rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelwertberichtigung einer Forderung. Keine Ansparrücklage für verpachteten Betrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Zahlungsverzögerungen und -unterbrechungen rechtfertigen die Teilwertberichtigung einer Forderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger zunächst nur mit sehr ungewöhnlicher Nachsicht an seine Forderung erinnert hat, der Schuldner in der Folgezeit konkreten Ratenvereinbarungen weitgehend nachgekommen ist und somit von seiner grundsätzlichen Zahlungsfähigkeit als auch Zahlungswilligkeit ausgegangen werden kann.
2. Eine Rücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt ebenso wie eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG voraus, dass der Unternehmer mit dem Betrieb, in dessen Gewinnermittlung die Rücklage einfließen soll, aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, § 7g Abs. 3, 1, § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob
- eine vom Kläger im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31.12.2000 seines Gewerbebetriebes vorgenommene Einzelwertberichtigung einer Forderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) gegen einen Kunden in Höhe von … DM sowie
- eine ebenfalls vom Kläger im Rahmen dieses Jahresabschlusses gebildete Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von … DM
steuerlich zu berücksichtigen sind.
I.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer aus dem Betrieb einer Spenglerei. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.
Mit Pachtvertrag vom 29.12.2000 verpachtete der Kläger das gesamte Anlagevermögen seines Einzelunternehmens ab dem 01.01.2001 an die …(GmbH), die diesen Betrieb fortführte; sein Umlaufvermögen hatte der Kläger bereits vorher an die GmbH verkauft, an der er zu 50 % beteiligt ist.
In der Einkommensteuererklärung für 2000 der Kläger und in der Gewerbesteuererklärung für 2000 des Klägers, jeweils vom 08.05.2002, erklärten die Kläger u.a. einen Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM; in der zu Grunde liegenden Bilanz des Klägers zum 31.12.2000, ebenfalls vom 08.05.2002, wurde dieser Gewinn u.a. unter Berücksichtigung
- einer Einzelwertberichtigung einer Forderung gegen den langjährigen Kunden Fa. … in Höhe von … DM sowie
- der Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von … DM für die beabsichtigte Anschaffung von fünf Kraftfahrzeugen (vier Kombis, ein Pkw) und diverser Betriebs- und Geschäftsausstattung
ermittelt.
Diese Steuererklärungen wurden durch den Beklagten (das Finanzamt) jeweils unter Ansatz eines Gewinnes des Klägers aus Gewerbebetrieb in erklärter Höhe veranlagt; das Finanzamt setzte
- mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 26.11.2002 eine Einkommensteuer in Höhe von … EUR sowie
- mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2000 vom 26.11.2002 einen Gewerbe steuermessbetrag in Höhe von …EUR fest.
Diese Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO 1977).
Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2000 vom 26.11.2002 wurde aus nicht streiterheblichen Gründen mit Bescheid vom 10.01.2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 geändert (festgesetzter Gewerbesteuermessbetrag: … EUR).
Nachdem die Kläger trotz Aufforderung durch das Finanzamt keine Unterlagen hinsichtlich der vom Kläger in seiner Bilanz zum 31.12.2000 angesetzten Einzelwertberichtigung einer Forderung in Höhe von … DM eingereicht hatten, erließ das Finanzamt am 21.02.2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Bescheide, in denen es diese Wertberichtigung nicht mehr berücksichtigte und der Besteuerung jeweils entsprechend erhöhte Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (Einkommensteuer: … DM, Gewerbesteuer: … DM) zu Grunde legte. Diese geänderten Bescheide, jeweils vom 21.02.2003, setzten
- eine Einkommensteuer in Höhe von … EUR und
- einen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … EUR
fest; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 13.03.2003 jeweils Einspruch ein, mit denen sie die Anerkennung der Einzelwertberichtigung in Höhe von … DM begehrten.
Die Betriebsnahe Veranlagungsstelle des Finanzamtes kam nach einer Prüfung bei den Klägern u.a. zu dem Ergebnis, dass
- weder die in der Bilanz des Klägers zum 31.12.2000 angesetzte Einzelwertberichtigung einer Forderung in Höhe von … DM
- noch die bilanzierte Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von … DM
steuerlich zu berücksichtigen seien; auf die Feststellungen zur betriebsnahen Veranlagung vom 27.02.2004 (Bericht) wird verwiesen.
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