rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Weiterleitung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Familienkasse braucht bei der Rückforderung von Kindergeld den Einwand der Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig Berechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsschuldner u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht.
2. Es ist im Weiterleitungsverfahren nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen oder sonstige zivilrechtliche Forderungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 1, 2 S. 1; AO § 37 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 17. Dezember 1985 geborenen M. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 teilte der Beklagte (die Familienkasse –FK–) dem Kl mit, dass die Kindesmutter ab September 2004 den vorrangigen Kindergeldanspruch hat, weil M seit 01. September 2004 in deren Haushalt lebt. Die FK forderte den Kl auf, eine etwaige Weiterleitung des Kindergeldes für September und Oktober 2004 an die Kindesmutter nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kl nicht nach. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Kindesmutter laut Aktenvermerk der FK, dass das Kindergeld nicht an sie weitergeleitet worden sei.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 hob die FK die zugunsten des Kl erfolgte Kindergeldfestsetzung ab September 2004 auf und forderte den für September und Oktober 2004 bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 308 EUR zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 03. Januar 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Mit der Kindesmutter sei im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vereinbart worden, dass diese das Kindergeld erst ab November 2004 erhalten solle. Zudem sei für das weitere Kind C von der LVA … am 03. Juni 2004 ein Betrag in Höhe von 274,90 EUR als Ersatz für Fahrtkosten wegen eines Kuraufenthalts ausgezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Kindesmutter vereinnahmt worden. Deshalb habe der Kl, an den das Kind C seine Erstattungsansprüche abgetreten habe, hinsichtlich des Kindergeldbetrags in Höhe von 308 EUR ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und vorsorglich die Aufrechnung erklärt.
Der Kl beantragt sinngemäß,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. November 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Januar 2005 insoweit aufzuheben als die Kindergeldfestsetzung für das Kind M für die Monate September und Oktober 2004 aufgehoben und das für diese beiden Monate bereits ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert wird.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Kindesmutter wegen Haushaltsaufnahme der M die vorrangig Kindergeldberechtigte sei. Soweit sich der Kl darauf berufe, dass das Kindergeld die Kindesmutter letztlich auf andere Weise erreicht habe, sei dies ohne Belang. Die Berücksichtigung einer Weiterleitung durch Billigkeitsentscheidung stehe im Ermessen der FK und diese handele nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie den Verzicht auf die Rückforderung, davon abhängig mache, dass der vorrangig Berechtigte bestätigt, das Kindergeld erhalten zu haben, und seinen Auszahlungsanspruch als erfüllt anerkennt. Unterhaltsrechtliche Vereinbarungen seien für die Frage der Kindergeldberechtigung nicht maßgeblich.
Auch im finanzgerichtlichen Verfahren legte der Kl eine von der Kindesmutter unterzeichnete Weiterleitungserklärung nicht vor.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. Juni 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Die FK hat die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben und das für September und Oktober 2004 bereits ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert.
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht ein Kindergeldanspruch für alle Kinder im Sinne von § 32 Abs. 1 EStG, mithin u.a. für leibliche Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Kindergeldberechtigt sind daher grundsätzlich sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter.
Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche sieht das Gesetz jedoch vor, dass nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG). I
Im vorliegenden Fall war M –was auch vom Kl nie bestritten wurde– ab 01. September 2004 in den Haushalt der Kindesmutter aufgenommen, so dass diese den vorrangigen Kindergeldanspruch hatte. Nach § 70 Abs. 2 EStG ist, soweit Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, eintreten, die Festsetzung des Kindergeldes ...