rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergewöhnliche Belastung. Bestattungskosten. Darlehenszinsen
Leitsatz (redaktionell)
Darlehenszinsen für einen zur Finanzierung von Bestattungskosten eines nahen Angehörigen aufgenommenen Kredit stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Aufwendungen unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen, notwendig und angemessen sind, die Darlehensaufnahme selbst zwangsläufig erfolgt ist und die Verwendung der Darlehensvaluta für die Bestattungsaufwendungen nachgewiesen ist.
Normenkette
EStG § 33
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Darlehenszinsen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
I.
Der Kläger (Kl) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen der Steuererklärung machte der Kl bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Kl Schuldzinsen in Höhe von 2.561 EUR geltend. In den erläuternden Anlagen zur Steuererklärung führte der Kl diesen Schuldzinsbetrag sowohl bei den außergewöhnlichen Belastungen als auch bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Kl auf. Im Rahmen der Anlage für außergewöhnliche Belastungen erläuterte der Kl ferner, dass es sich um Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Beerdigungskosten der Mutter des Kl handele. Des Weiteren machte der Kl außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit Arznei-, Hilfsmittel- und Behandlungskosten in Höhe von 390,88 EUR geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte mit ESt-Bescheid vom 27. November 2003 nur 391 EUR als außergewöhnliche Belastung. Dieser Betrag wirkte sich jedoch aufgrund einer höheren zumutbaren Belastung steuerlich nicht aus. Die Schuldzinsen wurden weder als außergewöhnliche Belastung noch als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt.
Die Mutter des Kl war im August 2000 verstorben. Sie wurde in dem zum Doppelgrab erweiterten Grab des in den fünfziger Jahren verstorbenen Vaters des Kl beigesetzt. Über die Kosten des Abbaus der alten und die Anbringung der neuen Grabanlage legte der Kl bereits im Veranlagungsverfahren 2001 eine Rechnung vom 14. April 2001 über 12.000 DM vor. Mit der Steuererklärung für das Jahr 2001 machte der Kl bei den außergewöhnlichen Belastungen u.a. diese 12.000 DM geltend. Bei den Werbungskosten aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit machte der Kl den Nennbetrag eines Darlehens bei der D-Bank in Höhe von 43.400 DM geltend. Zum Nachweis legte der Kl einen Kreditvertrag vom 21. Mai 2001 vor, der einen Nettokreditbetrag in Höhe von 43.400 DM, jedoch keine Angaben zum Verwendungszweck des Darlehens ausweist. Zur Erläuterung des Darlehenszwecks führte der Kl im für 2001 geführten Einspruchsverfahren aus, dass ca. 20.000 DM des Darlehens auf Beerdigungskosten entfallen seien und der restliche Darlehensbetrag für die Renovierung der Wohnung der Mutter sowie für Aufwendungen im Betrieb des Kl verwendet worden sei.
Im Jahr 2002 soll nach Angaben des Kl ein Darlehen bei der N-Bank aufgenommen worden sein, mit dem u.a. das Darlehen bei der D-Bank umgeschuldet worden sei.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den ESt-Bescheid des Streitjahres legte der Kl weitere Belege aus dem Jahr 2000 über Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Höhe von 900 DM und Bestattungskosten in Höhe von 2.654,46 DM vor. Das FA sah jedoch aufgrund der Tatsache, dass diese weiteren Kosten bereits in 2000 entstanden waren, die Kreditaufnahme aber erst in 2001 erfolgte, keinen Veranlassungszusammenhang zwischen den Bestattungskosten und der Kreditaufnahme. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 setzte das FA die festgesetzte ESt wegen eines anderen Streitpunktes auf … EUR herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei ging es davon aus, dass die auf die Grabmalkosten (12.000 DM) anteilig entfallenden Zinsen zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien, eine Änderung des ESt-Bescheids insoweit aber mangels steuerlicher Auswirkung (fehlende Überschreitung der zumutbaren Eigenbelastung) unterbleiben könne.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Das FA verhalte sich widersprüchlich, da es die geltend gemachten Zinsen in 2001 und 2003 voll berücksichtigt habe, dies aber für das Streitjahr verweigere.
Der Kl beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid 2002 vom 27. November 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 dahingehend abzuändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 2.952 EUR anerkannt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass der Kl eine Darlehensfinanzierung von Beerdigungskosten nur in Höhe von 12.000 DM nachgewiesen habe.
Mit am 07. April 2006 nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– ergangener Aufklärungsa...