rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nur bis zum Eintritt der Bestandskraft und nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheids zulässig. keine partielle Ausübung des Antrags nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO keine Rechtsgrundlage zur Nachholung des bisher unterbliebenen Antrags auf Optionsverschonung
Leitsatz (redaktionell)
1. Über eine vom Steuerpflichtigen beantragte Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (jetzt: § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nur im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu entscheiden. Die Entscheidung bildet daher einen unselbständigen, der Bestandskraft nicht zugänglichen Bestandteil der Steuerfestsetzung.
2. Eine wirksame Erklärung auf Optionsverschonung (Vollverschonung) nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 muss bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgegeben werden und ist nicht etwa bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit möglich. Wird der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid geändert, so folgt aus § 351 Abs. 1 AO, dass die zuvor unterbliebene Erklärung nach § 13a Abs. 8 ErbStG nur dann möglich ist, wenn die dadurch zu erzielende Änderung den durch die partielle Durchbrechung der Bestandskraft gesetzten Rahmen nicht verlässt.
3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 13a Abs. 8 ErbStG 2009 (aktuell § 13a Abs. 10 ErbStG) ist nicht partiell möglich.
4. Ist eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 a. F. ErbStG (jetzt § 13a Abs. 10 ErbStG) nicht beantragt und der Steuerbescheid bestandskräftig geworden, ermöglichen weder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zur Nachholung des Antrags auf Optionsverschonung.
Normenkette
ErbStG 2009 § 13a Abs. 8; ErbStG § 13a Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 351 Abs. 1
Tenor
1. Der Bescheid vom 8. August 2018 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 29. Mai 2018 auf Gewährung der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2019 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Erklärung des Klägers auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Herr … – der Vater des Klägers – war mit einem Geschäftsanteil i.H.v. … EUR an der X GmbH beteiligt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt … EUR. Die X GmbH ist ihrerseits an der Y GmbH beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 16. Dezember 2014 (URNr. …) übertrug Herr … einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. … EUR an der X GmbH unentgeltlich an den Kläger, wobei er sich bis zum 31. Dezember 2018 den Nießbrauch an dem übertragenen Geschäftsanteil vorbehielt. In der Schenkungsteuererklärung vom 16. Juni 2016 bezifferte der Kläger den Wert der Beteiligung auf 2,4 Mio. EUR. Die Quote des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen der Gesellschaft gab der Kläger mit 0 % an. Einen Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a ErbStG stellte der Kläger nicht. Daraufhin setzte der Beklagte mit Schenkungsteuerbescheid vom 27. Juli 2016 Schenkungsteuer in Höhe von 0,- EUR gegen den Kläger fest. Der Bescheid erging gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vorläufig im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Dezember 2014 angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung und ist formell bestandskräftig geworden. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den 16. Dezember 2014 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 2. Februar 2017 stellte der Beklagte den Wert des Anteils an der X GmbH auf 2,4 Mio. EUR fest. Die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens stellte der Beklagte auf 0,- EUR fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Erklärung vom 27. April 2018, die am 1. Juni 2018 beim Beklagten einging, stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 über die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG sowie des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf den 16. Dezember 2014 für Zwecke der Schenkungsteuer änderte der Beklagte den Fe...