Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein tauschähnlicher Umsatz bei Anmietung eines erneuerungsbedürftigen Dachs von GbR für langfristige Nutzung als Photovoltaikanlage durch Gesellschafter der GbR und bei sofortiger Durchführung der Dachsanierung auf Kosten des Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Steuerbarkeit eines Tauschumsatzes bzw. eines tauschähnlichen Umsatzes setzt wie bei Lieferungen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind.
2. Vereinbart der Steuerpflichtige mit einer GbR, an der er zusammen mit einer Angehörigen beteiligt ist, ein Nutzungsrecht des reparaturbedürftigen Asbestdachs eines von der GbR im Übrigen als Reithalle an einen Dritten vermieteten Gebäudes zum Betrieb einer Photovoltaikanlage für mindestens 30 Jahre gegen einen niedrigen Mietzins, verpflichtet er sich in dem Dachnutzungsvertrag, die Dachflächen auf eigene Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, und lässt er deswegen vor der Errichtung der Photovoltaikanlage das Altdach komplett erneuern, so hat er durch die Dachsanierung auch dann keine Lieferung gegen Entgelt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes an die GbR als Vermieterin erbracht, wenn die durch die Dachsanierungsmaßnahmen erstellten Dachteile gem. § 946 BGB sofort zivilrechtliches Eigentum der GbR geworden sind (gegen Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 17.8.2011, S 7168 1.1-4/6 St33, unter 2.).
3. Dass der Mieter eines Dachs die Vorsteuern für die auf dem Dach zur Errichtung einer unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen anders als ein Grundstückseigentümer, der eine Photovoltaikanlage errichtet oder sein Dach zum Betreiben einer solchen (steuerpflichtig) vermietet, vollständig abziehen kann, ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 AO. Das gilt auch dann, wenn der Mieter am Vermieter in der Rechtsform einer GbR als Gesellschafter beteiligt ist und wenn die GbR bei Ausführung der Dachsanierung auf ihre Kosten den Vorsteuerabzug nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen könnte.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 1; AO § 42; BGB § 946
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid vom und die Einspruchsentscheidung vom werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist seit 2010 Betreiber mehrerer Photovoltaikanlagen. Seine Umsätze versteuert er bisher nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Jahres 2011 – UStG –). Im Streitjahr (2011) erwarb er eine weitere Anlage für netto …
EUR zuzüglich gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer von … EUR (vgl. Rechnung vom 6. Dezember 2011). Die Anlage wurde auf einer im Eigentum einer GbR stehenden Reithalle errichtet; Gesellschafter der GbR waren je zur Hälfte der Kläger und seine Schwester. Die Reithalle wurde neben zwei weiteren Hallen von der GbR ab 15. Oktober 2010 zum Zwecke der Pferdehaltung und zur Erteilung von Reitunterricht für monatlich 250 EUR an einen Dritten vermietet. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Mängel der Hallendächer nicht zu Kürzung des Mietzinses berechtigen.
Grundlage für die Nutzung des Daches ist ein zwischen der GbR und dem Kläger geschlossener Dachnutzungsvertrag (DNV). Nach Ziff. 5 (2) des DNV ist der Grundeigentümer verpflichtet, das Gebäude nebst Nebengebäude, insbesondere die darauf befindlichen Dachflächen sowie die sich darin befindlichen technischen Anlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und zu erhalten. Hinsichtlich der Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage gingen die Vertragspartner von einem Zeitraum von mindestens 30 Jahren aus (vgl. Präambel des DNV). Nach Ziff. 1 (3) des DNV bleiben die PV-Anlage sowie sämtliche weitere zum Betrieb der Anlage erforderlichen technischen Anlagen und Bauteile im Eigentum des Klägers und sind nach Beendigung des DNV zu entfernen. Die sich auf dem Dach befindlichen Befestigungseinrichtungen der PV-Module gingen gem. Ziff. 1 (3) des DNV ins Eigentum des Grundstückseigentümers über. Laut Ziff. 4 des DNV verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts von 1 EUR (Abs. 1), das jährlich auf ein Konto der A-Bank zu zahlen ist (Abs. 2 b, c).
Vor der Errichtung der Photovoltaikanlage wurde im Auftrag des Klägers im Oktober/- November 2011 eine Dachsa...