Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Nachweis der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Das zur Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung ist auf den Investitionsabzug nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Rechtslage nach § 7g EStG a.F. ist bei dem Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen und für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht ist – dem Gesetzeszweck entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt worden.
Normenkette
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG a.F. § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 16. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2010 wird die Einkommensteuer für 2007 auf 19.812 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 23.440 EUR, nämlich 40% aus den Anschaffungskosten in Höhe von 58.600 EUR für eine im Folgejahr 2008 angeschaffte Photovoltaikanlage Gewinn mindernd bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend.
Mangels Vorlage eines Nachweises über eine verbindliche Bestellung berücksichtigte der Beklagte (Finanzamt – FA –) den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Januar 2009 nicht.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA – nach Erlass des Steueränderungsbescheids vom 16. November 2009 – mit Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2010 als unbegründet zurück (festgesetzte Einkommensteuer: 28.504 EUR). Das erst im Einspruchsverfahren zum Nachweis der verbindlichen Bestellung in 2007 vorgelegte „Angebot” einer Firma X vom 17. Dezember 2007 sei nicht anzuerkennen, da es im Nachhinein erstellt worden sei.
Die Klage wird damit begründet, dass sich die Kläger während des gesamten Jahres 2007 intensiv mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf ihrem Anwesen in der …Straße beschäftigt hätten. Hierüber hätten sie auch mit ihrem steuerlichen Vertreter mehrmals gesprochen. Die Installation sei wegen der höheren Einspeisevergütung bereits für das Jahr 2007 vorgesehen gewesen. Die Einspeisevergütung sei auch Kalkulationsgrundlage für den Anschaffungspreis gewesen, der Modulpreis von … EUR/kWp sei bereits fest vereinbart worden. Nach der Dachbesichtigung seien jedoch – zunächst zu behebende – Mängel am Dach festgestellt worden, die erst Anfang 2008 hätten beseitigt werden können. In diesem Zuge sei sofort die Photovoltaikanlage installiert und bereits am 28. April 2008 nach Inbetriebnahme in Rechnung gestellt worden. Eine Prognoseentscheidung sei im Streitfall nicht erforderlich gewesen, da eine 20-jährige Einnahmesicherheit nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bestehe. Eine verbindliche Bestellung sei vom Gesetz nicht gefordert. Die lt. BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633, uneingeschränkte Übernahme des Erfordernisses der verbindlichen Bestellung, das für die ehemalige Ansparrücklage gegolten habe, sei nicht nachvollziehbar. Denn der Investitionsabzugsbetrag sei bei Nichtinvestition vollumfänglich rückwirkend aufzulösen. Ein Missbrauch sei daher ausgeschlossen.
Neben einem in Kopie nachgereichten, als „Angebot” bezeichneten Beleg der Firma X vom 6. Dezember 2007 legten die Kläger eine schriftliche Bestätigung des Inhabers der Fa. X vom 13. September 2010 vor, in der dieser bestätigte, dass der Kläger am 6. Dezember 2010 eine Photovoltaikanlage zum Preis von 58.600 EUR zuzüglich Umsatzsteuer verbindlich bestellt habe. Zudem habe die Ehefrau des Inhabers der mit der Dachsanierung beauftragten Dachdeckerfirma telefonisch bestätigt, dass die Dachsanierung nach dem Willen der Kläger noch in 2007 hätte stattfinden sollen, aber von der mit Aufträgen ausgebuchten Dachdeckerfirma erst in 2008 habe ausgeführt werden können.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Steueränderungsbescheids vom 16. November 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2010 die Einkommensteuer 2007 unter Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 23.440 EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu werde auf die Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2010 verwiesen. Insbesondere läge nicht der im Streitfall laut BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009, BStBl I 2009, 633, erforderliche Nachweis einer verbindlichen Bestellu...