Entscheidungsstichwort (Thema)
Atypisch stille Gesellschaft. Klagebefugnis. Schachtelprivileg nach DBA
Leitsatz (redaktionell)
1. Fehlende Klagebefugnis der atypisch stillen Gesellschaft und ihrer Gesellschafter bei Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigtem.
2. Die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Malta erfasst nur Dividendenausschüttungen an juristische Personen und damit nicht auch solche an eine atypisch stille Gesellschaft.
Normenkette
AO 1977 § 352 Abs. 1 Nrn. 1-2, 4, Abs. 2, § 183 Abs. 1-2; FGO § 44 Abs. 1-2, §§ 45, 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3; DBA-Malta Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Art. 10 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin zu 1. ist eine atypisch stille Gesellschaft, die Kläger zu 2. und 3. waren bis zu ihrer Auflösung zum 01.07.1996 deren Gesellschafter. Der Kläger zu 3. hielt bis zur Umwandlung der Klägerin zu 2. in eine Aktiengesellschaft im Jahr 1997 100% ihrer Anteile. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen, die die Klägerin von der maltesischen … Ltd., an der die Klägerin zu 2. zu 100% beteiligt ist, 1993 und 1994 erhalten hat.
Die Klägerin zu 1. hatte diese Ausschüttungen wegen des Vorliegens eines Schachtelprivilegs nach Art. 23 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Malta und Deutschland als steuerfrei behandelt (Art. 23 DBA-Malta). Das Finanzamt (der Beklagte) hatte sich dem zunächst in Feststellungsbescheiden für 1993 und 1994 jeweils vom 23.07.1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung angeschlossen. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung behandelte der Beklagte die Ausschüttungen als voll steuerpflichtig, änderte die Feststellungsbescheide für 1993 und 1994 am 14.05.1999 entsprechend und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Hiergegen legte die Klägerin zu 1. Einspruch ein und beantragte, die Ausschüttungen steuerfrei zu belassen, soweit sie der GmbH zuzurechnen seien. Es handle sich bei den Ausschüttungen um Erträge der Klägerin zu 2., an denen der Kläger zu 3. als atypisch stiller Gesellschafter nur schuldrechtlich Anteil habe. Somit seien die Ausschüttungen zunächst unter Anwendung des Schachtelprivilegs des DBA begünstigt, da sie einer juristischen Person zugeflossen und entsprechend § 15 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur insoweit steuerpflichtig seien, als sie auf den atypisch stillen Gesellschafter entfielen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2003 als weitgehend unbegründet zurück. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs sei, dass es sich beim Empfänger der Dividenden um eine Gesellschaft handele, und diese sei im DBA-Malta definiert als juristische Person oder Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt werde. Hierzu zähle die atypisch stille Gesellschaft nicht. Der Beklagte berücksichtigte die maltesische Steuer nach § 34c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Feststellungsverfahren und setzte den Gewinn 1993 und 1994 in der Einspruchsentscheidung beigefügten geänderten Feststellungsbescheiden jeweils vom 18.08.2003 mit – 4.699.406 DM bzw. – 878.748 DM fest.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Im Laufe des Klageverfahrens forderte der Berichterstatter die Kläger u.a. auf, zur Beteiligtenfähigkeit der Klägerin zu 1. Stellung zu nehmen. Hierzu führten die Kläger aus, zumindest für die Klägerin zu 2. ergebe sich eine Klagebefugnis aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin zu 2. müsse behandelt werden, als habe sie das Vorverfahren durchgeführt, jede andere Betrachtung sei realitätsfern. Das Einspruchsverfahren sei umso mehr als zumindest auch vom Inhaber des Handelsgeschäfts geführt auszulegen, als es für den Beklagten aufgrund der offensichtlich ohne jegliche Rechtszweifel getroffenen Feststellung geradezu selbstverständlich sei, dass die Klägerin zu 1. nicht einspruchsbefugt sei, aber es dem Beklagten gleichwohl aufgrund der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten erkennbar sei, dass die mit dem Einspruchsverfahren angestrebten Änderungen der Feststellungen für und gegen alle Beteiligten wirken sollten. Die Klägerin zu 2. habe zwar kein Vorverfahren durchgeführt, ein solches sei jedoch vollkommen identisch mit dem Klagebegehren des Klägers zu 1. und deshalb entbehrlich. Nur bei ihr könnten sich die als steuerfrei begehrten Ausschüttungen steuerlich auswirken. Höchst vorsorglich werde die Zustimmung des Beklagten zur Zustimmung einer Sprungklage nach § 45 FGO beantragt.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 und 1994 vom 14. 05 1999, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.08.2003, dahingehend abzuändern, dass für 1993 ein Betrag von 724.786 DM und für 1994 ein Betrag von 148.389 DM als steuerfreier statt bisher als steuerpflichtiger Dividendenertrag zum Ansatz kommt.
Der Beklagte beantrag...