen EE vom 28. Februar 2005 die ESt für 2001 bzw. den vortragsfähigen Verlust zum 31. Dezember 2000 – neu festzusetzen und dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen in Höhe von
- 11.356,71 DM im Jahr 2000 und
- 20.760 DM im Jahr 2001.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Auch nach der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteu...