Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden
Leitsatz (redaktionell)
1. Die grundsätzlich vierjährige Reinvestitionsfrist für eine § 6b-Rücklage verlängert sich nicht nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG für „neu hergestellte Gebäude” auf sechs Jahre, wenn das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird.
2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die verlängerte sechsjährige Reinvestitionsfrist nur für vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestellte Gebäude gilt.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 3 Sätze 3, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin führte im Streitjahr 2004 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Zudem war sie Kommanditistin der gewerblich geprägten … KG (KG).
Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzielte die Klägerin bei der Veräußerung betrieblicher Grundstücke einen Gewinn in Höhe von 6.283.490 EUR. Sie bildete daraufhin in der Bilanz zum 30. Juni 2000 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in nämlicher Höhe. Zum 30. Juni 2004 bestand noch eine Rücklage in Höhe von 1.973.122 EUR. In den Bilanzen zum 30. Juni 2005 und zum 30. Juni 2006 löste die Klägerin Teilbeträge der Rücklage in Höhe von 258.164 EUR und 532.392 EUR auf und übertrug diese Rücklagebeträge auf die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung in M und vier Eigentumswohnungen in I, die sie in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG hielt. Die Eigentumswohnungen erwarb die Klägerin mit notariellen Kaufverträgen vom 28. Juni 2004 (M) und vom 3. März 2006 (I) jeweils von Bauträger-Gesellschaften, welche die Wohnungen errichteten. Mit den Bauarbeiten für die Wohnung in M war am 8. Juli 2003 begonnen worden; das Gemeinschafts- und Sondereigentum waren nach 16 Monaten Bauzeit ab 8. November 2004 abgenommen worden. Mit den Bauarbeiten für die Wohnungen in I war am 1. Juni 2004 begonnen worden.
Bei einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2008 gelangte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu der Auffassung, dass die Anschaffungskosten der Klägerin für die Eigentumswohnungen in M und I keine nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG begünstigten Reinvestitionen seien. Die Rücklage sei daher nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG in der Bilanz zum 30. Juni 2005 als erster noch offener Schlussbilanz in Höhe von 790.556 EUR gewinnerhöhend aufzulösen und dem Gewinn des Jahres 2004/2005 sei eine Verzinsung nach § 6b Abs. 7 EStG für einen Zeitraum von fünf Jahren in Höhe von 237.166 EUR hinzuzurechnen. Dementsprechend änderte das FA mit Bescheiden vom 13. Dezember 2011 die – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (vgl. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –) ergangenen – Bescheide für 2004 und 2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Den hiergegen eingelegten Einsprüchen half das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 insoweit ab, als es die Auflösung der Rücklage und den – sich nunmehr für einen Zeitraum von vier Jahren ergebenden – Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG in Höhe von 189.733 EUR im Wirtschaftsjahr 2003/2004 berücksichtigte und die sich daraus ergebenden Gewinnerhöhung nur noch zur Hälfte bei der Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 2004 erfasste. Im Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet zurück.
Die Klägerin bringt mit ihrer Klage im Wesentlichen vor, der Feststellungsbescheid für 2004 sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, da der Jahresabschluss zum 30. Juni 2004 der bestandskräftigen Feststellung für 2003 zu Grunde gelegt worden sei und daher nicht mehr geändert werden könne. Ferner sei eine Korrektur wegen der bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide betreffend die KG nicht mehr möglich. Die bestandskräftige Übertragung der Rücklage in der Sonderbilanz bei der KG in den Jahren 2005 und 2006 stehe der Auflösung der Rücklage im Jahr 2004 entgegen. Die Übertragung der Rücklage auf die Objekte in M und I sei auch materiell-rechtlich zulässig. Für eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG von vier auf sechs Jahren sei es ausreichend, dass das Gebäude von einem Dritten neu hergestellt werde. Aus wirtschaftsfördernder und strukturpolitischer Sicht mache keinen Unterschied, ob ein Objekt selbst hergestellt oder angeschafft werde. Entscheidend sei die Förderung eines Neubaus. § 6b EStG solle Investitionen in die Bauwirtschaft uneingeschränkt fördern.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2004 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13. Dezember 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2013 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und...