Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG. Rückforderung des Kindergelds bei fehlender Weiterleitungsbestätigung des vorrangig Berechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG ist nicht erbracht, wenn ein Kind, das sich nach Beendigung der Schulausbildung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz beworben, nach Erhalt der Absage durch die ZVS seinen Ausbildungswunsch zwar nicht aufgegeben, jedoch die Bewerbungsfrist bei der ZVS für das nächste Semester verpasst hat.
2. Ein nachrangig Kindergeldberechtigter ist bei Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber zur Rückzahlung des Kindergeldes verpflichtet, wenn er die geltend gemachte Weiterleitung des Kindergeldes nicht durch eine schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten nachgewiesen hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 64; AO § 37 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger erhielt für seine Tochter A Kindergeld. Die Tochter beendete im Juni 2005 ihre Schulausbildung und bewarb sich anschließend bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Medizin. Mit Ablehnungsbescheid vom 30. September 2005 wurde ihr mitgeteilt, dass sie für das Wintersemester 2005/06 nicht berücksichtigt worden war. Sie versäumte es, sich für das Sommersemester 2006 erneut zu bewerben. A änderte ihren Ausbildungswunsch und ist seit dem 26. April 2006 bei der Agentur für Arbeit X als Bewerberin für eine Berufsausbildungsstelle gemeldet. Der Kläger lebt seit dem 1. März 2006 dauernd getrennt von seiner Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Tochter. A ist in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen.
Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 19. April 2006 die Kindergeldfestsetzung für A ab Oktober 2005 auf und forderte das ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezahlte Kindergeld für Oktober 2005 bis April 2006 in Höhe von 1.078 EUR vom Kläger zurück, weil kein berücksichtigungsfähiger Tatbestand mehr gegeben sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt: A habe sich ernsthaft um einen Studienplatz bemüht. Auch nach Erhalt der Absage durch die ZVS habe sie ihren Ausbildungswunsch nicht aufgegeben, sondern wollte sich für das Sommersemester 2006 erneut bewerben. Sie habe nur versehentlich die Bewerbungsfrist bei der ZVS versäumt. Die Tochter habe stets die Absicht einer Berufsausbildung gehabt. Sie habe lediglich die gewünschte Ausbildungsrichtung modifizieren müssen, da sie erkannt habe, dass ihre Bemühungen um einen Studienplatz im Fach Medizin mutmaßlich in absehbarer Zeit nicht von Erfolg gekrönt sein würden. Dies könne von A entsprechend bestätigt werden. Sie habe sich auch permanent damit befasst, einen Studienplatz zu erlangen, wie der Internetausdruck mit handschriftlichen Notizen von A vom 29. Januar 2006 belege. Das Kindergeld für die Monate März und April 2006 sei an die Kindesmutter weitergeleitet worden und könne daher ebenfalls nicht zurückgefordert werden.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 19. April 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 2006 ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Tochter des Klägers könne im streitigen Zeitraum für Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht habe beginnen können. Der Kläger habe das fortlaufende und ernsthafte Bemühen von A um einen Studienbzw. Ausbildungsplatz nicht nachgewiesen. Im Gegenteil habe er selbst erklärt, dass eine neuerliche Bewerbung bei der ZVS versäumt worden sei. Somit sei der Ausbildungswunsch nachweisbar nicht nachhaltig und ernsthaft verfolgt worden. Zudem habe der Kläger persönlich in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass sich A in der Zeit Oktober bis Dezember 2005 in Amerika aufgehalten habe. Erst ab April 2006 sei die Tochter als Bewerberin um eine Berufsausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit X gemeldet. Dies stelle zwar ab diesem Zeitpunkt eine anderweitige ernsthafte Bemühung um einen Ausbildungsplatz dar. Der Kläger habe jedoch auch insoweit zu Unrecht Kindergeld für A erhalten. Diese lebe seit dem 1. März 2006 im Haushalt ihrer Mutter, der vom Kläger getrennt lebenden Ehefrau. Die Kindesmutter sei daher vorrangig kindergeldberechtigt. Eine Weiterleitung des erhaltenen Kindergeldes für die Monate März bis April 2006 werde bestritten. Dies sei nach Aktenlage nur für die Tochter M nachgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 ha...