rechtskrätig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis und isolierte Anfechtungsklage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klagebefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.
2. Eine Klage ist unzulässig, wenn die Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheids mit der Begründung begehrt wird, dass ein Dritter Alleinunternehmer eines Gewerbebetriebs ist. Denn damit wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen und keine Mitunternehmerschaft i: S: d: § 15 Abs. 1 S: 1 Nr. 2 S: 1 EStG vorgelegen hat.
3. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist die allgemeine Leistungsklage gegeben.
4. Auch bei einer allgemeinen Leistungsklage kommt grundsätzlich ein Bescheidungsurteil in Betracht.
5. Die allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bereits ist wegen der Subsidiarität gegenüber der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig.
6. Ein Urteil kann gegenüber dem unbekannten Erben ergehen, bevor die Rechtsnachfolge geklärt ist.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 1 Sätze 1, 1. Alt., S. 2. Alt., S. 3. Alt., Abs. 2, § 57 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Zwischen der ([… vor kurzem] verstorbenen) Klägerin und dem Beklagten, dem Finanzamt [… N-Stadt], ist streitig, welche Folgerungen aus den Feststellungen einer Außenprüfung des Restaurants „[…XX]” zu ziehen sind.
Mit Beschluss vom 2. November 2017 setzte das Finanzgericht München das Verfahren Az. 5 K 1205/14 der Klägerin und ihres Ehemannes gegen den Beklagten in Sachen Einkommensteuer 2004 bis 2009, Einkommensteuervorauszahlung 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2008 bis zum bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Streitjahre 2004 bis 2010 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Die Aussetzung des Verfahrens erfolgte, da die Möglichkeit einer Mitunternehmerschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn [… LL] in Bezug auf das Restaurant bestehe und über dieses vorrangige Rechtsverhältnis durch Grundlagenbescheide für die Streitjahre zu entscheiden sei.
Jeweils unter dem Datum vom 8. Dezember 2017 erließ der Beklagte negative Feststellungsbescheide für sämtliche Streitjahre gegenüber der Klägerin, da keine Feststellungsgemeinschaft bzw. Mitunternehmerschaft bestanden habe. Am 24. Januar 2018 erfolgte eine Bekanntgabe an den steuerlichen Vertreter der Klägerin. Die Einsprüche vom 21. Februar 2018 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2018 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass er nach der Prüfung der Voraussetzungen, ob eine Mitunternehmerschaft vorliege, zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Mitunternehmerschaft zwischen der Klägerin und ihrem Sohn in Bezug auf das Restaurant ausscheide. Die Klägerin sei als Einzelunternehmerin tätig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin lässt durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass keine Mitunternehmerschaft zwischen ihr und ihrem Sohn LL bestehe. Sie gehe weiterhin davon aus, dass ihr Sohn LL Alleinunternehmer in Bezug auf das Restaurant „XX” gewesen sei. Dies könne sie allerdings erst darlegen, wenn der Beklagte das Gewinnfeststellungsverfahren durchführe. Eine Mitunternehmerschaft setze voraus, dass die Unternehmereigenschaft bei jedem Beteiligten festgestellt werde. Der Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die Darlegungen des Finanzgerichts München in dem Aussetzungsbeschluss vom 2. November 2017, dass die Möglichkeit einer Mitunternehmerschaft bestehe, ignoriert und die Durchführung eines Verfahrens auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen verweigert. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass das Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt werde, da die Möglichkeit bestehe, dass zwischen ihr und ihrem Sohn in Bezug auf das Restaurant „XX” eine Mitunternehmerschaft bestand.
Die Klägerin beantragt,
- die negativen Feststellungsbescheide vom 08.12.2017, in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.05.2018, wonach die Klägerin in Bezug auf das Restaurant „XX” Einzelunternehmerin war und zwischen ihr und ihrem Sohn LL keine Mitunternehmerschaft bestand, aufzuheben.
- den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Jahre 2004 – 2010 das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgr...