rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruchkosten sowie Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann zu bejahen, wenn die maßgebliche Ursache für den Abbruch bzw. den wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes in der früheren Vermietung des Gebäudes gesehen werden kann und beispielsweise die Standfestigkeit des Gebäudes während der Vermietung derart beeinträchtigt worden ist, dass das Gebäude nur noch abgerissen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es steht nicht fest, dass der maßgebliche Grund für den Abriss des Gebäudes während der Vermietung entstanden ist. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses vorhandenen Schäden und Mängel eine AfaA rechtfertigen. Der Kläger hat weder nachgewiesen, dass das Vermietungsobjekt in seiner Substanz derart beeinträchtigt war, dass eine Renovierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht kam, noch, dass es nicht mehr vermietbar war.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist der Abzug von Abbruchkosten und von Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Einfamilienhauses. Das Vermietungsobjekt mit einer Grundstücksgröße von 284 qm in N (Flurstücke 75 und 75/1) war im Jahr 2009 erworben worden, der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte zum 30. November 2009. Am 13. Juli 2015 hatte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Mieter M wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2016 gekündigt, die Vermietung endete jedoch bereits zum 31. Oktober 2015. Im Dezember 2015 wurde das Objekt abgebrochen. Am 30. September 2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Bebauung des Grundstücks in der Niederfelder Straße 16 sowie des Nachbargrundstücks mit einem Objekt bestehend aus vier Wohneinheiten gestellt. Die Gesamtwohnfläche soll 366,15 qm betragen, davon sind 197,43 qm (53,92%) für die Vermietung und 168,72 qm (46,08 %) für die Eigennutzung vorgesehen. Das Eigentum an dem Nachbargrundstück (Flurstücke 76 und 76/2), das unmittelbar an den Fluss W grenzt, hatte der Kläger im Jahr 2012 durch einen Grundstückstausch mit seinem Onkel erworben.
In seiner für das Jahr 2015 abgegebenen Steuererklärung beantragte der Kläger, die Abbruchkosten und den Restwert des Gebäudes in Höhe von 80.303 EUR als Werbungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Auf Rückfrage durch das Finanzamt teilte der Kläger mit, dass sich das Vermietungsobjekt beim Erwerb in einem guten baulichen Zustand befunden habe, wie sich auch aus den eingereichten Aufnahmen aus dem Jahr 2010 ergebe. Die Entscheidung für den Abbruch sei im Jahr 2015 während der Vermietungsphase gereift. Das Objekt werde durch ein Gebäude ersetzt, das weiterhin der Erzielung von Mieteinkünften dienen werde, auch wenn ein Teil vom Eigentümer selbst genutzt werde. Durch den Abbruch und die Neubebauung könne dauerhaft eine Vervielfachung der Miete erreicht werden, da sich die vermietete Wohnfläche und der zu erzielende Mietpreis verdoppeln würden (Schreiben vom 27. Juni 2016).
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug jedoch, da seiner Meinung nach das abgebrochene Gebäude nicht wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Vielmehr habe der Abbruch zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit der Neubauabsicht und der damit verbundenen besseren wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und der Errichtung einer Wohnung für den Eigenbedarf gestanden (vgl. Einkommensteuerbescheid 2015 vom 18. Juli 2016).
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren beantragte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 52.069 EUR (Abbruchkosten von 9.412 EUR sowie Abschreibung in Höhe des Restwerts zum 31. Oktober 2015 von 42.657 EUR). Er trug nunmehr vor, dass bei der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 derart hohe Feuchtigkeitsschäden verursacht worden seien, dass die Kosten einer Sanierung, die in einem Schreiben des Bauexperten B mit 40.000 EUR netto bezeichnet worden seien, in keinem Verhältnis zu der maroden Bausubstanz gestanden hätten. Das Objekt sei deshalb wirtschaftlich verbraucht gewesen und hätte abgerissen werden müssen. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2017).
Mit der dagegen erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Bei einer Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 seien hohe Feuchtigkeitsschäden entstanden, da der Keller unter W...