Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschätzung nicht geklärter Einlagen
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht die Buchführung der Klägerin in formeller Hinsicht nicht beanstandet hat, durften die Betriebseinnahmen im Jahr 2007 um 15.000 EUR, im 2008 um 50.000 EUR und im Jahr 2009 um 15.000 EUR im Schätzungswege erhöht werden, da die Klägerin keine ausreichende Aufklärung hinsichtlich der Herkunft der Einlagen gegeben und ihrer Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO nicht nachgekommen ist (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO).
Normenkette
AO §§ 162, 90
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt die Betriebseinnahmen im Schätzungswege erhöhen durfte.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 1990 gegründet und am 8.Januar 1991 ins Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Am Stammkapital der Klägerin sind J zu 49 % und Y zu 51 % beteiligt. Mit Handelsregistereintrag vom 20. Januar 2010 wurde X zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt, J schied als Geschäftsführer aus. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Import und Export von Waren aller Art und der Handel mit Baumaschinen und Nutzfahrzeugen, überwiegend mit Jordanien.
Im Jahr 2009 ermittelte das Landeskriminalamt wegen des Verdachts auf Geldwäsche gegen die Klägerin sowie gegen X und Y aufgrund einer Anzeige der Bank. Am 5. August 2005 war bei der Bank ein Konto sowie ein Depot lautend auf M eröffnet worden, Y und X war jeweils ebenfalls am 5. August 2005 eine Vollmacht für das Konto erteilt worden. Der Kontostand belief sich per 28. November 2008 auf 167.611,88 EUR. Die angegebene Adresse des Kontoinhabers war mit Amman in Jordanien angegeben. Die auf dem Konto eingegangenen Gutschriften erfolgten über Geldtransferunternehmen in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien, unter anderem über ABC Exchange aus Jordanien. Dieser Firma war keine Erlaubnis für das Betreiben von Bartransaktionen in Deutschland erteilt worden. Y verfügte per Barauszahlungen über das Bankguthaben. Im Einzelnen wurden von dem Konto Barauszahlungen von 100.000 EUR am 28. November 2007, von 40.000 EUR am 7. März 2008, von 50.000 EUR am 4. April 2008, von 30.000 EUR am 3. September 2008, von 20.000 EUR am 15. September 2008, von 50.000 EUR am 29. September 2008, von 50.000 EUR am 17. Oktober 2008 und von 50.000 EUR am 12. November 2008 vorgenommen.
Y sagte am 26. Februar 2009 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung des Landeskriminalamtes aus, dass das auf dem Konto eingegangene Geld für ihren Schwager M bestimmt sei. Dieser wohne in Jordanien und habe eine Firma für Lkw- und Baumaschinenhandel in Jordanien. Jährlich komme er ungefähr drei bis vier Mal für etwa zwei bis drei Wochen nach Deutschland und kaufe – auch in anderen europäischen Ländern – gebrauchte Baumaschinen, die er anschließend in die Freihandelszone nach Jordanien exportiere. Da er nicht so viel Bargeld bei sich führen wolle, überweise er dieses auf das genannte Konto. Y hebe das Geld ab und übergebe es ihm hier. Mit der Firma ihres Schwagers habe sie ansonsten nichts zu tun, seine Firma habe in Deutschland auch keine Niederlassung.
Im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts für die Jahre 2007 bis 2009 (vgl. Bericht vom 18. April 2012) konnte die Herkunft von vier Einlagen über insgesamt 80.000 EUR auf dem Kassenkonto (vom 30. Oktober 2007 über 15.000 EUR „Einlage Y”, vom 2. April 2008 über 20.000 EUR „Einlage”, vom 1. August 2008 über 30.000 EUR „Einlage Y” und vom 1. August 2009 über 15.000 EUR), die als privates Darlehen bezeichnet worden waren, nach Ansicht des Prüfers nicht nachgewiesen werden, da in den vorgelegten handschriftlichen Darlehensverträgen vom 15. Oktober 2007 über 15.000 EUR, vom 12. März 2008 über 20.000 EUR, vom 1. Juli 2008 über 30.000 EUR sowie 28. Juli 2009 über 15.000 EUR Angaben des Darlehensgebers mit Anschrift sowie Vereinbarungen über Zinsen oder Rückzahlung fehlten (vgl. e-mail des steuerlichen Vertreters der Klägerin vom 13. Februar 2012 und Bl. 111 ff RB-Akte). Die – unleserlich – unterzeichneten Vereinbarungen lauten wie folgt: „Ich, N übergebe Frau Y die Summe Euro … zur freien Verfügung (Darlehen)”. Die Betriebsprüfung nahm daher eine Erhöhung der Betriebseinnahmen entsprechend der Einlagen im Schätzungswege vor (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 28. Februar 2012). Entsprechend dieser Feststellungen änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung jeweils mit Änderungsbescheid vom 25. Juni 2012. Dabei wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 mit 0 EUR festgesetzt, eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2007 erfolgte nicht.
Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die Darlehensbeträge aus Gründen der Währungssicherheit in Jordanien auf ein deutsches Bankkonto bei der Bank eingezahlt worden seien, über das Y verfügungsberechtigt sei. Aufgrund der Vollmacht und der Darlehensabsprache h...