Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG bei Überlassung einer verbilligten Reisen an Arbeitnehmer durch einen Dritten
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgt die Überlassung von verbilligten Reisen an die Arbeitnehmer eines Reisebüros nicht durch dessen Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten (hier: durch den Reiseveranstalter), so schließt das die Anwendung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Arbeitgeber (Reisebüro) diese Reisen vermittelt.
Normenkette
EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin eines Reisebüros. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellten die Prüfer fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Prüfungszeitraum verbilligt Urlaubsreisen durchgeführt haben. Sie sahen in der Ermäßigung einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer, der der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Diese Rabatte von dritter Seite unterlägen dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, da dieser bei der Verschärfung der Nachlässe mitgewirkt habe. Da die eingeräumten Rabatte von der Klägerin nicht im Lohnkonto aufgezeichnet worden waren, wurden sie von den Prüfern zum Teil geschätzt und die darauf entfallende Lohnsteuer für 1992 bis 1995 auf Antrag der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Pauschsätzen ermittelt. Ergänzend wird auf Tz. 9 sowie zur Ermittlung der Steuersätze und der Berechnung der Nachforderung auf die Anlagen 5 bis 7 des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 14. Januar 1997 Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erließ daraufhin am 19. März 1997 einen zusammen-gefassten Nachforderungsbescheid für die Jahre 1992 bis 1995, in dem die auf den Rabatt entfallenden Lohnsteuern, Kirchenlohnsteuern und Solidaritätszuschläge mit insgesamt 7.043,50 DM enthalten sind.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin zwar nicht gegen die Lohnsteuerpflicht der Rabatte dem Grunde nach. Sie ist jedoch der Auffassung, dass der Wert der Preisnachlässe nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln sei, so dass durch die Anwendung des Rabattfreibetrags von 2.400 DM bei den einzelnen Arbeitnehmern keine Steuer ausgelöst werde. Zur Begründung trägt sie vor, dass bis zur Höhe der in den Agenturverträgen von den Veranstaltern zugesagten "Rabatte" Entgelte für Vermittlungsleistungen des Arbeitgebers zu sehen seien. Bis zu dieser Höhe -- und nicht nur etwa in Höhe einer fiktiven Normalprovision -verfüge der Arbeitgeber zu Gunsten der Arbeitnehmer über einen ihm zustehenden Vorteil, so dass dieser vom Arbeitgeber und nicht von einem Dritten zugewendet werde. Wenn das Bundesfinanzministerium (BMF) dagegen den Wert der Vermittlungsleistung nur entsprechend der Provision bewerte, die der Vermittler bei vergleichbaren Reisen von fremden Letztverbrauchern erhalte, und nur diesen Betrag unter den Rabattfreibetrag fallen lasse, sei dies unzutreffend. Die geldwerten Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG seien mit dem Betrag zu bewerten, der dem einzelnen Mitarbeiter in Form der Verbilligung der Reise tatsächlich zufließe. Auf den beigefügten Schriftverkehr des Reisebüroverbandes mit dem BMF werde Bezug genommen.
Nach dem ebenfalls vorgelegten ...-Agenturvertrag seien Ermäßigungen für Urlaubsreisen der Reisebüroinhaber/Büroleiter und Mitarbeiter nach Maßgabe der Umsatzsteigerungen zugesagt. Bei ermäßigten Reisepreisen entfalle der Ansatz einer Provision. Es sei nicht zweifelhaft, dass diese zugesagten besonderen Rabatte des Veranstalters rechtlich und wirtschaftlich betrachtet Entgelte für Vermittlungsleistungen darstellten. Dies sei durch die Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht auf Grund einer zivilrechtlichen Beurteilung und durch Stellungnahmen des BMF bestätigt. Nach dem Agenturvertrag seien die Provisionen dem Reisebüro und damit dem Arbeitgeber zugesagt. Der Expedient habe demgegenüber allenfalls aus seinem Anstellungsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf insoweit unentgeltliche Vermittlungsleistungen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts könnten die Arbeitnehmer aus dem mit ihr abgeschlossenen Agenturvertrag mit der ... direkt gegenüber dem Veranstalter kein Recht auf die Inanspruchnahme der Vorteile herleiten, da eine rechtliche Verbindung nur mit ihr bestehe. Dieser Vertrag sei ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter, weil das Recht auf Gewährung der Mitarbeiterermäßigungen ebenso wie der Anspruch auf Provisionen nur dem Reisebüroinhaber zustehe. Nur dieser könne die Leistung an einen Dritten, den Arbeitnehmer, verlangen. Die Zustimmung des Arbeitgebers sei für die Geltendmachung des Anspruchs ebenso konstitutiv wie die Genehmigung des Veranstalters. Erst durch die Entscheidung des Arbeitgebers, das Vermittlungsentgelt im Umfang des Preisnachlasses ganz oder teilweise zu Gunsten des Arbeitnehmers einzusetzen, werde dies zu einem Vorteil des Arbeitnehmers. Damit erbring...