Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderte und einheitliche Feststtellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1985 der Gebrüder G. GbR
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß gegenüber der Klägerin und W. G. durch den Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1985 für die Gebr. G. GbR vom 7. November 1988 keine positiven Einkünfte festgestellt wurden. Der Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1985 für die Gebr. G. GbR vom 30. Oktober 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 04. Februar 1997 werden aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 89 % und die Klägerin zu 11 %.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
I.
Gegenstand des Unternehmens der Gebr. G. GbR (GbR), an der der Erblasser (E) und sein Sohn E. G. (EG) in Höhe von 60 % bzw. 40 % beteiligt waren, war die Verwaltung und Verpachtung ihres Betriebsvermögens. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte die GbR (Besitzunternehmen) sämtliche Betriebsgrundstücke und -gebäude, Werkzeuge, Maschinen sowie Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen eines Autohauses mit dazugehöriger Vertragswerkstatt pachtweise an die Autohaus G. & Sohn GmbH (Betriebsunternehmen) überlassen (Hinweis auf den Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag vom 02.06.1977, Bl. 124–130 FG-Akte).
Die an der … Straße gelegenen Betriebsgrundstücke mit aufstehenden Gebäuden (nähere Bezeichnung Abschnitt I 1 a des Auseinandersetzungsvertrags vom 27.11.1987, Bl. 33 FG-Akte) waren Eigentum des E. In § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vom 28.03.1977 war bestimmt, daß die Betriebsgrundstücke E als „Sonderbetriebsvermögen verbleiben und somit gesondert zu bilanzieren sind” (Bl. 28 FG-Akte). Demgegenüber enthielt der Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag vom 2. Juni 1977 im Hinblick auf die zur Nutzung überlassenen Gegenstände einschließlich der Betriebsgrundstücke die Regelung: „Diese sämtlichen der GmbH von der GbR überlassenen Wirtschaftsgüter bleiben unveräußerliches Eigentum der GbR” (§ 2 Abs. 1 Bl. 125 FG-Akte).
Bilanziert wurde zunächst wie folgt: Obwohl es in Tz. 101 der Erläuterungen zur Bilanz zum 31.12.1977 (Bl. 7 Bilanz-Akte 1977) hieß, daß die Betriebsgrundstücke „lt. Gesellschaftsvertrag vom 28.03.1977 Sonderbetriebsvermögen” des E seien, wurde nur der reine Grund und Boden im Werte von 43.571,20 DM in die Sonderbilanz des E „entnommen” (Bl. 8 a.a.O.; die Anlage 7 mit der Ergänzungsbilanz für E fehlt zwar in der Bilanz-Akte 1977, jedoch weist Anlage 6 der Bilanz 1978 und 1979 nur den Grund und Boden als Sonderbetriebsvermögen des E aus). Die Gebäude wurden in der Eröffnungsbilanz (Wert: 512.719 DM, Bl. 10 Bilanz-Akte 1977 und in den Schlußbilanzen 1977–1979 bei der GbR bilanziert. Seit einer im Juni 1980 bei der GbR durchgeführten Betriebsprüfung (BP) wurden Grund und Boden mit Gebäuden als Sonderbetriebsvermögen des E bilanziert. Hierzu führte der Prüfer in Tz. 3.03 des Berichts vom 31.07.1980 aus: „Das Gebäude ist lt. Gesellschaftsvertrag Sonderbetriebsvermögen des … (E). Es wird antragsgemäß in der PB, ebenso wie der Grund und Boden, in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters … (E) ausgewiesen. Eine Änderung der Gewinnverteilung wird nicht beantragt” (Bl. 35 weißes Geheft in der FG-Akte).
Laut Tz. I 1 a des Auseinandersetzungsvertrags vom 27.11.1987 waren die Grundstücke einschließlich der Gebäude Eigentum der Klägerin und der Beigeladenen „in Erbengemeinschaft” (Bl. 33 FG-Akte).
Der an die Besitz-GbR zu zahlende Pachtzins für die Nutzung aller Gegenstände des Anlagevermögens betrug seit 1977 81.600 DM jährlich. Er wurde unter den Gesellschaftern E und EG folgendermaßen verteilt: E erhielt vorweg 7,5 % seines Kapitalanteils zum 01.01. eines jeden Jahres als Kapitalverzinsung. Im Wert des Kapitalanteils sind die Grundstücke, ab 01.01.1978– 31.12.1979 ohne den Grund und Boden enthalten (s. Anlage 6 zur Bilanz 1977, Anl. 5 zu den Bilanzen 1978, 1979). Ab 1980 konnten die Bemessungsgrundlagen für die Verzinsung nicht mehr ermittelt werden. Die gesonderten Berechnungen, auf die die „Gewinnverteilungen” 1980–1984 verweisen, wurden den Bilanzunterlagen nicht beigefügt. Ferner wurde die auf die Betriebsgebäude entfallende AfA i.H.v. 19.475,50 DM E seit 1980 als Sonderbetriebsausgabe zugewiesen (s. Anlage 4 zur Bilanz 1980 mit Aktenvermerk des Finanzamts). Im übrigen wurde der Gewinn im Verhältnis 60: 40 aufgeteilt. Das Finanzamt verfuhr in den Feststellungsbescheiden 1977–1984 entsprechend.
Am 09.06.1985 starb E. Gesetzliche Erben wurden zu 1/2 die Klägerin, seine zweite Eh...